§ 926 Anordnung der Klageerhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 354
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 27.08.2014 – 11 U 45/14
- OLG Hamm, 17.06.2013 – 5 U 46/13Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 09.03.2006 – I-5 U 2/06
- OLG Köln, 10.04.2015 – 6 U 149/14Zitiert von 2
- LG Köln, 25.06.2025 – 28 O 37/25Zitiert von 1
- KG, 18.03.2025 – 5 W 114/24
Zuletzt entschieden
354 Entscheidungen zu § 926 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 926 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/926#abs-1 (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/926#abs-2 (2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.