Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 94 Einlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-1 (1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/94#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 94 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
- BAG, 10.11.2009 – 1 ABR 64/08Betriebsverfassungsrecht: Mitwirkung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an der Beschlussfassung über die Eingruppierung einer Vergleichsperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 4/06Einführung eines betriebsübergreifenden Datenverarbeitungssystems: Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 2
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 20/23Wahlanfechtung - Rechtsbeschwerde - VerfahrensfortsetzungsvoraussetzungZitiert von 4
- BAG, 24.05.2023 – 7 ABR 8/22Gemeinsamer Betrieb - Zulässigkeit der RechtsbeschwerdeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 37/24Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des BetriebsratsZitiert von 2
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.