Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 764 Vollstreckungsgericht

Stand: 10.06.2019

Bund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/764#abs-1 (1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/764#abs-2 (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/764#abs-3 (3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

§ 763 § 765