Rechtsprechung / FG Köln / 2015

FG Köln Urteil vom 20.05.2015 – 3 K 3253/11

ECLI:DE:FGK:2015:0520.3K3253.11.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Einkommensteuerbescheid für 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2011 wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils an die Kläger neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger im Jahre 2004 erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt oder ob es sich insoweit um einen - steuerfreien - Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_3

Mit Kaufvertrag vom 29.10.1998 erwarb die ... M Holding GmbH (M Holding) 99,99 % der Anteile an der ... M AG, die zu diesem Zeitpunkt zu 100 % im Eigentum der ... standen. Gesellschafter der M Holding war zu diesem Zeitpunkt ein .... Wegen der Beteiligungsverhältnisse an der M Holding wird auf Anlage 4 zum Klagebegründungsschriftsatz Bezug genommen (Blatt 91 der Gerichtsakte).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_4

Die ... M AG wurde in der Folgezeit mehrfach formgewechselt, firmierte zwischenzeitlich als ... M GmbH & Co. KG und später als ... M GmbH (... M).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_5

Der Kläger war ab dem Jahre 2001 und auch noch im Streitjahr 2004 als Manager für die ... M tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war innerhalb der ... M-Unternehmensgruppe für die Bereiche Vertrieb und ... zuständig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_6

Ab dem 01.04.2005 war der Kläger für die M Holding tätig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_7

Seitens der Gesellschafter der M Holding wurde im Jahre 2002 beschlossen, zunächst einmal Führungskräfte der ersten Ebene (Geschäftsführer) als Management-Gesellschafter an der M Holding unmittelbar zu beteiligen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_8

Ab dem Jahre 2003 sollten im Rahmen weiterer Managementbeteiligungen verschiedene Führungskräfte der sogenannten zweiten Ebene, zu denen der Kläger gehörte, über eine Beteiligungs-GbR mittelbar an der M Holding beteiligt werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_9

Da die Gesellschafter der M Holding auch den Kläger langfristig an das Unternehmen binden wollten, wurde ihm im Jahre 2003 eine indirekte Managementbeteiligung an der M Holding angeboten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_10

Auf der Grundlage dieses Angebots gründete der Kläger zusammen mit der M Beteiligungs-GmbH (Beteiligungs-GmbH) und fünf weiteren Mitgliedern des Managements der ... M-Unternehmensgruppe mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 19.02.2003 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die M Beteiligungs-GbR (Beteiligungs-GbR) mit Sitz in E.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_11

Nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages war Gesellschaftszweck der Beteiligungs-GbR der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an der M Holding (Ziffer 2). Die Gesellschaft sollte für unbestimmte Zeit bestehen, jedoch u.a. durch Veräußerung sämtlicher von ihr gehaltener Geschäftsanteile an der M Holding aufgelöst werden (Ziffer 3). Gesellschafter konnten neben den in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag genannten Gründungsgesellschaftern im Übrigen nur Mitarbeiter der M Holding oder eines deren Beteiligungsunternehmen werden (Ziffer 6.1). Die Gesellschafter waren gemäß ihrer jeweiligen Einlage quotal am Gewinn und Verlust der Beteiligungs-GbR sowie an etwaigen Veräußerungs- oder Liquidationserlösen und weiteren Gesellschafterrechten beteiligt (Ziffer 6.5.). Vertretungsberechtigter Alleingeschäftsführer der Beteiligungs-GbR war die Beteiligungs-GmbH (Ziffer 9).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_12

Die Gesellschafter konnten durch Tod, durch Ausübung ihres ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund vor Auflösung aus der Beteiligungs-GbR ausscheiden (Ziffer 15). In diesem Fall wuchs die Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters an der Beteiligungs-GbR automatisch der Beteiligungs-GmbH an, die sodann die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen hatte. Als wichtiger Grund galt insbesondere - aber ausdrücklich nicht ausschließlich - die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an der M Holding an fremde Dritte mit anschließender Veränderung der Geschäftsführung nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_13

Die Gesellschafterversammlung der Beteiligungs-GbR konnte zudem Gesellschafter aus wichtigem Grund ausschließen. Wichtiger Grund war dabei unter anderem die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Managementbeteiligten mit der jeweiligen Gesellschaft der ... M-Unternehmensgruppe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_14

Die Höhe der Abfindung bei Ausscheiden war vom Grund des Ausscheidens abhängig (Ziffer 16).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_15

Eine Abfindung in Höhe der Einlage war vereinbart bei Ausschluss durch Beschluss wegen Pflichtverletzung oder Unzumutbarkeit des Verbleibens oder Beendigung des Anstellungsverhältnisses der M Gruppe durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_16

Eine Abfindung in Höhe der Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 % seit Leistung der Einlage war vereinbart, bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Gesellschafter, Ausschluss wegen Vermögensverfalls oder wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der M Gruppe auf Wunsch des Mitarbeiters.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_17

Eine variable Abfindung - mindestens jedoch eine Abfindung in Höhe der Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 % seit Leistung der Einlage - war vereinbart bei Tod des Gesellschafters oder Ausschluss durch Beschluss wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit den Gesellschaften der ... M Gruppe durch den Arbeitgeber in anderen Fällen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_18

Die variable Abfindung richtete sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Kreis der Führungskräfte.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_19

Bis zum Ende des 24. Monats der Zugehörigkeit zum Kreis der Führungskräfte sollte der zeitabhängige Bestandteil 100 % betragen, das heißt lediglich die Einlage zzgl. 5 % seit Leistung der Einlage zurückgezahlt werden. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte dementsprechend 0 % betragen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_20

Vom Beginn des 25. Monats bis zum Ende des 36. Monats sollte der zeitabhängige Bestandteil 75 % sowie der erfolgsabhängige Bestandteil 25 % betragen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_21

Ab dem Beginn des 37. Monats bis zum Ende des 48. Monats betrugen der zeitabhängige sowie der erfolgsabhängige Bestandteil jeweils 50 %.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_22

Vom Beginn des 49. Monats bis zum 60. Monat sollte der zeitabhängige Bestandteil 25 % und der erfolgsabhängige Bestandteil 75 % betragen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_23

Ab Beginn des 61. Monats betrug der zeitabhängige Bestandteil 0 % und der erfolgsabhängige Bestandteil 100 %.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-GbR vom 19.02.2003 (Blatt 71 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_25

Der Kläger erbrachte entsprechend seiner Verpflichtung gemäß Anlage 6.2 des Gesellschaftsvertrages eine Einlage i. H. v. 107.521,05 € und war damit mit 24,7986 % an der Beteiligungs-GbR beteiligt. Die Einlage entsprach dem von der Beteiligungs-GbR geschuldeten Kaufpreis für die auf den Kläger entfallenden Anteile an der M Holding.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_26

Für den Erwerb seiner Beteiligung nahm der Kläger einen Kredit bei der K-Bank über 75.000 € auf, für den er an Kreditgebühren und Kreditzinsen 3.425,92 im Jahre 2003, 2.932,68 € im Jahre 2004 und 430,70 € im Jahre 2005 zahlte.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_27

Mit notariellem Beteiligungsvertrag vom 19.02.2003 erwarb die Beteiligungs-GbR 1,2097 % der Anteile an der M Holding. Mittels ihrer GbR-Beteiligung hielten die Managementbeteiligten somit eine gesamthänderische Mitberechtigung von 1,2 % an der M Holding, wobei auf den Kläger ein Anteil von 0,3 % am Stammkapital der M Holding entfiel (24,7896 % von 1,2097 %).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_28

