Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 10.09.2026 – 5 P 1.24

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:100926B5P1.24.0

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 2024 wird verworfen.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (Personalrat des Jobcenters D.) mit Blick auf die Beendigung der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter an bestimmte Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_2

Die Bundesagentur für Arbeit entschied im Januar 2022, die auf Dauer erfolgte Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter D. an sechs ihrer namentlich bestimmten Beschäftigten mit Wirkung zum 31. Januar 2022 zu beenden sowie ihnen für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 jeweils einen Dienstposten im Operativen Service der Agentur für Arbeit D. zu übertragen und setzte diese Entscheidung um. Der Beteiligte (Geschäftsführer des Jobcenters D.) informierte den Antragsteller hierüber im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dieser forderte daraufhin von dem Beteiligten die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Er ist der Ansicht, die Beendigung der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit an Beschäftigte eines Trägers bedürfe nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG seiner Zustimmung. Dem trat der Beteiligte entgegen. Er habe in diesen Fällen keinen Entscheidungsspielraum und beabsichtige keine Maßnahme im Sinne des § 70 Abs. 1 BPersVG, weshalb der Antragsteller nicht zu beteiligen sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_3

In dem daraufhin eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers festzustellen, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Beendigung der Zuweisung der sechs namentlich benannten Beschäftigten in das Jobcenter D. sein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt hat, abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_4

Mit Hinweis- und Aufklärungsverfügung hat die Berichterstatterin den Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats u. a. mitgeteilt, dass die in der ersten und zweiten Instanz gestellten und in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hauptantrag zusammengefassten Anträge des Antragstellers ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach als konkrete Feststellungsanträge zu begreifen seien. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte konkrete Feststellungsantrag dürfte unzulässig sein. Denn die für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens anlassgebenden Zuweisungsbeendigungen dürften sich erledigt haben. Ebenso dürfte der erstmals in der Rechtsbeschwerdebegründung als Hilfsantrag formulierte abstrakte Feststellungsantrag unzulässig sein, weil ein solcher Antrag spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden müsse.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_5

Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, er halte an seiner Rechtsbeschwerde fest. Das Rechtsschutzbedürfnis für sein Feststellungsbegehren sei mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen. Ein Feststellungsinteresse könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Erledigung des konkreten Streitfalls zu bejahen sein. Dies sei hier der Fall, weil sich die strittige und entscheidungserhebliche Frage nach der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Beendigung einer Zuweisung an das Jobcenter auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Beteiligten erneut stellen werde. Denn es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Träger auch in Zukunft ihre dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten abziehen würden, wenn bei ihnen Spitzen in der Arbeitsbelastung entstünden.

II

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_6

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 94 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 552 Abs. 1 ZPO). Hierüber entscheidet der Senat außerhalb der mündlichen Anhörung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2013 - 6 P 9.12 - NJW 2013, 1617 Rn. 6 und vom 23. Oktober 2025 - 5 P 9.23 - NVwZ 2026, 264 Rn. 15 m. w. N.). Sowohl der vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Hauptantrag (1.) als auch sein in dieser Instanz gestellter Hilfsantrag (2.) sind nicht zulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_7

1. Bei dem in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 13. Mai 2024 gestellten Hauptantrag festzustellen, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Beendigung der Zuweisung von Frau Y., Frau C., Frau L., Frau K., Frau A. und Frau B. in das Jobcenter D. sein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt hat, handelt es sich um einen konkreten Feststellungsantrag. Denn der Antrag ist seinem unmissverständlichen Wortlaut nach auf die Beendigung der Zuweisung von sechs namentlich benannten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bezogen, für die der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht beansprucht. Für dieses konkrete Feststellungsbegehren fehlt ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis. Die anlassgebenden Beendigungen der Zuweisung haben sich - wovon auch das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeht (BA Rn. 19) – erledigt (a). Das rechtliche Interesse (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte fallbezogene Feststellung lässt sich hier - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und des Antragstellers - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen (b).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_8

a) Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein schützenswertes Interesse des Personalrats an der Klärung des Streitfalls durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegeben ist. Ein derartiges Interesse ist anzuerkennen, solange sich die für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens anlassgebende Maßnahme nicht erledigt hat. Eine Erledigung ist zu verneinen, solange die streitige Maßnahme noch rechtswirksam ist, also nicht jegliche die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats berührende Wirkung verloren hat und es rechtlich und tatsächlich möglich ist, sie zu ändern oder für die Zukunft rückgängig zu machen, sodass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Sinn macht. Ein konkretes Feststellungsbegehren ist dagegen mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die von ihm in Bezug genommene Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2019 - 5 P 5.18 - PersV 2020, 112 Rn. 13 und vom 14. Dezember 2022 - 5 P 3.21 - PersV 2023, 261 Rn. 9, jeweils m. w. N.). So verhält es sich hier.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_9

