§ 411 Schriftliches Gutachten
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 771
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 – 4 EK 23/20Zitiert von 5
- BGH, 15.03.2005 – VI ZB 74/04Ablehnung des Sachverständigen: Ablauf der Frist bei Befangenheitsgründen im Gutachten gleichzeitig mit der gerichtlich gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 75
- BSG, 19.04.2017 – B 13 R 339/16 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Aufklärungsrüge - Sachverständigengutachten - vermeintlicher weiterer Erläuterungs- bzw AufklärungsbedarfZitiert von 7
- BGH, 20.02.2002 – VIII ZR 228/00Selbständiges Beweisverfahren: Voraussetzungen der Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei schriftlicher Begutachtung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 02.10.2024 – B 5 R 11/24 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Relevanz unterbliebener oder verweigerter BehandlungenZitiert von 7
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.12.2017 – L 7 SB 100/17 B
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25Rechtliches Gehör: Verletzung durch unterlassene mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens trotz Parteiantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 29.05.2026 – 8 B 34.25
- BSG, 07.05.2026 – B 5 R 143/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Fragerecht an einen medizinischen Sachverständigen - Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 411 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/411#abs-1 (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/411#abs-2 (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/411#abs-3 (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/411#abs-4 (4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.