§ 320 Berichtigung des Tatbestandes
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 895
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Nach Gewicht
- OLG München, 20.01.2025 – 36 W 67/24 e
- LAG Köln, 29.05.2024 – 6 Sa 275/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.10.2018 – U (Kart) 1/17
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 – 24 MK 1/21Musterfeststellungsklage: Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowie der Strategie A KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LAG Hamm, 11.03.2015 – 12 Ta 91/15Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.12.2022 – 24 U 128/21
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch nicht nachvollziehbares Übergehen von unstreitigem Vorbringen im Zivilprozess
- BGH, 14.07.2026 – VIa ZR 236/25
- BGH, 14.07.2026 – VIa ZR 254/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 320 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/320#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/320#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/320#abs-3 (3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/320#abs-4 (4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.