Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 116

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund94 Entscheidungen

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 115 § 117