Rechtsprechung / BSG / 9. Senat / 2026

BSG Beschluss vom 31.07.2026 – B 9 SB 4/26 BH

9. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:310726BB9SB426BH0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_1

I. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) in ihrem 22. Lebensjahr.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_2

Wie zuvor das SG (Gerichtsbescheid vom 20.6.2024) hat das LSG entschieden, dass die insoweit angefochtenen Entscheidungen des beklagten Landes nicht zu beanstanden sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahrs sei der Wegfall der Voraussetzungen des Merkzeichens H im Einzelfall, aber nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin nicht mehr für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfe. Nach diesen für Erwachsene geltenden Maßstäben sei die Klägerin nicht mehr hilflos (Urteil vom 25.2.2026). Bei seiner Entscheidung hat das LSG unter anderem das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit vom 8.8.2024 (Pflegegrad 3) sowie das Gutachten der bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen T vom 17.10.2023 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 12.2.2024 und 7.8.2025 berücksichtigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_3

Nach Zustellung des LSG-Urteils an ihre zweitinstanzlich bevollmächtigte Rechtsanwältin am 5.3.2026 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Vater, mit einem am 13.3.2026 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Ihr Vorbringen hat sie mit weiteren Schreiben ergänzt. Sie macht Verfahrensmängel, eine Abweichung des Urteils des LSG von Entscheidungen des BSG, sowie - hilfsweise - eine grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache geltend.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_4

II. Der PKH-Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_5

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_6

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_7

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_8

1. Insbesondere fehlen ausreichende Hinweise darauf, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte, worauf sich die Klägerin vornehmlich stützt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_9

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_10

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zu "zentralen Rechtsmängeln" vor allem auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, den sie in der fehlenden Ermittlung eines zeitlichen Hilfebedarfs, der Nichtberücksichtigung des Pflegegutachtens, einer fachlich ungeeigneten Autismus-Begutachtung sowie in unsachlichen und ehrverletzenden Aussagen der Gutachterin ("mögliche Befangenheit") erkennt. Ferner rügt sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Antrag auf mündliche Befragung der Gutachterin abgelehnt worden sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_11

Diese behaupteten Verfahrensmängel können entweder nicht zur Zulassung der Revision führen, weil bereits ihre Rüge gesetzlich ausgeschlossen ist oder es ergeben sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für deren Vorliegen, weshalb eine mit einem entsprechenden Verfahrensverstoß begründete Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben könnte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_12

Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) könnte im Rahmen eines angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von vornherein keinen Erfolg haben. Hinsichtlich der Verletzung des § 103 SGG fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2014 - B 9 V 8/14 B - juris RdNr 4). Ohne einen solchen Beweisantrag ist die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_13

Unabhängig davon ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, warum das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 6/11 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 29.4.2010 - B 9 SB 47/09 B - juris RdNr 8).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_14

Liegen bereits ein oder mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn das oder die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9, jeweils mwN). Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters müssen sich aus dem Gutachten selbst ergeben oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles, bei den dem oder bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 15). Derartige Gründe sind hinsichtlich der Gutachterin T und ihres Gutachtens nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin bemängelt, die Sachverständige habe den zeitlichen Aufwand nicht ermittelt, war dies im Gutachtenauftrag nicht ausdrücklich aufgegeben. Die Klägerin bezieht sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, die unter Geltung eines zeitorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergangen ist (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 1/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 1). In diesem Punkt hat sich das LSG auch nicht allein auf das Gutachten gestützt, sondern - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - auf eine Einzelfallprüfung, die er unter Auswertung auch des Pflegegutachtens vom 8.8.2024 vorgenommen hat, mit dem der Pflegegrad 3 ermittelt worden ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 27.12.2018 - B 9 SB 5/18 BH - juris). Insoweit beruht die Behauptung der Klägerin im ergänzenden Schreiben vom 11.3.2026, nach dem Pflegegutachten sei ein täglicher Hilfebedarf von zehn Stunden festgestellt worden, möglicherweise auf einer Fehlinterpretation der Aussage "der Pflegeaufwand liegt nachvollziehbar bei wenigstens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche".

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_15

Dass ein Ablehnungsantrag hinsichtlich der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt worden ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 42 Abs 1 und 2, § 406 Abs 2 ZPO), ergibt sich weder aus den Verfahrensakten noch wird dies von der Klägerin behauptet. Nur hinsichtlich eines gestellten Ablehnungsantrags könnte ein Verfahrensmangel durch Nichtentscheidung über den Antrag überhaupt vorliegen (vgl BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 12) und erfolgreich mit der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_16

Auch mit einer Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hätte die Klägerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es, dass ein Beteiligter darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 14 mwN). Hieran fehlt es voraussichtlich. Zwar kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, § 411 Abs 4 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12). Dies gilt jedenfalls mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet werden (BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 8 mwN). Bezüglich der im Berufungsverfahren lediglich ergänzend zu ihrem bereits erstinstanzlich erstatteten Gutachten gehörten Sachverständigen ergibt sich aber nach Aktenlage schon nicht, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen Antrag auf weitere - mündliche - Anhörung des Sachverständigen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Angesichts der vom LSG gerade im Hinblick auf die Stellungnahmen des Vaters der Klägerin und die Berufungsbegründung eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen ergibt sich auch nicht, welche weiteren - entscheidungserheblichen - Fragen die Sachverständige hätte ergänzend beantworten müssen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen eines Sachverständigen sichert, wenn ein Beteiligter und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 - juris RdNr 18).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_17

2. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein könnte, wie die Klägerin meint. Insoweit verspräche auch eine auf die Rüge der Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Vielmehr hat das LSG im Einzelfall den Wegfall der gesundheitlichen Merkmale für das Merkzeichen H festgestellt und sich hierbei auf die Rechtsprechung des BSG gestützt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_18

3. Die Sache bietet keine Hinweise darauf, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen könnte. Mit der Frage "nach welchen Maßstäben und mit welchen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung der Hilfebedarf erwachsener Menschen mit hoch ausgeprägter Autismus-Spektrum-Störung zu ermitteln ist, insbesondere ob und in welcher Weise eine detaillierte zeitliche Erfassung der Hilfeleistungen vorzunehmen ist, wenn bereits ein Pflegegrad mit hohem täglichen Hilfebedarf festgestellt wurde?" verlangt die Klägerin eine kommentar- und lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat, die in einem Revisionsverfahren nicht zu leisten ist (vgl BSG Beschluss vom 29.1.2025 - B 1 KR 50/24 B - juris RdNr 10).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_19

Im Übrigen ist nicht klärungsbedürftig, dass - bei insoweit unverändert gebliebener Definition der Hilflosigkeit in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) - die steuerrechtlich und versorgungsrechtlich bedeutsame Hilflosigkeit von der versicherungs- und sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit unabhängig bleibt (vgl schon zu § 69 SGB IX BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 1/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 1, juris RdNr 11; vgl zu den VMG BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - juris RdNr 10; zu § 33b EStG Mellinghoff in Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl 2026, § 33b RdNr 13, Stand März 2026).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-31/b-9-sb-4-26-bh#rd_20

4. Da der Klägerin insgesamt keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).