Rechtsprechung / LAG Hamm / 2017

LAG Hamm Beschluss vom 02.01.2017 – 7 Ta 585/16

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0102.7TA585.16.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 13 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Betriebsrates) vom 16.11.2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 31.10.2016 – 2 BVGa 9/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e

2

I.

3

Der Gläubiger verlangt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Schuldnerin (Arbeitgeberin).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_2

Der Gläubiger erwirkte unter dem 15.07.2016 zum Aktenzeichen 13 TaBVGa 2/16 Landesarbeitsgericht Hamm, 2 BVGa 9/16 Arbeitsgericht Iserlohn, eine Unterlassungsverfügung gegen die Durchführung von Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis 10.000,-- € angedroht. Auf den Beschluss vom 15.07.2016 im Erkenntnisverfahren wird Bezug genommen (Bl. 94 bis 101 d.A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_3

Der Beschluss wurde am 15.07.2016 am Schluss der mündlichen Anhörung in Anwesenheit der Beteiligten bzw. ihrer Vertreter ausweislich des Protokolls Bl. 92 d.A. verkündet. Die Zustellung von Amts wegen erfolgte unter dem 11.08.2016 an die Vertreter des Beteiligten des Erkenntnisverfahrens (Bl. 104 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_4

Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wurde vom Vertreter des Gläubigers unter dem 09.09.2016 gestellt; die vollstreckbare Ausfertigung wurde sofort erteilt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_5

Bereits unter dem 08.09.2016, per Telefax beim Arbeitsgericht Iserlohn am 08.09.2016 vorab eingegangen, hat der Gläubiger die Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen Duldung von Samstagsarbeit der Arbeitnehmer K und Z jeweils am 03.09.2016 begehrt. Er hat sich darauf berufen, die genannten Beschäftigten seien im Betrieb entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.07.2016 tätig gewesen. Die Schuldnerin ist den Anträgen u.a. mit der Begründung entgegengetreten, der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.07.2016, der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen sei, sei nicht rechtzeitig vollzogen worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_6

Durch Beschluss vom 31.10.2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am 02.11.2016 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Vollstreckungsantrag des Gläubigers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckung sei unstatthaft geworden, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.07.2016 nicht innerhalb eines Monats nach Verkündung vollzogen worden sei. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16.11.2016, per Telefax beim Landesarbeitsgericht am selben Tage vorab eingegangen. Das Arbeitsgericht hat dieser sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 09.12.2016 (Bl. 322 d.A.) nicht abgeholfen.

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Der Gläubiger trägt vor:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_7

Eine Unterlassungsverfügung, wie sie das Landesarbeitsgericht mit dem Beschluss im Erkenntnisverfahren vom 15.07.2016 erlassen habe, könne nur erfüllt oder verletzt, nicht aber vollstreckt werden, weshalb es einer Vollziehung nicht bedürfe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_8

Im Übrigen reiche die amtswegige Zustellung des Beschlusses vom 15.07.2016 aus, da der Gläubiger der Schuldnerin keinen ernstlichen Zweifel geliefert habe, an seinem Anliegen, wie es im Beschluss vom 15.07.2016 tituliert worden sei, festzuhalten. Er habe auch nach dem 15.07.2016 Anträgen auf Mehrarbeit an Wochenenden seine Zustimmung verweigert und das Hauptsacheverfahren, welches mit Antrag vom 11.07.2016 eingeleitet worden sei, beim Arbeitsgericht Iserlohn zum Aktenzeichen 2 BV 28/16 weiter betrieben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_9

Auch im Rahmen eines Schlichtungsvorschlages der Landesschlichterin vom 27.07.2016 sei ein Recht zur Anordnung von Wochenend- und Feiertagsarbeit enthalten gewesen. Diesen Schlichtungsvorschlag habe die Schuldnerin nicht angenommen, weshalb kein Zweifel bestehen könne, dass der Gläubiger an der Unterlassungsverfügung festhalte.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_10

Aus diesem Grunde sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 31.10.2016 aufzuheben und den Anträgen auf Festsetzung der Ordnungsgelder zu entsprechen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_11

Die Schuldnerin hält die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.07.2016 nach wie vor mangels Vollziehung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist für unstatthaft.

