Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 793 Sofortige Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund961 Entscheidungen

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 792 § 794