Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 1.136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2004 – 1 ABR 23/03Sozialplan: Wirksamkeit der Bemessung des Gesamtvolumens durch die Einigungsstelle; Unwirksamkeit der Anrechnung von Weiterbeschäftigungsvergütung auf die Abfindung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
- ArbG Stuttgart, 10.11.2016 – 11 Ca 3130/16
- LAG Hamm, 26.08.2004 – 4 Sa 1853/03Zitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 – 21 TaBV 1372/17
- LAG Hamburg, 16.11.2017 – 7 TaBV 3/17Zitiert von 5
- LAG Hamm, 15.12.2003 – 10 TaBV 164/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.02.2026 – 1 AZR 99/25Sozialplan - Einmalzahlung zur pauschalen Abgeltung von Versetzungsfolgekosten
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.2025 – 9 Sa 32/25
- LAG Hessen, 18.12.2025 – 5 TaBV 115/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112#abs-1 (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112#abs-2 (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112#abs-3 (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112#abs-4 (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/112#abs-5 (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: