Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2026

BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2026 – 2 BvR 226/26

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260805.2bvr022626

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Endurteil des Amtsgerichts Weißenburg in Bayern vom 20. November 2025 - 2 C 326/25 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Weißenburg in Bayern zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg in Bayern vom 2. Januar 2026 - 2 C 326/25 - ist damit gegenstandslos.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidung eines von ihr als Klägerin vor dem Amtsgericht Weißenburg in Bayern geführten Zivilrechtsstreits.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_2

1. a) Die Beschwerdeführerin betreibt einen Online-Shop. Im August 2025 erhob sie vor dem Amtsgericht Weißenburg in Bayern Klage. Sie beantragte, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung von 1.354,95 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung ihrer Klage trug sie im Wesentlichen vor, der Beklagte habe bei ihr im April 2024 ein E-Bike zu einem Preis einschließlich Versandkosten von 1.354,95 Euro bestellt. Die Ware sei dem Beklagten am 12. Juni 2024 "per DPD" zugestellt worden; er habe sie weder retourniert noch Mängel beanstandet. Versehentlich habe der Lieferant der Beschwerdeführerin anstelle des Versands der Ware die Stornierung des Auftrags gemeldet, sodass dem Beklagten am 27. Juni 2024 über den bereits beglichenen Kaufpreis eine Gutschrift erteilt und ihm der Betrag anschließend wieder erstattet worden sei. Als dieses Versehen im Haus der Beschwerdeführerin erkannt worden sei, habe sie den Beklagten mit E-Mail vom 18. März 2025 aufgefordert, den Betrag in Höhe von 1.354,95 Euro bis spätestens 31. März 2025 zu zahlen. Der Beklagte habe hierauf nicht reagiert. Die späteren Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 7. April 2025 "letztmalig" aufgefordert, den vorgenannten Betrag bis spätestens 22. April 2025 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu zahlen. Nachdem sich für den Beklagten daraufhin dessen spätere Prozessbevollmächtigte gemeldet hätten, sei diesen gegenüber die versehentliche Rückerstattung nochmals nachgewiesen worden. Eine Zahlung seitens des Beklagten sei dennoch nicht erfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_3

b) Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Mit Klageerwiderung vom 7. Oktober 2025 trugen seine Prozessbevollmächtigten zunächst vor, zwar treffe es zu, dass der Beklagte bei der Beschwerdeführerin ein E-Bike zum Preis von insgesamt 1.354,95 Euro bestellt, dieses erhalten und weder retourniert noch Mängel daran beanstandet habe. Der Anspruch auf den Kaufpreis sei aber infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Lieferant der Beschwerdeführerin anstelle des Versands eine Stornierung gemeldet habe, dem Beklagten zu Unrecht eine Gutschrift erteilt und ihm der Betrag zurückerstattet worden sei. Vielmehr habe der Beklagte keine Rückzahlung erhalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_4

c) Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 trugen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor, für den 94-jährigen Beklagten sei ein Betreuer bestellt worden. Dieser habe nun mitgeteilt, dass es auf dem Konto des Beklagten unter dem 28. Juni 2024 doch zu einer Gutschrift über 1.354,95 Euro gekommen sei. Der Vortrag in der Klageerwiderung, es sei keine Gutschrift erfolgt, werde deshalb berichtigt. Begründet sei die Klage dennoch nicht, weil sich daraus allenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, einer Rückforderung insoweit aber § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) entgegenstehe. Dessen ungeachtet habe der Beklagte den Betrag in Höhe von 1.354,95 Euro am 1. Oktober 2025 erneut an die Beschwerdeführerin überwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_5

d) Nach weiteren schriftsätzlichen Ausführungen beider Prozessparteien, unter anderem einem Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, der Beklagte sei nun wieder zur Wahrheit zurückgekehrt, ließ die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 mitteilen, die vom Beklagten behauptete Zahlung sei "nunmehr nach Rechtshängigkeit" bei ihr gutgeschrieben worden. Der Rechtsstreit werde deshalb in Bezug auf den Hauptsachebetrag (ohne Zinsen) für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 schloss sich der Beklagte der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_6

2. Nach Übergang ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dessen Verlauf die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. November 2025 nochmals darauf hinwiesen, dass der Beklagte die Rückerstattung des Kaufpreises am 28. Juni 2024 inzwischen eingeräumt habe, wies das Amtsgericht die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 20. November 2025, der Beschwerdeführerin zugestellt am 24. November 2025, unter Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits an die Beschwerdeführerin ab.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_7

a) Im Tatbestand seiner Entscheidung führte das Amtsgericht unter anderem aus, zwischen den Parteien sei streitig, ob nach - unstreitiger - Zustellung der Ware am 12. Juni 2024 und anschließender Bezahlung durch den Beklagten der Beschwerdeführerin aufgrund eines Versehens des Lieferanten eine Stornierung gemeldet worden sei, wie diese behaupte. Darüber hinaus werde von der Beschwerdeführerin behauptet, dass dem Beklagten der entsprechende Betrag anschließend zurückerstattet worden sei. Schließlich führte das Amtsgericht nach Darstellung des beiderseitigen Parteivorbringens und der gestellten Anträge aus:

