Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 29.07.2026 – XII ZB 591/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290726BXIIZB591.25.0

ZivilrechtVolltext

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Leitsatz

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Fristversäumung allein auf ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurückgehe, welches ihr in Anbetracht der erfolgten Mandatsbeendigung nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne, muss sie binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Mandats- und Vertretungsverhältnisses vortragen und glaubhaft machen, um den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerecht zu werden.

Tenor§

Die Rechtsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2025 werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt der Endentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

Wert: bis 110.000 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem gewerblichen Mietvertrag.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_2

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 unter anderem zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie zur Entfernung von Gegenständen verurteilt. Gegen das ihnen am 3. Juni 2025 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1 und 3 durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Rechtsanwalt B.) fristgerecht Berufung eingelegt. Auf einen am 5. August 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 31. Juli 2025 hat der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Berufungssenats die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 1. September 2025 verlängert. Mit Schriftsatz vom 19. August 2025 hat Rechtsanwalt B. mitgeteilt, nicht mehr mandatiert zu sein. Nach Eingang von weiteren, durch die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 3 gestellten Fristverlängerungsanträgen hat die Vorsitzende des Berufungssenats mit Verfügung vom 28. August 2025 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung mangels Zustimmung der Klägerin nicht beabsichtigt sei. Zudem müsse noch geprüft werden, ob die erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. September 2025 wirksam gewesen sei, weil das seinerzeitige Verlängerungsgesuch vom 31. Juli 2025 erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_3

Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsätzen vom 1. September 2025 haben die Beklagten zu 1 und 3 ihre Berufungen begründet und dabei jeweils den Standpunkt eingenommen, die Begründungsfrist sei wirksam bis zum 1. September 2025 verlängert worden. Die Beklagte zu 1 hat zudem hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie habe „ausweislich der Gerichtsakten nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt“ und ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass Rechtsanwalt B. den am 31. Juli 2025 gefertigten Fristverlängerungsantrag erst am 5. August 2025 beim Oberlandesgericht eingereicht habe. Hiervon habe sie erst über ihren neuen Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt, nachdem diesem der Verwerfungsantrag der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 27. August 2025 zugegangen sei. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr „in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses“ nicht zuzurechnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_4

Das Oberlandesgericht hat in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 3 einen konkludent gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erblickt und diesen ebenso wie den ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 3.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_5

Die Rechtsbeschwerden sind nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Auch wenn die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 noch nicht als unzulässig verworfen worden sind, kann gegen den isolierten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 573/23 - FamRZ 2024, 1703 Rn. 5 mwN). Die Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt zwar eine Rechtsverletzung, die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagten zu 1 und 3 hätten die am 4. August 2025 endende Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr Fristverlängerungsantrag vom 31. Juli 2025 sei erst nach Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen, so dass die erfolgte Fristverlängerung bis zum 1. September 2025 unwirksam gewesen sei. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Denn die Beklagten zu 1 und 3 hätten keine Gründe für die verspätete Einreichung des Fristverlängerungsantrags vorgetragen, weshalb ein für die Fristversäumung (mit)ursächliches Organisationsverschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen sei, welches sie sich zurechnen lassen müssten. Eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO setze zwar grundsätzlich ein bestehendes Mandats- und Vertretungsverhältnis mit dem Bevollmächtigten voraus und die Entziehung des Mandats bedeute eine rechtliche Kündigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Kausalvertrags, wodurch auch die Vollmacht erlösche. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Bevollmächtigung dem Gericht oder dem Gegner mitgeteilt worden sei. In einem solchen Fall bestehe die Vollmacht so lange fort, bis dem Gericht oder dem Gegner ihr Widerruf angezeigt werde. Da Rechtsanwalt B. erstmals am 19. August 2025 gegenüber dem Gericht erklärt habe, nicht mehr mandatiert zu sein, müssten die Beklagten zu 1 und 3 sich bis zu diesem Zeitpunkt dessen Verschulden zurechnen lassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_7

2. Die den Form- und Fristerfordernissen genügenden Rechtsbeschwerden sind zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_8

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts neben den Fällen einer Divergenz auch dann geboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte, etwa das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), verletzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN). So liegt der Fall hier.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_9

a) Die Rechtsbeschwerden machen zunächst mit Recht das Vorliegen einer Divergenz geltend.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_10

aa) Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (st. Rspr; vgl. etwa BGH Beschluss vom 24. März 2026 - VI ZB 61/24 - NJW-RR 2026, 570 Rn. 16 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_11

bb) Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, ein Anwaltsverschulden sei der Partei unabhängig vom Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis so lange nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wie die Vollmacht im Außenverhältnis gemäß § 87 Abs. 1 ZPO fortwirke. In Anwendung dieses Rechtssatzes ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten zu 1 und 3 sich das Verschulden des Rechtsanwalts B. bis zu der am 19. August 2025 gegenüber dem Gericht erfolgten Mitteilung der Mandatsbeendigung zurechnen lassen müssten, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide. Dadurch ist es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, nach der es für eine Verschuldenszurechnung gerade nicht darauf ankommt, wann dem Gericht eine ihm zuvor angezeigte Mandatierung als beendet mitgeteilt wird. Denn § 85 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Gedanken, dass eine Partei für ihren Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Ein Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von der einen oder anderen Seite gekündigt ist, weshalb die Partei unbillig benachteiligt wäre, wenn sie trotz der Beendigung des Mandatsverhältnisses weiterhin für ein schuldhaftes Verhalten ihres früheren Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte. Die Fortdauer der Außenvollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO genügt für eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO somit nicht; vielmehr setzt die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 13 f. mwN und Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01 - NJW 2006, 2334 Rn. 12 mwN).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_12

