Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 1.007
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 26.10.2010 – 12 K 266/09
- BFH, 16.12.2003 – IX R 46/02Einkommensteuer: Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für private Grundstücksveräußerungsgeschäfte bei bereits abgelaufener zweijähriger Frist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 101
- BFH, 16.07.2002 – IX R 62/99Einkommensteuerrecht: Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- FG Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 13 K 224/04Zitiert von 1
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 2489/22 EZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 – 1 K 4484/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- BFH, 18.06.2026 – IX B 24/26Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/23#abs-1 (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/23#abs-2 (2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/23#abs-3 (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.