Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 180
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Nach Gewicht
- BAG, 19.03.2008 – 7 AZR 1100/06Befristung von Arbeitsverträgen: Das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr als staatliche Forschungseinrichtung nach dem Hochschulrahmengesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BAG, 23.07.2019 – 3 AZR 357/17Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
- BAG, 16.01.2008 – 7 AZR 1090/06Zitiert von 2
- BAG, 20.01.2004 – 9 AZR 291/02Zitiert von 6
- LAG Köln, 13.02.2014 – 7 Sa 641/13
- BAG, 06.01.2004 – 9 AZR 680/02Revisionsbegründung: Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen wegen übergangenen Beweisantritts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 137
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.06.2026 – 4 AZR 160/25Unzulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung - SachrügeZitiert von 1
- BAG, 25.02.2026 – 10 AZR 33/25Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/74#abs-1 (1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/74#abs-2 (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.