Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 236 Wiedereinsetzungsantrag

Stand: 10.06.2019

Bund929 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/236#abs-1 (1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/236#abs-2 (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

§ 235 § 237