Für den Erwerb der Anteile im Umfang von 1,2097 % an der M Holding zahlte die Beteiligungs-GbR einen Kaufpreis in Höhe von 433.577,20 €. Dieser Kaufpreis beruhte auf dem seinerzeitigen Marktwert der M Holding in Höhe von ca. 36 Millionen €. Die Festlegung des Kaufpreises basierte auf einer Wertindikation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G vom 17.07.2002. Dabei wurde der Unternehmenswert der M Holding zum Stichtag 01.01.2002 für steuerliche Zwecke ermittelt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_29

Diese Wertermittlung ist auch vom Beklagten nach umfangreicher Überprüfung und weitergehenden eigenen Ermittlungen als zutreffend anerkannt worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_30

Dementsprechend besteht auch zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht Übereinstimmung, dass der vom Kläger gezahlte Kaufpreis i. H. v. 107.521,05 € für seinen unmittelbaren Anteil an der Beteiligungs-GbR und damit zugleich für seine indirekte Beteiligung am Stammkapital der M Holding i. H. v. 0,3 % marktgerecht ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_31

Im Beteiligungsvertrag verpflichtete sich die Beteiligungs-GbR u.a. dazu, sicherzustellen, dass die Beteiligung nur von Mitarbeitern der ... M Unternehmen erworben werden konnte (Ziffer 4.1.) und ausgeschiedene Mitarbeiter dieser Unternehmensgruppe auch aus der Beteiligungs-GbR ausscheiden mussten (Ziffer 4.2).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_32

Daneben wurden im Beteiligungsvertrag im Voraus Vorkehrungen hinsichtlich der von der Gesellschaft erworbenen Anteile an der M Holding getroffen (Ziffern 7, 8 und 9). Unter anderem wurden Regelungen für den Fall eines Börsengangs, zur Vinkulierung und für die Veräußerung der M Holding an Dritte vereinbart.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_33

So wurde u.a. die auf der Ebene der M Holding satzungsgemäß vorgesehene Vinkulierung der GmbH-Anteile auch gegenüber der GbR umgesetzt. Die Übertragung der Anteile der M Holding bedurfte deshalb der Zustimmung der Investoren und der Gesellschafterversammlung der M Holding.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beteiligungsvertag vom 19.02.2003 (Blatt 93 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_35

Im Jahre 2004 boten die Investorengruppen der Q Firma und der P den Gesellschaftern der M Holding an, die Anteile an der M Holding, die mittlerweile in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war, zu 100 % zu erwerben. Dieses Angebot nahmen die Gesellschafter der M Holding - und somit auch die Beteiligungs-GbR - am 17.11.2004 an.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_36

Im Rahmen dieses Kaufvertrages wurden sämtliche Anteile an der M Holding mit Wirkung zum 23.12.2004 i. H. v. 90,5 % an die S Holding GmbH („SH“, Akquisitionsgesellschaft der Q Firma Gruppe) und i. H. v. 9,5 % an die S Beteiligungs-GmbH („SB“, Akquisitionsgesellschaft der P-Gruppe) übertragen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_37

An dieser Veräußerung und Übertragung nahm auch die Beteiligungs-GbR teil. Abzüglich der unmittelbar angefallenen Veräußerungskosten entfiel auf den Kläger ein anteiliger Veräußerungserlös i. H. v. 575.820,56 €, der im Wesentlichen am 23.12.2004 dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde, und zwar i. H. v. 574.284,95 €.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_38

Der verbleibende Restbetrag i. H. v. 1.535,61 € wurde dem Kläger am 20.09.2005 überwiesen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_39

Im Rahmen ihrer im Juli 2006 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten die Kläger keine Angaben zu dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Managementbeteiligung des Klägers.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_40

Mit Schreiben vom 28.05.2007 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass der Kläger am 19.02.2003 eine mittelbare Beteiligung an der M Holding erworben habe.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_41

Als Reaktion hierauf überprüfte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R ab dem 01.06.2007 die Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für die Jahre 2003-2007.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_42

Aufgrund dieser Prüfung gelangte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R gemäß Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 12.07.2010 zu der Auffassung, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem Managementbeteiligungsprogramm erfolgten Zufluss im Streitjahr um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und nicht um steuerfreie - da außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte - private Veräußerungsgeschäfte bzw. -gewinne.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_43

Daraufhin erließ der Beklagte am 21.09.2010 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2004 und erhöhte dabei die bisher angesetzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 146.732 € um 574.284 € auf 721.016 €.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_44

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und machten im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem aus der Veräußerung der Managementbeteiligung des Klägers erzielten Gewinn nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_45

Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 08.02.2011 einen Änderungsbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und berücksichtigte nunmehr die vom Kläger im Streitjahr 2004 gezahlten Kreditzinsen in Höhe von 2.932,68 €. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden dementsprechend auf 718.083 € herabgesetzt. Der geänderte Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_46

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2011 wurde dem Einspruchsbegehren der Kläger nur teilweise entsprochen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_47

Dabei berücksichtigte der Beklagte nunmehr die Anschaffungskosten für den Beteiligungserwerb i. H. v. 107.521,05 € sowie die in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt gezahlten Kreditzinsen und Kreditgebühren i. H. v. 6.789,30 € zu jeweils 99,73 %, = insgesamt 114.005,50 €, da dem Kläger im Streitjahr 2004 vom gesamten Veräußerungserlös i. H. v. von 575.820,56 € nur 99,73 %, = 574.284,95 € zugeflossen seien. Die übrigen Werbungskosten i. H. v. 304,85 € wurden dem Jahre 2005 zugerechnet, da von dem Veräußerungserlös ein Anteil i. H. v. 1.538,61 € (= 0,27 %) dem Kläger erst im Jahre 2005 zugeflossen sei.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_48

Somit verminderte der Beklagte den im Streitjahr 2004 zu berücksichtigenden Veräußerungserlös von 574.285 € auf 460.279 € (574.284,95 € ./. 114.005,50 €) und setzte dementsprechend in der Anlage zur Einspruchsentscheidung die Einkünfte des Klägers aus nichtständiger Arbeit auf 607.011 € herab.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_49

Im Übrigen wurde der Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_50

Zwar schloss sich der Beklagte im Ergebnis der Rechtsauffassung der Kläger an, dass dem Kläger die im Streitjahr über die Beteiligungs-GbR gehaltene Beteiligung an der M Holding auch steuerlich zuzurechnen sei. Hierzu hatte zuvor das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_51

Dennoch gehöre der vom Kläger aus dem Beteiligungsverkauf erzielte Veräußerungsgewinn zu seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_52

Im Streitfall habe lediglich das Topmanagement der M Holding und ihrer Beteiligungsgesellschaften die Möglichkeit erhalten, direkt oder indirekt Geschäftsanteile an der M Holding zu erwerben. Dies lege den Schluss nahe, dass diese ausschließlich aufgrund ihrer - für die einzelnen Finanzinvestoren strategisch wichtigen - Führungsposition in den Unternehmen Beteiligungen erhalten hätten.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_53

Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein schon deshalb zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten werde und diese nur Arbeitnehmern des Unternehmens angeboten werde. Auch ein Sonderkündigungsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine nur begrenzte Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile an Dritte rechtfertigten für sich allein noch nicht die Annahme, dass dadurch ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Sachverhalt verwirklich werde. Vorteile seien jedenfalls dann durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst, wenn ihnen eine andere Erwerbsgrundlage als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrundeliege.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_54

Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber auch nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen im Einzelfall dazu führen könnten, dass trotz einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung die erwirtschafteten Veräußerungsgewinne ihren eigentlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fänden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_55

In diesem Zusammenhang komme der Position des Arbeitnehmers und seinen tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen große Bedeutung zu. Auch ein im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung bestehendes Verlustrisiko sei in die Entscheidung mit einzubeziehen. Diese Prüfung habe im Übrigen unabhängig davon zu erfolgen, ob die Kapitalbeteiligung zu einem angemessenen Preis erworben worden sei.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_56

Im Streitfall habe unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des Management-Beteiligungsvertrages die Veräußerung der Geschäftsanteile für den Kläger zu „Anreizlohn“ geführt. Denn die Beteiligung der Manager habe in diesem Zusammenhang unter anderem dazu gedient, das Interesse der Manager an wertsteigernden Entscheidungen zu wecken und durch deren Beteiligung für die Finanzinvestoren optimale Entscheidungen durch die Führungsebene zu gewährleisten. Die Beteiligung des Topmanagements sollte insofern auch dazu führen, die zwischen Anteilseignern und den Pächtern der ...gaststätten gegebenenfalls bestehenden, divergierenden Interessen durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_57

Für die Klassifizierung des aus der Kapitalbeteiligung des Klägers erzielten Veräußerungsgewinns als Arbeitslohn sprächen insbesondere die folgenden Aspekte:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_58

Mangels ausdrücklicher Regelung sei im Streitfall davon auszugehen, dass das formelle Stimmrecht grundsätzlich auf den Management-Gesellschafter übergegangen sei. Auch wenn die Manager aufgrund einzelner vertraglicher Beschränkungen oder ihrer Minderheitsbeteiligung tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine Entscheidung durch eine Stimmrechtsausübung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zu blockieren oder durchzusetzen, liege gleichwohl der Einfluss auf wertsteigernde Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse durch das vorhandene Branchenverständnis und durch den hohen Informationsstand über Verfahrensabläufe im Unternehmen beim Management vor. Als Insider nehme das Management damit an unternehmerischen Entscheidungsprozessen teil, ohne selbst Mehrheitsgesellschafter zu sein. Die Möglichkeit zum Kauf von Geschäftsanteilen habe damit evident im Zusammenhang mit der Übernahme der ... M AG durch die wechselnden Private-Equity-Gesellschaften und der geplanten Wertsteigerung des Unternehmens gestanden. Im Ergebnis sei dadurch das Ziel verfolgt worden, den Unternehmenswert und damit einhergehend auch den Wert der durch die beteiligten Manager gezeichneten Geschäftsanteile zu steigern. Ein vom Unternehmen unabhängiger Anleger wäre niemals in der Lage gewesen, in derselben Art und Weise Einfluss auf die von ihm gehaltene Anlageform und die Entwicklung seiner Rendite zu nehmen. Letztlich erlange die Beteiligung des Managements dadurch den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts und sei im Zusammenhang durch das Arbeitsfeld veranlasst worden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_59

Unbestritten sei die Tatsache, dass im Streitfall bei einer Insolvenz der M Holding die Manager einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals erlitten hätten. Gleichwohl dürften die vertraglichen Vereinbarungen in einem Fall der Rückübertragung oder Einziehung der Geschäftsanteile sowie die positiven wirtschaftlichen Ertragsaussichten der ...‑Servicebetriebe nach der Privatisierung im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht außer Acht gelassen werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_60

Je nach Anlass der Rückübertragung oder Einziehung sei die an den Manager durch das Unternehmen zu entrichtende Gegenleistung unterschiedlich hoch gewesen. Ein Verlustrisiko treffe den Manager in allen Fällen der Management-Beteiligung grundsätzlich nicht, da er in jedem Fall seine Einlage zurückerhalten hätte.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_61

Wertsteigerungschancen seien grundsätzlich vorhanden gewesen, je nach Anlass für das Ausscheiden und dem Zeitpunkt seien die Chancen jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen. Das Risiko eines Kapitalverlustes sei durch diese Vereinbarungen stark minimiert worden und weiche insoweit stark von der Eigenkapitalbeteiligung eines „normalen“ Gesellschafters ab.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_62

Das Ziel des Konsortiums, das die Anteile an der M Holding gehalten habe, sei von Anfang an gewesen, die Holding zum bestmöglichen Zeitpunkt zu veräußern. Dieses Ziel habe nach dessen eigenen Angaben nach einer Zeitspanne von 5 bis 10 Jahren erreicht werden sollen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_63

Im Zeitpunkt der Kapitalbeteiligung sei zwar ungewiss gewesen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Veräußerung der Holding erfolgen würde. Festgestanden habe jedoch, dass das Insolvenzrisiko aufgrund des erkennbaren Entwicklungspotenzials als sehr gering anzusehen gewesen sei. Die ... an den ... in ... stellten einen enormen Wirtschaftsfaktor dar und seien ein Aushängeschild Deutschlands. Das Geschäft mit dem Service an den ... habe ein enormes Entwicklungspotenzial beinhaltet. Nach umfangreichen Investitionsmaßnahmen in den Erhalt und den Ausbau der ... sei bereits nach 7 Jahren die gewinnbringende Veräußerung an die Beteiligungsgesellschaften Q Firma und P erfolgt. Diese hätten ihre eigenen Ertragsaussichten angesichts der in den vorangegangenen Jahren durch die Vorbesitzer durchgeführten erheblichen Investitionen und des zunehmenden ... als sehr gut eingeschätzt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_64

Vor dem Hintergrund dieser Gesichtspunkte sei der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung seiner Beteiligung als Arbeitslohn anzusehen. Jedenfalls bestehe ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Unternehmen der M-Unternehmensgruppe.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_65

Im Rahmen ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die mittelbare Beteiligung des Klägers an der M Holding über die Beteiligungs‑GbR allein seiner privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sei und in keinem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_66

Selbst wenn der Beteiligungserwerb im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gestanden haben sollte, sei jedenfalls durch den Beteiligungserwerb ein Sonderrechtsverhältnis entstanden, das eigenen Regeln unterliege. Eventuelle Beteiligungserträge würden daher unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen und Gewinne aus der Beteiligungsveräußerung könnten steuerpflichtige oder steuerfreie Veräußerungsgewinne darstellen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_67

Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei zu entnehmen, dass auch beim Erwerb von Beteiligungen, die nur von Arbeitnehmern erworben werden könnten, durch diesen Beteiligungserwerb eine Sonderrechtsbeziehung entstehe, die grundsätzlich dem Arbeitsverhältnis vorgehe. Nur ein verbilligter Erwerb dieser Beteiligung könne als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst angesehen werden und unterliege als geldwerter Vorteil der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_68

Zwischen den Beteiligten sei jedoch unstreitig, dass der Kläger die Beteiligung zum Marktwert erworben habe. Damit sei kein Raum für einen Vorteil, der zu lohn- bzw. einkommensteuerpflichtigem Arbeitslohn führen könne.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_69

