§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.780
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 9
- BFH, 10.09.2020 – IV R 6/18(Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 10
- FG München, 31.08.2022 – 3 K 2738/19
- FG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 3 K 2075/12Zitiert von 2
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 804/21Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 27.07.2020 – 5 A 558/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/173#abs-1 (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/173#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 ergangen ist.