Die mit dem konkreten Feststellungsbegehren in Bezug genommenen und allein im Streit stehenden Beendigungen der Zuweisung der namentlich benannten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zum Jobcenter D. entfalten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine Rechtswirkung mehr. Das ist jedenfalls deshalb der Fall, weil diese Beendigungen der Zuweisung dadurch gegenstandslos bzw. rechtlich endgültig hinfällig geworden sind, dass die benannten Beschäftigten vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (erneut) dem Jobcenter des Beteiligten zugewiesen worden sind. Das Oberverwaltungsgericht (BA Rn. 2) hat, was mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend ist (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 559 Abs. 2 ZPO), festgestellt, dass die im Feststellungsantrag des Antragstellers in Bezug genommenen Zuweisungen im Januar 2022 zum 31. Januar 2022 beendet worden sind, die Bundesagentur für Arbeit aber "die Beschäftigten zum 1. Januar 2024 erneut dem Jobcenter" zugewiesen hat. Soweit es (BA Rn. 2) ergänzend ausführt, dass Tätigkeiten einzelner Beschäftigter über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert und deren erneute Zuweisung zum Jobcenter verschoben worden sei, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass die von vornherein beabsichtigte erneute Zuweisung in der Folgezeit unterblieben ist. Das gilt schon für die Zeit bis zur Hinweis- und Aufklärungsverfügung der Berichterstatterin im September 2025, auf welche die Beteiligten nichts Gegenteiliges bekundet haben, in jedem Fall aber für die Zeit bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dem entspricht es, dass das Oberverwaltungsgericht (BA Rn. 19) bereits in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich dahin erkannt hat, dass sich das konkrete Feststellungsbegehren des Antragstellers erledigt habe und sodann mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr der Sache nach von der Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrags ausgegangen ist. Dieser Wertung hat sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 auf die Hinweis- und Aufklärungsverfügung der Berichterstatterin durch Verweis auf die betreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. S. 1 der Stellungnahme) und im Übrigen lediglich dargelegt, dass und weshalb hier ein Feststellungsinteresse (für einen abstrakten Feststellungsantrag) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Erledigung des konkreten Streitfalls zu bejahen sein könnte (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_10

b) Das rechtliche Interesse (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für den konkreten Feststellungsantrag ist jedoch auch nicht mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers in der genannten Stellungnahme zu bejahen, wonach sich die Frage, ob er bei der Beendigung von Zuweisungen zur gemeinsamen Einrichtung mitzubestimmen habe, zwischen ihm und dem Beteiligten auch künftig mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen werde (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_11

Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachte Wiederholungsgefahr gegeben ist. Selbst wenn das der Fall wäre, kann aus ihr ein rechtliches Interesse (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte konkrete Feststellung nicht abgeleitet werden. Wie dargelegt fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass bezüglich bestimmter Maßnahmen ein Beteiligungsrecht bestanden hat, wenn diese - wie hier - im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Denn nach der Erledigung der anlassgebenden Beendigungen der Zuweisung kann eine gerichtliche Entscheidung über den konkreten Feststellungsantrag den Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, ob sie Recht oder Unrecht gehabt haben, was aber das Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag nicht zu begründen vermag, zumal es nicht Aufgabe der Gerichte ist, gutachterlich tätig zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13). Abgesehen davon und überdies entfalten gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich - wie hier - abgeschlossener Maßnahmen keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 P 3.21 - PersV 2023, 261 Rn. 11 m. w. N.) und können daher zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Rechtsfragen - entgegen der mit der Anforderung des Rechtsschutzbedürfnisses verbundenen Zwecksetzung - nicht verbindlich klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 S. 3 f.). Mit Blick auf eine etwaige Wiederholungsgefahr hätte sich zwar ggf. für einen abstrakten Feststellungsantrag des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis bejahen lassen. Ein solcher ist jedoch, wie nachfolgend unter 2. dargelegt, nicht rechtzeitig bzw. in zulässiger Weise gestellt worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_12