Durch den Beteiligungserwerb sei eine Sonderrechtsbeziehung entstanden, die mangels Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG nur noch - je nach den zeitlichen Umständen - zu Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft führen könne, nicht aber zu Arbeitslohn.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_70

Soweit der Beklagte auf die gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten des Klägers durch das vorhandene Branchenverständnis und durch den hohen Informationsstand über Verfahrensabläufe im Unternehmen abgestellt habe, so bleibe er jedoch die Beantwortung der Frage schuldig, wie der Kläger auf wertsteigernde Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse konkret Einfluss genommen haben soll. Die Darlegungen des Beklagten hierzu seien nicht nachvollziehbar und unschlüssig.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_71

Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass der Umstand, dass die Kapitalbeteiligung nur an ausgesuchte Arbeitnehmer vergeben worden sei bzw. diesen angeboten worden sei, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_72

Auch der Umstand, dass insoweit nur eine eingeschränkte Übertragungsmöglichkeit hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung an der M Holding für den Kläger bestanden habe, führe zu keinem anderen Ergebnis.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_73

Hierbei handele es sich nämlich um Regelungen, die gerade Ausdruck und Folge einer Mitarbeiterbeteiligung seien. Somit könnten diese Regelungen weder für sich allein noch in Verbindung mit vergleichbaren vertraglichen Abreden, die Ausdruck und Folge einer Mitarbeiterbeteiligung seien, dazu führen, dass Veräußerungsgewinne aus einer Managementbeteiligung als Arbeitslohn zu qualifizieren seien.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_74

Auch soweit der Beklagte zwar einräume, dass im Streitfall die Manager bei einer Insolvenz der M Holding einen Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals erlitten hätten, gleichwohl die positiven wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der ...-Servicebetriebe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht außer Acht gelassen werden dürften, führe dies ebenfalls nicht zu dem vom Beklagten behaupteten Veranlassungszusammenhang des Veräußerungsgewinns mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_75

Denn inwieweit positive wirtschaftliche Ertragsaussichten geeignet seien, ein tatsächlich bestehendes Verlustrisiko auszuschließen, sei nicht nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Entwicklung an den Finanzmärkten den letzten Jahren auch schlichtweg falsch.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_76

Vielmehr hätte sich der Marktwert der Management-Beteiligung des Klägers nach deren Erwerb - unabhängig von einer möglichen Insolvenz der M Holding - auch verringern können. In diesem Fall hätte der Kläger bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung gegebenenfalls zwar keinen Totalverlust realisiert, jedoch sicherlich einen Teilverlust seines Investments.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_77

Die Kläger beantragen,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_78

den Einkommensteuerbescheid 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit um 460.279 € auf 146.732 € herabgesetzt werden,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_79

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_80

Der Beklagte beantragt,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_81

die Klage abzuweisen,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_82

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_83

Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_84

Darüber hinaus macht er geltend, dass im Rahmen weiterer Ermittlungen der Steuerfahndung Feststellungen getroffen worden seien, die in hohem Maße darauf hindeuteten, dass es sich bei den Mitarbeiterbeteiligungen um lohnsteuerpflichtige Zuwendungen gehandelt habe.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_85

So sei eine Vereinbarung vom 20.07.2004 aufgefunden worden, die darlege, dass eine weitere Führungskraft der ... M-Unternehmensgruppe von der Gesellschaft im Rahmen eines Bonusprogramms mit denjenigen Führungskräften gleichgestellt werden sollte, die an den Erträgen aus dem Verkauf von Anteilen der M Holding oder einem Börsengang dieser Gesellschaft partizipierten. In dieser Vereinbarung seien auch Regelungen getroffen worden, wie im Falle eines Ausscheidens der Führungskraft vor einem möglichen Verkauf zu verfahren sei und wie die Höhe der Bonuszahlungen in derartigen Fällen zu staffeln sei.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_86

Aus den weiteren vorgefundenen Unterlagen habe sich die Intention für die Auflage des Bonusprogramms ergeben. Danach sollten die nicht an dem Management-Beteiligungs-programm teilnehmenden Führungskräfte im Rahmen des Bonusprogramms für ihre Arbeitsleistung entlohnt und letztendlich so gestellt werden, als ob sie über die Beteiligungs-GbR ebenfalls an der M Holding beteiligt gewesen seien.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_87

Die Gesamtwürdigung der Umstände führe nach Überzeugung des Beklagten dazu, dass die Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile aus dem Managementbeteiligungsprogramm als durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Vorteile anzusehen seien. Diese Leistung erweise sich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Managers, wie dies an dem Beispiel der über das vorbeschriebene Bonusprogramm beteiligten Führungskräfte nachzuvollziehen sei. Im Ergebnis werde die gleiche Leistung abgegolten, nämlich das Engagement, das zum Verkauf des Unternehmens geführt habe, und damit die erbrachte Arbeitsleistung der jeweiligen Führungskraft.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_88

Zu dem vom Beklagten angeführten Bonusprogramm der M Unternehmensgruppe, mit dem diejenigen Mitarbeiter, die nicht an dem Management-Beteiligungssystem beteiligt waren, ebenfalls für ihre Leistungen vergütet worden sein sollen, weisen die Kläger auf folgendes hin:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_89

Es sei unstreitig, dass das vom Beklagten angeführte Bonusprogramm zu steuerpflichtigem Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG geführt habe und auch so auf der Ebene der M Holding behandelt worden sei.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_90

Die Tatsache, dass den teilnehmenden Führungskräften durch die Bonusprogramme im Falle eines erfolgreichen Verlaufs des Management-Beteiligungsprogramms vergleichbare Zuwendungen zugesichert worden seien, gebe keine Veranlassung, die Erträge aus der Management-Beteiligung ebenfalls als Arbeitslohn zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die eine vergleichbare steuerliche Behandlung nicht rechtfertigten.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_91

So sei das Bonusprogramm wirtschaftlich nicht mit einer Beteiligung vergleichbar. Bei einem Bonusprogramm erhalte ein Arbeitnehmer eine Geldleistung von seinem Arbeitgeber. Allenfalls die Höhe dieser Geldzahlung sei an dem Wert einer Beteiligung orientiert. Die Geldzahlung sei beim Arbeitgeber Betriebsausgabe und Gegenleistung für die Geldleistung sei ausschließlich die erbrachte Arbeitsleistung.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_92

Ganz anders verhalte sich dies bei der Veräußerung einer Beteiligung. Die Zahlung werde von einem dritten Erwerber an den veräußernden Manager erbracht. Gegenleistung dafür sei die Übertragung des Eigentums an der Beteiligung. Der Wert der Beteiligung entspreche der Geldzahlung. Der Erwerber entlohne keine Arbeitsleistung, sondern zahle für den Erwerb einer Beteiligung und der Arbeitgeber habe keine Betriebsausgabe für eine angebliche Lohnzahlung.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_93

Das anderen leitenden Angestellten - aus welchen Gründen auch immer - gewährte Bonusprogramm sei für die steuerliche Qualifikation des Management-Beteiligungs-programms, an dem der Kläger beteiligt worden sei, unerheblich. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, die unterschiedlichen Gruppen von Angestellten zum Teil auch parallel Bonusprogramme oder Management-Beteiligungsprogramme offerierten. Jedes dieser Instrumente bilde hierbei einen rechtlich, wirtschaftlich und nicht zuletzt steuerlich eigenständig zu würdigenden Sachverhalt, der entsprechend zu jeweils unterschiedlichen steuerlichen Qualifikationen führe.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_94

Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Auffassung gelange, dass insbesondere im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft zwischen dem Bonusprogramm und der Management-Beteiligung kein wesentlicher wirtschaftlicher Unterschied bestehen solle. Wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt, würde in einem solchen Fall beim Bonusprogramm lediglich kein Bonus ausgezahlt werden. Somit bestehe für die Manager im Rahmen des Bonusprogramms aber gerade kein tatsächliches Verlustrisiko.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_95

Demgegenüber trete beim beteiligten Manager ein tatsächlicher Totalverlust seines eingesetzten Kapitals ein. Die Möglichkeit eines solchen Totalverlustes sei aber gerade ein wesentliches Merkmal einer neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung, da dieser bei Arbeitslohn und somit auch bei dem angeführten Bonusprogramm mangels eingesetzten Kapitals gerade nicht eintreten könne.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_96

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch vorgetragen, dass der Kläger die Finanzierung seiner Beteiligung über die Hausbank der M Unternehmensgruppe vorgenommen habe und ihm für die vorzeitige Ablösung dieses Kredits nicht die vereinbarte Vertragsstrafe abverlangt worden sei.

Entscheidungsgründe§

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_98

Die Klage ist begründet.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_99

Zu Unrecht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der vom Kläger im Rahmen der Veräußerung seiner indirekten Beteiligung an der M Holding im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen ist. Es handelt sich vielmehr um einen steuerfreien - da außerhalb der sogenannten Spekulationsfrist erzielten - Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_100

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_101

I. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen oder die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_102

Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitsnehmers erweist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Einkünfte, die ein Arbeitnehmer aus einer Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers erzielt, nach dem Veranlassungsprinzip als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Das gilt entsprechend bei der Beteiligung an einem Gesellschafter des Arbeitgebers. Entscheidend ist, ob die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers oder durch eine andere, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber veranlasst ist und gewährt wird (vgl. BFH Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382; vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069 sowie vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_103

Kein Arbeitslohn liegt somit vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Zu solchen Sonderrechtsbeziehungen gehören neben mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auch Darlehen der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer nutzt in diesen Fällen sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten. Als derartige Zuwendungen aufgrund von Sonderrechtsbeziehungen kommen unter anderem die Veräußerung von Sachen oder Rechten - z.B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder an einem anderen Unternehmen - in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 21.05.2014 I R 42/12, BStBl. II 2015, 4).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_104

Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Das Finanzgericht hat insoweit im Einzelfall alle den Streitfall prägenden Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. BFH Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl. II 2014, 275 sowie vom 14.05.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 904).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_105

Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer Reihe von Entscheidungen verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei Zuwendungen des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Da die berufliche Veranlassung aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_106

Danach schließt z.B. allein der Umstand, dass die betreffende Kapitalbeteiligung nur den leitenden Angestellten des Arbeitgeberunternehmens angeboten worden ist, es nicht aus, dass der mit dieser Kapitalbeteiligung erzielte Überschuss seine Ursache alleine in der Kapitalbegebung hat und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende lohnsteuerrechtliche erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_107

Auch eine Verfallklausel oder ein Sonderkündigungsrecht - wonach bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch die Kapitalbeteiligung beendet wird - ist neben anderen Gesichtspunkten lediglich als ein weiteres Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Bezug einer Kapitalbeteiligung heranzuziehen. Denn in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen geschaffen werden (vgl. BFH Urteil vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_108

Für die Annahme von Arbeitslohn kann weiterhin sprechen, dass der Arbeitnehmer nicht das rechtlich und tatsächlich mit der Beteiligung verbundene Risiko zu tragen hat. Ferner muss der Arbeitnehmer aus der Kapitalüberlassung einen Vorteil ziehen, der nur durch das Arbeitsverhältnis zu erklären ist und anderen Beteiligen nicht zukommt und sich nicht allein aus der Kapitalüberlassung ergibt. Erst in diesem Fall bestehe ein steuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang zwischen den erzielten laufenden Erträgen bzw. dem Veräußerungserlös und dem Arbeitsverhältnis (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69, sowie vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_109

Für die Beurteilung der Frage, inwieweit es sich bei den betreffenden Zuwendungen um solche handelt, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang stehen, oder um solche, die auf einer Sonderrechtsbeziehung basieren, sind zwar auch die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in den Blick zu nehmen (vgl. BFH Urteil vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948). Allerdings sind die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (vgl. BFH Urteil vom 14.05.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 904).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_110

Maßgeblich ist somit, dass das Sonderrechtsverhältnis auf einer vom Arbeits- oder Geschäftsführervertrag unabhängigen Vereinbarung beruht. Diese muss einem Drittvergleich nicht standhalten. In jedem Fall müssen aber weitere Indizien hinzukommen, die für eine Veranlassung der Einkünfte durch das Arbeitsverhältnis sprechen.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_111

Der Bundesfinanzhof hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Würdigung eines Finanzgerichts, wonach die Kapitalbeteiligung nur Arbeitnehmern angeboten werde und zudem für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht bezüglich der Beteiligung bestehe, indizielle Wirkung zukomme. Ergebe sich sodann noch, dass die Verzinsung der entsprechenden Kapitalbeteiligung nicht zu marktüblichen Konditionen erfolge, so könnten diese Umstände in der Gesamtschau zu einer Würdigung führen, wonach die betreffende Kapitalbeteiligung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei und mithin nicht durch eine das Arbeitsverhältnis überlagernde Sonderrechtsbeziehung. Eine solche Würdigung sei möglich und in sich schlüssig und verstoße auch nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln (vgl. BFH Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_112

Hervorzuheben ist letztlich noch, dass es nach Auffassung des BFH keinen Grundsatz gibt, sämtliche Kursgewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt ausgegebene Aktien oder sonstige Formen der Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet werden, in vollem Umfang, nämlich über die Verbilligung hinaus, als Vorteile aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Entsprechendes gilt für damit erwirtschaftete Kursverluste (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_113

II. Im Streitfall steht der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seiner indirekten Beteiligung an der M Holding nicht mit seinem Arbeitsverhältnis in entscheidendem Zusammenhang, ist mithin nicht durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_114

Die vom Kläger gehaltene indirekte Beteiligung an der M Holding stellt vielmehr eine eigenständige Einkunftsquelle im Sinne einer Kapitalbeteiligung dar, die hinsichtlich der laufenden Erträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG und hinsichtlich der Veräußerung dieser Einkunftsquelle selbst, d.h. im Falle des Verkaufs dieser Kapitalbeteiligung, zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben sind, insbesondere wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf dieser Beteiligung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_115

1. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist nach Überzeugung des Senats im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen, dass der vom Kläger erzielte streitbefangene Veräußerungsgewinn auf der Grundlage einer Sonderrechtsbeziehung, nämlich auf der Grundlage einer indirekten - über die Beteiligungs-GbR vermittelten - Beteiligung an der M Holding entstanden ist und durch diese Sonderrechtsbeziehung im Wesentlichen geprägt worden ist.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_116

