Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 552 Zulässigkeitsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund204 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/552#abs-1 (1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/552#abs-2 (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

§ 551 § 552a