Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 09.02.2009 – 10 TaBV 191/08Zitiert von 4
- ArbG Aachen, 24.06.2025 – 2 BVGa 5/25
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 – PB 15 S 3942/20
- LAG Hamm, 16.12.2014 – 7 TaBV 73/14Zitiert von 1
- BAG, 19.12.2018 – 7 ABR 79/16Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne NeuwahlZitiert von 11
- BAG, 17.03.2015 – 1 ABR 48/13Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner BeurteilungsgrundsätzeZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2022 – 1 TaBV 773/22
- ArbG Cottbus, 16.06.2021 – 4 BV 3/20Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 – 2 Sa 54/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/97#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/97#abs-2 (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.