Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 926 Anordnung der Klageerhebung

Stand: 10.06.2019

Bund354 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/926#abs-1 (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/926#abs-2 (2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

§ 925 § 927