§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/173#abs-1 (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/173#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 ergangen ist.
Wird zitiert von 2.042 Entscheidungen zu § 173 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 01.10.2020 – 13 K 3220/17
- BFH, 11.12.1997 – V R 56/94Zitiert von 16
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 16
- BFH, 10.09.2020 – IV R 6/18(Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 11
- FG München, 31.08.2022 – 3 K 2738/19
- FG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 3 K 2075/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 – 12 K 823/26 EEinkommensteuer: Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei baulicher Trennung zweier langjährig verbundener Doppelhaushälften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 23.06.2026 – 6 K 1431/23 E
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.