Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 94 Einlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
- BAG, 10.11.2009 – 1 ABR 64/08Zitiert von 26
- BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 4/06Einführung eines betriebsübergreifenden Datenverarbeitungssystems: Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 20/23Wahlanfechtung - Rechtsbeschwerde - VerfahrensfortsetzungsvoraussetzungZitiert von 4
- BAG, 24.05.2023 – 7 ABR 8/22Gemeinsamer Betrieb - Zulässigkeit der RechtsbeschwerdeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 37/24Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des BetriebsratsZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-1 (1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.