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_8

b) In den Entscheidungsgründen legte das Amtsgericht im Wesentlichen dar, angesichts der beiderseitigen Erledigungserklärung habe das Gericht nicht mehr über die Hauptsache zu entscheiden gehabt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_9

Hinsichtlich der nunmehr nur noch geltend gemachten Zinsen beziehungsweise vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei die Klage abzuweisen gewesen. Zwischen den Parteien sei streitig gewesen, ob tatsächlich eine Gutschrift beziehungsweise Rückzahlung des Kaufpreises für den Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte habe dies bestritten. Die insoweit beweisbelastete Beschwerdeführerin habe keinen Beweis angeboten. Da damit in Bezug auf die Rückzahlung des Kaufpreises ein Nachweis durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei, seien die diesbezüglich geltend gemachten Zinsen abzuweisen gewesen. Auch hinsichtlich des Verzuges habe ein Nachweis damit nicht geführt werden können, weshalb auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten gewesen seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_10

Die Kostenentscheidung folge aus §§ 91, 91a ZPO. Der Beschwerdeführerin seien auch hinsichtlich der Erledigterklärung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen, weil sie - wie bereits dargelegt - hinsichtlich der Hauptforderung den Nachweis schuldig geblieben sei, dass bei dem Beklagten tatsächlich eine Rückzahlung eingegangen sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_11

3. Am 5. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO und stellte vorsorglich einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_12

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe augenscheinlich übersehen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt habe, dass die Gutschrift mit Buchungsdatum vom 28. Juni 2024 auf dessen Konto eingegangen sei. Auf diesen Schriftsatz habe die Beschwerdeführerin sogar noch mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 reagiert und positiv festgestellt, dass der Beklagte nunmehr zur Wahrheit zurückgekehrt sei. Die Frage, ob tatsächlich eine Gutschrift beziehungsweise Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt sei, sei also durch den Beklagten unstreitig gestellt worden. Auf die unzutreffende Annahme, die Frage der Gutschrift sei noch streitig, habe das Amtsgericht sowohl die Abweisung der Klage als auch die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung gestützt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_13

Da das Amtsgericht den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 und den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2025 nicht beachtet, damit auch bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und deshalb eine fehlerhafte Einordnung des Sach- und Streitstandes vorgenommen habe, habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zudem liege eine "krasse Fehlentscheidung" vor. Entschei-dungserheblichkeit sei gegeben, weil zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_14

4. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 2. Januar 2026, der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, wies das Amtsgericht den "Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Endurteils […] vom 20.11.2025" sowie den Antrag auf Fortführung des Verfahrens zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der Tatbestand wurde korrekt und soweit relevant wiedergegeben. Zusätzlich erfolgte im Tatbestand auch eine Verweisung auf "das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen". Der wesentliche Inhalt gem. § 313 II ZPO wurde somit dargestellt.

Rechtliches Gehör wurde zu jeder Zeit gewährt und seitens der Klagepartei auch durch zahlreiche Schriftsätze genutzt. Die Argumentation von der Klageseite ist schlicht nicht nachvollziehbar; eine Entscheidungserheblichkeit in keiner Weise dargetan.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_15

5. Ihre ebenfalls am 5. Dezember 2025 gegen das Urteil vom 20. November 2025 eingelegte und begründete Berufung nahm die Beschwerdeführerin nach Hinweis des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite nicht den nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderlichen Wert, weshalb die Berufung unzulässig sei, wieder zurück.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_16

Mit ihrer am 2. Februar 2026 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzten sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Grundrechtsverletzungen seien entscheidungserheblich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_17

1. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Amtsgericht den wesentlichen Kern des Klägervorbringens (wie auch des Beklagtenvorbringens) nicht berücksichtigt habe, obwohl dies für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung gewesen sei, weil die Klage danach vollumfänglich Aussicht auf Erfolg und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu tragen gehabt hätte. Das Gericht habe - was sich auch eindeutig in den Entscheidungsgründen widerspiegele - das Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025, nach dem unstreitig gestellt worden sei, dass der Beklagte mit Buchungsdatum vom 28. Juni 2024 eine Gutschrift erhalten habe, offensichtlich übersehen oder bewusst ignoriert.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_18

Darüber hinaus habe das Amtsgericht seinen eklatanten Fehler im Beschluss vom 2. Januar 2026, mit dem der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321a ZPO zurückgewiesen worden sei, nicht erkannt und somit nicht korrigiert. Die Begründung des Beschlusses stelle allein darauf ab, dass aus Sicht des Gerichts rechtliches Gehör gewährt worden sei, indem ausreichend Zeit gewährt worden sei. Damit habe das Amtsgericht auch hier das Wesentliche völlig übersehen. Denn die Rüge habe selbstverständlich, wie dies auch ausgeführt worden sei, darauf abgezielt, dass das Gericht in seinem Urteil vom 20. November 2025 eine krasse Fehlentscheidung getroffen habe, weil es einen unstreitig gestellten Sachverhalt als streitigen behandelt und darauf gründend das entsprechende Endurteil erlassen habe. Auch mit dieser fehlerhaften Einordnung habe das Amtsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es den Kern des Parteivorbringens, welcher für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich gewesen sei, nicht erfasst und in Erwägung gezogen habe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_19