b) Indem das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 und 3 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der unzutreffenden Annahme versagt hat, ein Anwaltsverschulden sei ihnen bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Mandatsbeendigung zuzurechnen, hat es ihnen zugleich - wie die Rechtsbeschwerden zu Recht rügen - den Zugang zu einer von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dadurch werden die Beklagten zu 1 und 3 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 4 mwN).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_13

c) Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG), führt unabhängig davon, ob sich der dem zugrundeliegende Rechtsfehler auf das Ergebnis auswirkt, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24 - NJW-RR 2026, 302 Rn. 18 mwN und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - FamRZ 2004, 262, 263).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_14

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen sind (§ 577 Abs. 3 ZPO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_15

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1 und 3 die Berufungsbegründungsfrist versäumt haben, weil die Verlängerung dieser Frist bis zum 1. September 2025 unwirksam war. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit der Fristverlängerung konnten die Beklagten zu 1 und 3 nicht bilden, weil diese Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt ist und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hatten (vgl. BGH Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16 - NJW-RR 2016, 1529 Rn. 13 f. mwN). Hiergegen erinnern auch die Rechtsbeschwerden nichts.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_16

b) Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 und 3 eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist versagt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_17

aa) Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird ihr dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO anzubringende Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht bzw. auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekommen ist (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 - MDR 2016, 110 Rn. 10 mwN). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Frist durch ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24 - NJW-RR 2025, 884 Rn. 12 mwN; BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - NJOZ 2023, 812 Rn. 9).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_18

bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend von der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen. Denn die Beklagten zu 1 und 3 haben bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Insbesondere ist nicht ausgeräumt, dass Rechtsanwalt B. ein Organisationsverschulden trifft, das die Beklagten zu 1 und 3 sich zurechnen lassen müssen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_19

(1) Für die Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt es zwar nicht auf die Anzeige der Mandatsbeendigung gegenüber dem Berufungsgericht an; vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung maßgeblich. Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 3 nicht (rechtzeitig) dargetan, dass die verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 31. Juli 2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_20

(a) Während die Beklagte zu 3 keinerlei Vortrag zur Frage der Mandatsbeendigung gehalten hat, ist nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 1. September 2025 jedenfalls der konkrete Beendigungszeitpunkt offengeblieben. In diesem Schriftsatz ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 „nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt“ und (frühestens) am 27. August 2025 Kenntnis von der verspäteten Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs durch Rechtsanwalt B. erlangt habe. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr „in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses“ nicht zuzurechnen. Weiterer Vortrag zu wiedereinsetzungsrelevanten Tatsachen ist nicht enthalten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_21

(b) Erst mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2025, also lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, hat die Beklagte zu 1 vorgebracht, das Mandats- und Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt B. sei am 31. Juli 2025 gekündigt worden, was dieser am selben Tag um 11:17 Uhr per E-Mail bestätigt habe. Dieses Vorbringen kann indes keine Berücksichtigung mehr finden, weil nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Beschluss vom 22. Januar 2026 - V ZB 35/25 - NJOZ 2026, 766 Rn. 14 mwN).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_22

Bei dem Zeitpunkt der Mandatsbeendigung handelt es sich um einen für die Frage der Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO entscheidenden Umstand, zu dem zwingend innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen gewesen wäre. Insofern kann nicht von einer vollständig erfolgten, lediglich inhaltlich unklaren oder ergänzungsbedürftigen Tatsachenschilderung der Beklagten zu 1 ausgegangen werden. Denn der Beendigungszeitpunkt ist vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht benannt worden. Auf ihn ließ sich auch nicht etwa aus dem Schriftsatz vom 1. September 2025 schließen, zumal Rechtsanwalt B. den Fristverlängerungsantrag am 5. August 2025 noch eingereicht und erst mit Schriftsatz vom 19. August 2025 mitgeteilt hat, nicht mehr mandatiert zu sein. Vor diesem Hintergrund bestand zudem keine gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO. Denn eine anwaltlich vertretene Partei muss weder darauf hingewiesen werden, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorzutragen sind, noch muss sie darüber belehrt werden, welcher Vortrag ein Verschulden bei der Fristversäumung ausschließen und einem Wiedereinsetzungsgesuch zum Erfolg verhelfen würde (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. März 2026] § 236 Rn. 7 mwN).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_23

(2) Indem die Beklagten zu 1 und 3 nicht binnen der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen haben, dass die verspätete Einreichung des Fristverlängerungsantrags vom 31. Juli 2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist, haben sie die Möglichkeit einer Verschuldenszurechnung nicht rechtzeitig ausgeräumt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam es somit durchaus auch darauf an, wie Rechtsanwalt B. die Fristenkontrolle im Rahmen seines Kanzleibetriebs ausgestaltet hatte. In Ermangelung eines diesbezüglichen Vortrags der Beklagten zu 1 und 3 hat das Berufungsgericht mit Recht ein für die Fristversäumung (mit)ursächliches Organisationsverschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen vermocht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-591-25#rd_24

4. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören, ist erst im Rahmen der Endentscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 573/23 - FamRZ 2024, 1703 Rn. 18 mwN).

Guhling Nedden-Boeger Müller
Pernice Recknagel