Soweit daneben auch durchaus erhebliche Gesichtspunkte gegeben sind, die für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der ... M sprechen, so treten diese hinter die letztlich ausschlaggebende indirekte Kapitalbeteiligung des Klägers an der M Holding zurück, werden mithin von dieser Sonderrechtsbeziehung überlagert, die die Grundlage für den vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinn bildet.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_117

a) So ist es für den Streitfall nicht ausschlaggebend, dass die betreffende Management-Beteiligung zunächst den Mitarbeitern der ersten Führungsebene und sodann den Mitarbeitern der zweiten Führungsebene - zu der der Kläger gehörte - angeboten worden ist.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_118

Denn der Bundesfinanzhof betont in ständiger Rechtsprechung, dass es gerade der charakteristischen Wesensart einer Managementbeteiligung entspricht, dass diese ausschließlich den Arbeitnehmern - und zwar insbesondere dem Führungspersonal - angeboten wird. Diesem Umstand kann daher keine erhebliche indizielle Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob entsprechende Vorteile den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, beigemessen werden.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_119

Abgesehen davon betraf die Beschränkung der Kapitalbeteiligung auf Arbeitnehmer nur die über die Beteiligungsgesellschaft indirekt beteiligten Gesellschafter. An der M Holding waren daneben noch eine Reihe von Private Equity Gesellschaften als Investoren beteiligt, sodass die Möglichkeit der Beteiligung eben nicht lediglich für Arbeitnehmer bestand.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_120

b) Auch die Tatsache, dass nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit seinem Arbeitgeberunternehmen der M Gruppe - im Streitfall der ... M - zu einem Ausschluss aus der Beteiligungs-GbR führen sollte, hat keine maßgebliche indizielle Wirkung.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_121

Zwar könnte dieser Umstand dafür sprechen, dass es sich insoweit um keine vom Arbeitsverhältnis losgelöste Sonderrechtsbeziehung gehandelt hat, die Kapitalbeteiligung vielmehr untrennbar mit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses verknüpft gewesen ist. Andererseits entfaltet dieser Umstand keine stärkere indizielle Wirkung als die Tatsache, dass die betreffende Beteiligung von Anfang an nur Arbeitnehmern eingeräumt worden ist. Mit dieser Vertragsklausel soll vielmehr lediglich sichergestellt werden, dass bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Kapitalbeteiligung beendet wird, da andernfalls die Zielsetzung, nur Arbeitnehmern eine solche - indirekte - Kapitalbeteiligung einzuräumen, nicht mehr verwirklicht werden kann, mithin bei der späteren Beendigung der Arbeitsverhältnisse von beteiligten Führungskräften verwässert wird. Insofern stellt diese Regelung nur die konsequente Fortsetzung der Zielsetzung dar, sowohl bei anfänglicher Einräumung der Managementbeteiligung als auch im weiteren Verlaufe des Beteiligungsverhältnisses sicherzustellen, dass diese Beteiligungen ausschließlich von Arbeitnehmern der Arbeitgeberunternehmensgruppe gehalten werden. Insofern entfaltet diese Regelung keine anderweitige Aussagekraft als das Bemühen, die Kapitalbeteiligung lediglich den eigenen Arbeitnehmern anzubieten, was zu den charakteristischen Wesensmerkmalen einer Managementbeteiligung gehört und für sich genommen noch nicht entscheidend gegen das Vorliegen einer vom Arbeitsverhältnis entkoppelten Sonderrechtsbeziehung spricht.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_122

c) Gleiches gilt im Übrigen für die im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-GbR vorgesehene Veräußerungsbeschränkung, nach der bei Ausscheiden des beteiligten Arbeitnehmers aus der Beteiligungs-GbR seine Kapitalbeteiligung der Beteiligungs-GmbH anwachsen sollte. Denn auch insoweit ist es die alleinige Zielrichtung dieser Regelung, die ausschließliche Beteiligung von Arbeitnehmern der Beteiligungsgesellschaft oder der hierzu gehörenden Unternehmensgruppe des Arbeitgebers sicherzustellen. Von daher vermag auch diese Regelung keine maßgebliche indizielle Wirkung im Hinblick auf die Beantwortung der Frage zu entfalten, ob sich durch diese Vorgabe die Kapitalbeteiligung derart von einer marktüblichen Beteiligung dritter Personen, die also nicht Arbeitnehmer des Beteiligungsunternehmens sind, entfernt, dass insoweit eine prägende Überlagerung durch das Arbeitsverhältnis festzustellen ist. Dies gilt umso weniger, als sich diese Regelung nicht allzu weit von den gesetzlichen Bestimmungen z.B. der §§ 736, 738 BGB entfernt, zumal diese zum Teil dispositiven Charakter haben.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_123

d) Aus der Sicht des Senats hat jedoch ganz erhebliche indizielle Bedeutung der Umstand, dass der Kläger seine Kapitalbeteiligung zu einem marktgerechten Preis erworben hat und er sich mithin wie ein fremder Dritter - vermittelt über die Beteiligungsgesellschaft - indirekt an der M Holding beteiligt hat.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_124

Bezogen auf das Arbeitsverhältnis kann für den Kläger der Vorteil dieser Kapitalbeteiligung nur darin bestanden haben, dass ihm überhaupt die Möglichkeit einer solchen Kapitalbeteiligung eingeräumt worden ist. Aufgrund der Tatsache, dass er diese Kapitalbeteiligung jedoch zu einem marktüblichen Preis erworben hat, kann dieser Umstand als solcher nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil führen, der mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis in einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang steht.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_125

Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen der Veräußerung seiner - über die Beteiligungs-GbR vermittelten - Kapitalbeteiligung an der M Holding einen marktüblichen Veräußerungsgewinn erzielt und zwar in gleicher Höhe wie die übrigen Gesellschafter der Beteiligungs-GbR und des Weiteren auch wie die übrigen Investoren, die sich als „fremde Dritte“ - also nicht bei der M Unternehmensgruppe Beschäftigte - an der M Holding beteiligt haben.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_126

Hat der Kläger aber seine über die Beteiligungs-GbR vermittelte indirekte Beteiligung an der M Holding zu marktüblichen Konditionen erworben und ebenfalls zu marktüblichen Konditionen veräußert, ebenso wie die weiteren Mitgesellschafter und Investoren, bei denen es sich nicht um Arbeitnehmer der M Unternehmensgruppe handelte, so hat er mithin zu identischen Bedingungen eine Kapitalbeteiligung erworben, gehalten und veräußert wie ein „fremder Dritter“. Der einzige Unterschied gegenüber den übrigen Investoren bestand insoweit darin, dass die Möglichkeit einer solchen Beteiligung nur Mitarbeitern der ersten und zweiten Führungsebene vorbehalten war. Dies führt aber nur zu der Feststellung, dass allein die Möglichkeit der Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis bestimmt gewesen ist. Hieraus ergibt sich aber kein wirtschaftlicher oder finanziell messbarer Vorteil, der allein auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Vielmehr beruht ein solcher Vorteil in entscheidendem Maße auf der Kapitalbeteiligung als solcher, wenn diese zu marktüblichen Bedingungen erworben und zu einem marktgerechten Preis - den auch die übrigen Mitgesellschafter erzielen - veräußert wird. Der Senat vermag in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, dass es sich insoweit um Vorteile handelt, die der Kläger maßgeblich aufgrund des bestehenden Veranlassungszusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erworben hat.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_127