2. Der von dem Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 13. Mai 2024 gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Die mit ihm erstrebte Feststellung, dass die Beendigung einer Zuweisung in das Jobcenter D. ohne seine Beteiligung sein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt, ist zwar als abstraktes Feststellungsbegehren aufzufassen. Der Antrag ist aber nicht rechtzeitig bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz gestellt worden (a). Eine entsprechende Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist hier nicht möglich (b).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_13

a) Ein abstrakter Feststellungsantrag wurde bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nicht gestellt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Antragsteller, wenn sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier - erledigt hat, einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 10 m. w. N.). Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117 Rn. 12 und vom 14. Dezember 2022 - 5 P 3.21 - PersV 2023, 261 Rn. 8 und 11, jeweils m. w. N.). Gemessen daran fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung. Der Antragsteller hat in der letzten Tatsacheninstanz, d. h. hier bis zum Schluss des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, weder ausdrücklich noch sinngemäß einen abstrakten Feststellungsantrag gestellt. Die von ihm in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2023 gestellten Anträge zu 1 bis 6 können - anders als vom Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen (BA Rn. 12) - nicht als abstraktes Feststellungsbegehren gedeutet werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_15

Der Senat ist zur Auslegung der in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2023 vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Anträge zu 1 bis 6 befugt. Dem steht nicht entgegen, dass ein der Hauptsacheerledigung Rechnung tragender abstrakter Feststellungsantrag zumindest hilfsweise in der Tatsacheninstanz gestellt werden kann und muss. Denn der im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellende Antrag ist eine Prozesserklärung, die ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz der eigenständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Bei der Auslegung eines in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung eines Antrags ist auch dessen Begründung heranzuziehen. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Verfahrensbeteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 5 PB 24.19 - juris Rn. 5 und vom 29. April 2025 - 5 P 7.23 - ZTR 2025, 562 Rn. 12, jeweils m. w. N.). Eine nachträgliche - ggf. präzisierende - Auslegung des in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9 m. w. N.). Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht den in der ersten Instanz gestellten und im Beschwerdeverfahren unverändert aufrechterhaltenen Anträgen zu 1 bis 6 zu Unrecht (auch) einen abstrakten Feststellungsantrag entnommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_16

Gegen ein Verständnis als abstrakter Feststellungsantrag spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Anträge, wonach die Feststellung beantragt worden ist, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Beendigung der Zuweisung von Frau Y. (Antrag zu 1), Frau C. (Antrag zu 2), Frau L. (Antrag zu 3), Frau K. (Antrag zu 4), Frau A. (Antrag zu 5) und Frau B. (Antrag zu 6) in das Jobcenter D. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt hat. Die in der ersten und zweiten Instanz gestellten Anträge zu 1 bis 6 sind damit der Sache nach mit dem in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 13. Mai 2024 formulierten Hauptantrag, der die Einzelanträge in einem Antrag zusammenfasst, identisch. Das entspricht auch dem Verständnis des Antragstellers, der in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich einräumt, die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge weiterzuverfolgen (vgl. S. 2 der Rechtsbeschwerdebegründung). Bei dem in der Rechtsbeschwerdebegründung formulierten Hauptantrag handelt es sich - wie dargelegt - dem unmissverständlichen Wortlaut nach um einen konkreten Feststellungsantrag. Für das in der ersten und zweiten Instanz in Form von sechs Anträgen zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren kann demzufolge nichts anderes gelten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_17

