§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/238#abs-1 (1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/238#abs-2 (2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/238#abs-3 (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/238#abs-4 (4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Wird zitiert von 854 Entscheidungen zu § 238 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2014 – VI ZR 384/13Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein VersäumnisurteilZitiert von 14
- OLG Köln, 21.09.2015 – 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2023 – 8 Sa 346/22
- BGH, 21.01.2010 – IX ZB 164/09Insolvenzrecht: Befugnis zur Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung; Rechtsbeschwerde wegen unzulässiger Versagung der Wiedereinsetzung im BeschwerdeverfahrenZitiert von 2
- BGH, 14.02.2001 – XII ZB 168/00
- OLG München, 06.07.2022 – 7 U 3126/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – XII ZB 591/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen der Zurechnung eines Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO bei Beendigung des Mandatsverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
- BGH, 25.06.2026 – III ZR 84/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 238 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.