Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Stand: 01.01.2025
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Wird zitiert von 805 Entscheidungen zu § 69 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 SB 40/06Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grad der Behinderung - Diabetes mellitus Typ II - Bewertung nach den AHP 2004 - GdB von 30 bei gut einstellbarer Stoffwechselstörung - Gesamt-GdB - Eingliederungsgesetz NRW - Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes bei Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 – L 22 R 75/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- BSG, 02.12.2010 – B 9 SB 3/09 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe - Teilhabebeeinträchtigung - Therapieaufwand - körperliche Aktivität - SportZitiert von 48
- BSG, 23.04.2009 – B 9 SB 3/08 RSchwerbehindertenrecht: Berücksichtigung des Therapieaufwands bei der Bemessung des Grades der Behinderung wegen Diabetes mellitus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 88
- SG Aachen, 11.02.2008 – S 18 SB 21/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 31.07.2026 – B 9 SB 4/26 BHProzesskostenhilfe: Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.07.2026 – 1 A 1681/21
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.