Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/74#abs-1 (1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/74#abs-2 (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 74 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.03.2008 – 7 AZR 1100/06Befristung von Arbeitsverträgen: Das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr als staatliche Forschungseinrichtung nach dem Hochschulrahmengesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BAG, 21.04.2026 – 1 ABR 10/25Unterlassungsanspruch - Versetzung - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
- BAG, 23.07.2019 – 3 AZR 357/17Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
- BAG, 16.01.2008 – 7 AZR 1090/06Zitiert von 3
- BAG, 20.01.2004 – 9 AZR 291/02Zitiert von 8
- LAG Köln, 13.02.2014 – 7 Sa 641/13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.09.2026 – 5 P 1.24Unzulässigkeit eines erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten abstrakten Feststellungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 195/25Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung
- BAG, 24.06.2026 – 4 AZR 160/25Unzulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung - SachrügeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 74 geändert und eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.