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II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_12

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zwar gemäß §§ 97, 764 Abs. 3 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthaft sowie frist- sowie formgerecht gemäß §§ 567, 569 ZPO eingereicht worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.07.2016 enthaltene Unterlassungsverfügung nicht mehr vollstreckbar ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_13

a) Gemäß § 85 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Deshalb muss eine einstweilige Verfügung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden. Unter Vollziehung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung zu verstehen (grundlegend BAG, Urteil vom 18.09.2007, 9 AZR 672/06; LAG Köln, Urteil v. 10.06.2009, 3 SaGa 9/09 jeweils m.w.N.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_14

b) Das gesetzlich beschriebene Erfordernis der Vollziehung in § 929 Abs. 2 ZPO gilt auch in den Fällen, in denen der Inhalt einer erlassenen einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gerichtet ist (BAG, Urteil vom 18.09.2007 aaO. Rdnr. 33, 34 m.w.N.). Zwar hat sich der Gläubiger insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.08.1987, 8 Sa 1369/86, berufen. Allerdings ist zu bedenken, dass diese Entscheidung aus einer Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2007 stammt und das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung ausdrücklich und mit zutreffender Begründung festgehalten hat, dass auch Unterlassungsgebote der Vollziehung fähig sind. Dem schließt sich die Beschwerdekammer an.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_15

c) Der Gläubiger hat das im Beschluss vom 15.07.2016 titulierte Unterlassungsgebot nicht fristgerecht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen, da er keinerlei Vollziehungsmaßnahmen veranlasst hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_16

aa) Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO für die notwendige Vollziehung der Unterlassungsverfügung begann mit Verkündung des Beschlusses am 15.07.2016 und endete dementsprechend mit Ablauf des 15.08.2016. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Gläubiger Maßnahmen der Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO streitlos nicht ergriffen; eine erste Vollziehungsmaßnahme war die Zustellung des Beschlusses vom 15.07.2016 im Parteibetrieb, die nach nicht bestrittenen Angaben der Schuldnerin jedenfalls nicht vor dem 08.09.2016 erfolgte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_17

bb) Die von Amts wegen veranlasste Zustellung des Beschlusses vom 15.07.2016 stellt keine Maßnahme der Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO dar. Sie bekundet nicht die Absicht des Gläubigers, aus dem erwirkten Titel vollstrecken zu wollen, sondern ist auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG von Amts wegen veranlasst und dokumentiert so den Beginn von Rechtsmittelfristen, nicht aber die Vollstreckungsinitiative des Gläubigers (BAG, Urteil vom 18.09.2007 aaO. Rdnr. 37 m.w.N.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2011, 7 Ta 2696/10 Rdnr. 7 ebenfalls mit zahlreichen N.).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_18

cc) Eine Maßnahme der Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO ist auch nicht darin zu sehen, dass im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.07.2016 bereits die Androhung eines Ordnungsgeldes enthalten war. Denn bereits aus dem Wortlaut des § 890 Abs. 1 ZPO, wonach die Androhung eines Ordnungsgeldes auch „in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil“ enthalten sein kann, zeigt, dass die Androhung des Ordnungsgeldes auch Teil des Erkenntnisverfahrens sein kann, also noch nicht denknotwendig als Maßnahme der Zwangsvollstreckung verstanden werden kann.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_19

d) Im Übrigen stellt das Festhalten an einer Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO keine bloße Formalie dar, wie der Gläubiger meint. Denn die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO dient dem Schuldnerschutz und ist Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Letzteres ist schon von der gesetzlichen Anlage her ein formalisiertes Verfahren, weil Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gewichtig auf die Schuldnerin einwirken können. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27.04.1988, 1 BvR 597/87 festgestellt, dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO insbesondere sicherstellen soll, dass der Verfügungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung fortwirkt und der Schuldner nicht über längere Zeit im ungewissen gehalten werden soll, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Dementsprechend stellt es keine ungebührliche Belastung des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren dar, innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO dafür Sorge zu tragen, dass die Vollziehung erfolgt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_20

e) Die Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil der Gläubiger durch sein Verhalten keinen Zweifel darüber hinaus aufkommen lassen hat, aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.07.2016 die Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen (so wohl Zöller, ZPO 31.A.,§ 929 ZPO Rdnr. 13). Allein nämlich der Umstand, dass der Gläubiger das Hauptsacheverfahren durch Antrag vom 11.07.2016 eingeleitet und auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 15.07.2016 fortgeführt hat, trifft zur Vollziehungsabsicht keine Aussage, sondern ist der Bestimmung des § 926 ZPO (hier in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG) geschuldet, wonach es die Arbeitgeberin im Erkenntnisverfahren in der Hand hat, einen Antrag auf Klage-(hier: Antrags-)erhebung zu stellen. Die weiteren vom Gläubiger vorgetragenen Umstände sprechen – dies ist ihm zuzugeben – dafür, dass er nach Erlass des Unterlassungsgebotes im Beschluss vom 15.07.2016 zwar Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen unter Missachtung seines Mitbestimmungsrechtes nicht dulden wird; inwieweit hierin allerdings die Ankündigung oder die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 15.07.2016 liegt, ist nicht ersichtlich.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_21

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Entscheidung erging gemäß § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 793 ZPO durch den Vorsitzenden allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-02/7-ta-585-16#rd_22

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor; die Beschwerdekammer hat in der wesentlichen Rechtsfrage die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herangezogen.