Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 261 Rechtshängigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1.549 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/261#abs-1 (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/261#abs-2 (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/261#abs-3 (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
§ 260 § 262