Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 94 Einlegung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-1 (1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

§ 93 § 95