Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/97#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/97#abs-2 (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 97 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 09.02.2009 – 10 TaBV 191/08Zitiert von 5
- ArbG Aachen, 24.06.2025 – 2 BVGa 5/25
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 – PB 15 S 3942/20
- LAG Hamm, 16.12.2014 – 7 TaBV 73/14Zitiert von 1
- BAG, 19.12.2018 – 7 ABR 79/16Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne NeuwahlZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2022 – 1 TaBV 773/22
- ArbG Cottbus, 16.06.2021 – 4 BV 3/20Zitiert von 1
- LAG Köln, 23.04.2021 – 9 TaBV 9/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.