Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 793 Sofortige Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund1.015 Entscheidungen

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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