Dass die in der ersten und zweiten Instanz gestellten Anträge zu 1 bis 6 ausschließlich auf die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers in den konkreten sechs Fällen gerichtet sind, wird auch durch dessen Ausführungen zur Begründung der Anträge gestützt. In der Antragsbegründung vom 9. März 2022 hat der Antragsteller eingangs festgehalten, "die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG in 6 Einzelfällen" zu begehren (vgl. S. 3 der Antragsbegründung). Im Einklang damit hat er nachfolgend die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden sechs Anlassfälle getrennt nacheinander in ihren wesentlichen Grundzügen dargestellt (vgl. S. 3 bis 7 der Antragsbegründung) und diese Darstellung mit der Aussage, ihm stehe "in allen sechs Fällen" ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG zu (vgl. S. 7 der Antragsbegründung), beendet. Seine sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung gemachten allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage geben lediglich seine Rechtsauffassung zur Begründung der konkreten Feststellungsanträge wieder. Dafür spricht vor allem auch der letzte Satz der Antragsbegründung ("Aus den genannten Gründen ist dem [Antragsteller] ein Mitbestimmungsrecht in den genannten sechs Fällen zuzusprechen.", vgl. S. 17 der Antragsbegründung). Auch im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 24. April 2023 hat sich der Antragsteller an zwei Stellen auf die in den Anträgen zu 1 bis 6 konkret genannten sechs Fälle bezogen (S. 2 der Beschwerdebegründung: "Mit der Vorlage Nr. 14-19/2022, jeweils vom 24.01.2022, wurde der Antragsteller vom Beteiligten nur darüber informiert, dass die bislang erfolgten dauerhaften Zuweisungen von Frau Y., Frau C., Frau L., Frau K., Frau A. und Frau B. beendet werden und diese als Fachassistentinnen bzw. Fachkräfte Kurzarbeitergeld/​Insolvenzgeld/​Leistungen nach dem AltTZG im operativen Service der Agentur für Arbeit D. tätig werden.", S. 3 der Beschwerdebegründung: "Während der Beteiligte der Auffassung ist, dass ein solches Mitbestimmungsrecht nicht besteht, sodass die erfolgte Information ausreichend war, beruft sich der Antragsteller [...]."). Mit Blick darauf hat er mit seinen sonstigen überwiegend allgemein gehaltenen Ausführungen zur Rechtslage, die in weiten Teilen mit denen der Antragsbegründung vom 9. März 2022 wortgleich sind, erneut nur seine den konkreten Feststellungsanträgen zugrunde liegende Rechtsauffassung dargelegt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_18

Dass die konkreten Beendigungen der Zuweisung - wie oben ausgeführt - sich absehbar bereits vor Beendigung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erledigen werden und es damit jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Interesse des Antragstellers gelegen hätte, einen von den konkreten Fällen losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu stellen, ist ohne - hier fehlende - entsprechende Anknüpfungspunkte in den formulierten Anträgen und ihrer Begründung allein nicht geeignet, die tatsächlich bei dem Oberverwaltungsgericht gestellten Anträge zu 1 bis 6 über ihren Wortlaut hinaus zu interpretieren. Die Auslegung von Anträgen hat zu ermitteln, was der Antragsteller erklärtermaßen gewollt hat, nicht, was er sinnvollerweise hätte beantragen müssen. Denn es ist Sache des Antragstellers, mit seinem Antrag den Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung festzulegen. Dementsprechend obliegt es insbesondere ihm, deutlich zu machen, dass es ihm (zumindest auch) um eine abstrakte Klärung der inmitten stehenden Rechtsfrage geht und zwecks Herbeiführung einer solchen Klärung einen entsprechenden Antrag (kumulativ oder zumindest hilfsweise) zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das hat der auch in der ersten und zweiten Instanz anwaltlich vertretene Antragsteller ausweislich des Inhalts der vorliegenden Gerichtsakten aber bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz unterlassen. Gegenteiliges wird auch von ihm nicht vorgetragen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_19

b) Der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hilfsantrag gestellte abstrakte Feststellungsantrag ist als Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-09-10/5-p-1-24#rd_20

Für eine Antragserweiterung durch Einführung eines als Hilfsantrag gestellten abstrakten Feststellungsantrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum. Das folgt aus § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 und § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG. Danach findet die eine Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 20 Rn. 18 m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht nur dann anerkannt, wenn ein Antragsteller auf Einwirken eines Gerichts der Vorinstanz von seinem ursprünglich zulässigen Antrag abgegangen ist und in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu diesem zurückkehren will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <299> m. w. N. und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 14). So verhält es sich - ausweislich der vorstehenden Ausführungen - hier nicht.