§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/236#abs-1 (1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/236#abs-2 (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Wird zitiert von 952 Entscheidungen zu § 236 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.01.2013 – III ZR 168/12Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag: Erkennbarkeit des Verfahrensfortsetzungswillens nach Versäumung der BerufungsbegründungsfristZitiert von 5
- BGH, 21.02.2023 – VIII ZB 17/22Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an konkludente Antragstellung; Nachweis der korrekten Sendezeit bei Übertragung der Berufungsbegründung per FaxZitiert von 11
- BGH, 09.07.2003 – XII ZB 147/02Zivilprozessrecht: Beginn und Dauer der Frist zur Begründung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 23.06.2022 – I ZB 76/21Zitiert von 5
- BGH, 30.04.2014 – III ZB 86/13Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der BerufungsbegründungZitiert von 7
- BGH, 07.06.1999 – II ZB 25/98Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BGH, 30.07.2026 – III ZA 2/26
- BGH, 29.07.2026 – XII ZB 591/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen der Zurechnung eines Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO bei Beendigung des Mandatsverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.