Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112a#abs-1 (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112a#abs-2 (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 112a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.12.2016 – 8 AZR 612/15Betriebsübergang - Unterrichtung - WiderspruchZitiert von 65
- BAG, 15.12.2016 – 8 AZR 613/15Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 10.11.2016 – 11 Ca 3130/16
- LAG Hamm, 13.06.2003 – 10 TaBV 61/03Zitiert von 1
- BAG, 28.03.2006 – 1 ABR 5/05Betriebsverfassungsrecht: Voraussetzungen der Sozialplanpflicht bei Personalabbau; Auslegung der Schwellenwerte des § 112a Abs. 1 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- LAG Bremen, 11.05.2017 – 2 Sa 159/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
- LAG Hessen, 24.03.2025 – 12 Ta 58/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.