Die fehlerhafte Einordnung des Sachverhalts sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Amtsgericht erkannt, dass durch den Beklagten die Gutschrift zum 28. Juni 2024 unstreitig gestellt worden war, hätte es der Klage stattgeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen müssen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_20

2. Da das angegriffene Urteil des Amtsgerichts in Anbetracht der dargestellten fehlerhaften Behandlung des unstreitigen Parteivorbringens als streitig unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar sei, sei es auch willkürlich.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_21

Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom 2. Januar 2026 trage zu dem willkürlichen Ergebnis bei. Anstatt den Fehler zu korrigieren, habe das Amtsgericht an seiner rechtlichen Würdigung festgehalten. Die Begründung des Beschlusses sei ihrerseits nicht nachvollziehbar.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_22

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei zur Durchsetzung der verletzten Rechte angezeigt. Dies sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht habe. Besonderes Gewicht habe eine Verletzung, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruhe oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletze. Dies sei hier der Fall.

III.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_23

1. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_24

a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_25

b) Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat angeregt, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Etwaigen Bedenken hinsichtlich der Erschöpfung des Rechtswegs komme im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet sei.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_26

2. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat der Kammer vorgelegen.

IV.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_27

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies jedenfalls zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Das Endurteil des Amtsgerichts Weißenburg in Bayern vom 20. November 2025 verletzt die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf ein willkürfreies Verfahren und ist deshalb aufzuheben (1.). Der Beschluss vom 2. Januar 2026 wird damit gegenstandlos (2.). Ob die angegriffenen Entscheidungen auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, kann dahinstehen (3.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_28

1. a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. nur BVerfGE 96, 189 <203>). Danach rechtfertigt auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Willkür, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 67, 90 <94>). Die Feststellung von Willkür enthält dabei keinen subjektiven Schuldvorwurf (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; stRspr). Nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 2, 266 <281>; 4, 144 <155>; 42, 64 <73>; 58, 163 <167 f.>; 62, 189 <192>; 71, 122 <135 f.>).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_29

Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 69/08 -, Rn. 10 m.w.N.). Übergeht ein Gericht das unstreitige Vorbringen ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund, kann auch darin ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 69/08 -, Rn. 12).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_30

b) Nach diesen Maßstäben verstößt das angegriffene Urteil vom 20. November 2025 gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. In Anbetracht des Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Oktober 2025, wonach das vorherige, bestreitende Vorbringen dahingehend berichtigt werde, dass die Gutschrift in Höhe von 1.354,95 Euro unter dem Datum des 28. Juni 2024 auf das Konto des Beklagten doch erfolgt sei, ist objektiv schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar, warum das Amtsgericht im angegriffenen Urteil davon ausging, die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin sei streitig.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_31

c) Da das Amtsgericht sowohl die Klageabweisung als auch die Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, allein tragend damit begründete, die Beschwerdeführerin sei für die angebliche streitige Behauptung, sie habe den Kaufpreis dem Beklagten zurückerstattet, beweisfällig geblieben, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne den Verstoß gegen das Willkürverbot zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden hätte. Der Verstoß gegen das Willkürverbot ist damit entscheidungserheblich.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_32

d) Das Endurteil des Amtsgerichts vom 20. November 2026 ist damit - hinsichtlich der Kostenentscheidung auch, soweit sie auf § 91a ZPO gestützt wurde - gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_33

2. Mit der Aufhebung des Urteils vom 20. November 2025 wird der die Anhörungsrüge und den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisende Beschluss vom 2. Januar 2026 gegenstandlos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2023 - 2 BvR 1605/21 -, Rn. 57 m.w.N.). Es kann damit offenbleiben, ob auch er gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verbot objektiver Willkür verstößt. Die Kammer sieht sich allerdings zu dem Hinweis veranlasst, dass - anders als das Amtsgericht offenbar meint - die pauschale Bezugnahme "auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen" im Tatbestand des angegriffenen Urteils offensichtlich nichts daran ändert, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Kaufpreis an den Beklagten zurückerstattet, vom Amtsgericht unter Übergehung des Vortrags des Beklagten willkürlich als streitig behandelt wurde. Darüber hinaus fehlt der Würdigung des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss, "die Argumentation von der Klageseite" sei "schlicht nicht nachvollziehbar; eine Entscheidungserheblichkeit in keiner Weise dargetan", angesichts der klaren, auch die Frage der Entscheidungserheblichkeit vollumfänglich abdeckenden Ausführungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2025 eine tragfähige Grundlage.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_34

3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der dargestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vollumfänglich Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.

V.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-05/2-bvr-226-26#rd_35

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.