Für den Senat ergibt sich insoweit vielmehr der Rechtsgrundsatz, dass ein ausschlaggebender Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nur dann bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer, dem eine Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen seines Arbeitgebers oder einem Gesellschafter seines Arbeitgebers eingeräumt worden ist, einen Vorteil erhält, den ein fremder Dritter, also nicht als Arbeitnehmer beschäftigter Gesellschafter, nicht erhalten hätte. Ein solcher Vorteil kann entweder bei einem verbilligten Bezug der Kapitalbeteiligung entstehen oder bei einer nicht marktüblichen, erhöhten Verzinsung oder Rendite aus dieser Kapitalbeteiligung oder bei einem nicht marktüblichen Veräußerungserlös, der mithin über demjenigen liegt, den ein nicht bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigter Gesellschafter oder Teilhaber erhalten hätte.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_128

Im Streitfall hat der Kläger jedoch seine Kapitalbeteiligung an der M Holding lediglich zu denjenigen Konditionen erworben, zu denen auch die übrigen Private Equity Gesellschaften als Investoren ihre Beteiligung an diesem Unternehmen erworben haben. Und der Kläger hat auch im Rahmen der Veräußerung dieser Beteiligung an anderweitige Investorengruppen nur denjenigen Veräußerungserlös erzielt, den auch die übrigen Gesellschafter erzielt haben.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_129

e) Insbesondere hat der Kläger aufgrund seiner Kapitalbeteiligung an der M Holding auch ein effektives Verlustrisiko getragen. Denn wäre die M Holding in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, so wäre damit auch die Einlage des Klägers in Gefahr geraten.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_130

Soweit der Beklagte demgegenüber geltend gemacht hat, dass diese Erwägungen allenfalls theoretischer Natur gewesen seien, da nach den allgemeinen Markterwartungen eine Beteiligung an der ... M Unternehmensgruppe im Hinblick auf die erfolgten Investitionen und den zunehmenden ... infolge der ... mit einem erheblichen Entwicklungspotenzial und enormen Renditeerwartungen verbunden gewesen sei, so steht diesem Einwand jedoch gegenüber, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob ein potentielles Verlustrisiko als gering, mittelstark oder erheblich angesehen werden muss.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_131

Entscheidend ist allein die Tatsache, dass ein - wenn auch möglicherweise theoretisches - tatsächliches Verlustrisiko bestand und beim Kläger für den Fall, dass sich die genannten Erwartungen in die ... M Unternehmensgruppe nicht realisiert hätten, tatsächlich ein teilweiser oder vollständiger Verlust seiner Einlage eingetreten wäre.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_132

Soweit der Beklagte darüber hinaus darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger für den Fall seines Ausscheidens zumindest die Rückzahlung seiner Einlage garantiert gewesen sei - zuzüglich einer Verzinsung - und für den Fall, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg, das heißt mehr als fünf Jahre weiterhin Arbeitnehmer der ... M Unternehmensgruppe gewesen wäre, er insoweit auch den ihm zustehenden Veräußerungserlös erhalten hätte, so muss insoweit beachtet werden, welche Sachverhaltsalternative dabei in den Blick genommen wird.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_133

Die Rückzahlung der Einlage des Klägers war für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Klägers - etwa aufgrund einer Kündigung oder eines Ausschlusses - aus der Beteiligungsgesellschaft vorgesehen.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_134

Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, was mit der Beteiligung des Klägers im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage der M Holding geschehen wäre. In diesem Falle wäre die Beteiligung und damit die Einlage des Klägers tatsächlich in Gefahr geraten. Gleiches hätte auch für den Fall einer wirtschaftlichen Krise der Beteiligungs-GbR gegolten. Auch in diesem Fall wäre der Kläger mit seiner Einlage gefährdet gewesen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_135

f) Auch enthalten die genannten Abfindungsregelungen für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus der Beteiligungsgesellschaft keine wirtschaftlichen Beschränkungen, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers heraus erklären ließen. Vielmehr ist die insoweit einschlägige gesetzliche Regelung des § 738 BGB dispositiv und vielfältigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen bis hin zur Grenze der sogenannten „Buchwertabfindung“ zugänglich (vgl. hierzu nur Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 738 Rn. 39 ff. und 44 ff.). Da der Kläger im Streitfall im ungünstigsten Fall sogar seine Einlage nebst einer Verzinsung erhalten sollte, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine derartige gesellschaftsvertragliche Regelung nicht auch mit einem fremden Dritten als Gesellschafter vereinbart worden wäre.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_136

In Anbetracht der marktüblichen dispositiven gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Frage der Abfindungshöhe bei Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft die charakteristischen Merkmale eines Vorteils oder Nachteils aufweisen, der dem Kläger nur in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der ... M Unternehmensgruppe und nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zugewandt bzw. auferlegt worden ist.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_137

g) Im Streitfall ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht lediglich neben weiteren Managern und Mitarbeitern der ... M Unternehmensgruppe sich an der M Holding beteiligt hat, sondern neben weiteren wesentlich beteiligten Investoren in Gestalt der Private Equity Gesellschaften. Insbesondere dieser Umstand gestattet es, deren Beteiligungsbedingungen mit denjenigen des Klägers zu vergleichen und dabei festzustellen, dass der Kläger die Beteiligung jedenfalls in materieller Hinsicht zu vergleichbaren marktüblichen Konditionen eingegangen ist.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_138

Zudem erfolgte die Veräußerung der Kapitalbeteiligung des Klägers im Rahmen einer von allen Gesellschaftern vorgenommenen Gesamtveräußerung ihrer Beteiligungen an anderweitige Investorengruppen. Sie erfolgte also gerade nicht an das Arbeitgeberunternehmen des Klägers.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_139

Damit lässt sich feststellen, dass die Tatsache, dass der Kläger sich neben weiteren, nicht bei einem Unternehmen der ... M Unternehmensgruppe beschäftigten Gesellschaftern beteiligt hat und desweiteren eine Veräußerung am allgemeinen Markt an einen weiteren, nicht mit der ... M Unternehmensgruppe im Zusammenhang stehenden Personenkreis zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist, dafür spricht, dass der Kläger insoweit eine marktübliche Kapitalbeteiligung erworben und veräußert hat.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_140

Die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, diese Beteiligung einzugehen, hat zwar ihre ursprüngliche Motivation und damit ihre Wurzeln in dem zwischen dem Kläger und der ... M bestehenden Arbeitsverhältnis. Das heißt, die Tatsache, dass dem Kläger die indirekte Beteiligung an der M Holding überhaupt angeboten worden ist, beruhte auf seinem Arbeitsverhältnis mit der ... M.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_141

Aber auch wenn somit das Arbeitsverhältnis den Ausgangspunkt für die Beteiligung des Klägers gebildet hat, führt dies jedoch nicht zu der Feststellung, dass der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit diesem steht. Denn der materielle Vorteil, den der Kläger aus dem Erwerb der betreffenden Kapitalbeteiligung in Gestalt des Veräußerungsgewinns gezogen hat, beruht vielmehr auf der Sonderrechtsbeziehung in Gestalt der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der M Holding, die der Kläger gehalten hat.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_142

