§ 793 Sofortige Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 961
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.11.2001 – IX ZB 44/01Zitiert von 5
- OLG Hamm, 24.02.2005 – 27 W 58/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 15.02.2005 – 27 W 7/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.12.1983 – 14 W 208/83
- BVerfG, 16.07.2015 – 1 BvR 625/15Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzgl der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung gem §§ 287 AO, 758a ZPO - Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Behandlung sowohl der Erinnerung (§ 766 ZPO) als auch der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) als unstatthaft - zudem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 10
- BGH, 21.04.2004 – XII ZB 279/03Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und der außerordentlichen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 793 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.