Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 194
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2025 – 6 TaBV 7/25
- LAG Baden-Württemberg, 07.10.2020 – 10 TaBV 2/20Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 25.08.2017 – 12 TaBV 42/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.2023 – 6 TaBV 1/23Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2024 – 5 TaBV 15/24
- LAG Köln, 04.06.2018 – 9 TaBV 25/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 25.02.2026 – 12 Ta 35/26
- LAG Düsseldorf, 21.01.2026 – 12 TaBV 66/25
- LAG Hessen, 18.12.2025 – 5 TaBV 115/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/100#abs-1 (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/100#abs-2 (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.