Da der Kläger diese Beteiligung zu marktüblichen Bedingungen erworben hat und die Konditionen, zu denen der Kläger diese Beteiligung gehalten hat, denen eines nicht bei der ... M Unternehmensgruppe beschäftigten Gesellschafters vergleichbar sind - insbesondere auch was das Verlustrisiko anbelangt -, werden die mit dem Arbeitsverhältnis im Veranlassungszusammenhang stehenden Umstände durch dieses gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnis nachhaltig überlagert. Dass zwischen dem Kläger und der ... M Unternehmensgruppe bestehende Arbeitsverhältnis tritt hier hinter dieses gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnis zurück. Die bestehende Rechtsbeziehung wird durch die gesellschaftsrechtliche - wenn auch indirekte - Beteiligung des Klägers an der M Holding entscheidend geprägt.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_143

2. Soweit der Beklagte demgegenüber geltend gemacht hat, aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass im Streitfall dem Kläger Vorteile zugewandt worden seien, die eindeutig mit seinem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen der ... M Unternehmensgruppe in unmittelbaren Veranlassungszusammenhang stünden, so vermag der Senat dem nicht zu folgen.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_144

a) So hat der Beklagte auf die Bonusprogramme bei der ... M Unternehmensgruppe hingewiesen, mit denen denjenigen Mitarbeitern, denen keine Managementbeteiligung eingeräumt worden ist, vergleichbare Vorteile zugewandt werden sollten, wie den beteiligten Arbeitnehmern. Hieraus ergeben sich für den Senat aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass auch dem Kläger mit der streitbefangenen Beteiligung ein mit seinem Arbeitsverhältnis in entscheidendem Veranlassungszusammenhang stehender Vorteil gewährt worden ist.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_145

Denn die Bonusleistungen wurden den begünstigten Mitarbeitern gewährt, ohne dass für diese ein irgendwie geartetes Verlustrisiko hinsichtlich einer eigenen Kapitaleinlage bestand. Die betreffenden Bonuszahlungen wurden in Anbetracht der erbrachten Arbeitsleistungen und des Unternehmenserfolgs erbracht, sie waren unabhängig vom Umfang einer Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen. Die Bonusprogramme stellen daher im unmittelbaren Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen stehende Vorteile dar, die konkret im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und die dort erbrachten Leistungen gewährt wurden.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_146

Soweit die ... M Unternehmensgruppe damit das Ziel verfolgt hat, den an den Bonusprogrammen teilnehmenden Arbeitnehmern vergleichbare wirtschaftliche Vorteile zuzuwenden wie den durch die Managementbeteiligungen begünstigten Mitarbeitern, so ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_147

So müssen die von den Unternehmen gewährten Mitarbeiterbeteiligungen in Gestalt von Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Aktienoptionen, EVA-Zertifikaten und dergl. jeweils im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob insoweit Vorteile gewährt werden, die in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass in diesen Fällen den Mitarbeitern Vorteile zugewandt werden, die ihnen nur vor dem Hintergrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_148

Entscheidend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles. Vor diesem Hintergrund weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die vom Beklagten angesprochenen Bonusprogramme hinsichtlich ihrer charakteristischen Wesensmerkmale - z.B. dem fehlenden Verlustrisiko sowie der mangelnden Anbindung an den Beteiligungsumfang - mit der im Streit befindlichen Mitarbeiterbeteiligung nicht verglichen werden können.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_149

b) Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass der Kläger die Finanzierung seiner Beteiligung über die Hausbank der ... M Unternehmensgruppe vorgenommen habe und dem Kläger für die vorzeitige Ablösung des Kredits nicht die vereinbarte Vertragsstrafe abverlangt worden sei, so kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob diese Behauptungen des Beklagten zutreffend sind, was der Kläger im Übrigen bestreitet.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_150

Diese Umstände enthalten nach Auffassung des Senats jedenfalls keine verwertbaren Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die zu beurteilende Managementbeteiligung des Klägers mit seinem Arbeitsverhältnis in einem ausschlaggebenden Veranlassungszusammenhang gestanden hat.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_151

c) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die konkrete vertragliche Ausgestaltung des Managementbeteiligungsvertrages habe im Streitfall zu Anreizlohn für den Kläger geführt, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_152

Der Beklagte stellt insoweit darauf ab, dass für den Kläger aufgrund seines vorhandenen Branchenverständnisses und seines hohen Informationsstandes über die Verfahrensabläufe im Unternehmen die Möglichkeit bestanden habe, Einfluss auf wertsteigernde Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse zu nehmen. So habe die Beteiligung der Manager unter anderem dazu gedient, deren Interesse an wertsteigernden Entscheidungen zu wecken und hierdurch für die Finanzinvestoren optimale Entscheidungen auf der Führungsebene zu gewährleisten. Ein vom Unternehmen unabhängiger Anleger sei niemals in der Lage gewesen, in derselben Art und Weise auf die von ihm gehaltene Anlageform und die Entwicklung seiner Rendite Einfluss zu nehmen. Letztlich erlange die Beteiligung des Managements dadurch den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, das allein im Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_153

Insofern vermag der Senat zunächst einmal nicht zu erkennen, in welchem Umfang der Kläger angesichts seiner Beteiligungshöhe in der Lage gewesen ist, nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung der ... M Unternehmensgruppe zu nehmen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_154

Aber selbst wenn die Erwägungen des Beklagten insoweit zutreffend sein sollten, würde sich hieraus nichts für die Beurteilung der Frage ergeben, inwieweit es sich bei dem vom Kläger erzielten Vorteil, den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der M Holding, um Bezüge handelt, die aus seinem Arbeitsverhältnis resultieren.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_155

So kann dem Beklagten ohne weiteres zugestanden werden, dass die Beteiligung des Topmanagements der ersten und zweiten Führungsebene dem Ziel gedient hat, insoweit eine Geschäftspolitik des Managements im Interesse der Investoren sicherzustellen. Die schließt es jedoch nicht aus, dass die insoweit durch die Beteiligung erlangten Vorteile eben nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sondern allein mit der daneben aufgebauten Sonderrechtsbeziehung in Gestalt eines gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisses. Denn wenn sich die Manager insoweit zu den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen wie nicht bei der Unternehmensgruppe ... M beschäftigte Gesellschafter einkaufen mussten und die gleichen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile wie diese erzielt haben, so wird erkennbar, dass diese nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung beruht haben.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_156

Auch wenn somit das Arbeitsverhältnis den Ausgangspunkt für das Angebot der Beteiligung bildete, so hat diese gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit ihrer Begründung ein Eigenleben begonnen, das auf eine klassische Kapitalbeteiligung ausgerichtet gewesen ist, mit allen Verlust- und Gewinnrisiken. Das insoweit bestehende Kapitalbeteiligungsverhältnis ist in den Vordergrund getreten und hat das Arbeitsverhältnis als eigentlichen Ursprung dieser Beteiligung in den Hintergrund treten lassen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_157

Im Übrigen entspricht es gerade der Zielsetzung von Managementbeteiligungen, das Management in die Position des Anteilseigners zu versetzen und durch diesen Wechsel der Perspektive - vom Arbeitnehmer zum Anteilseigner - eine Zusammenführung der Interessen der Unternehmensführung mit denen der Finanzinvestoren herbeizuführen (vgl. Riedel, DB 2011, 1888, mit weiteren Nachweisen zur insoweit einschlägigen betriebswirtschaftlichen Fachliteratur).

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_158

III. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid 2004 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit um 460.279 € auf 146.732 € herabgesetzt werden und die festzusetzende Einkommensteuer entsprechend gemindert wird.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_159

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_160

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2015-05-20/3-k-3253-11#rd_161

VI. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.