Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 24.03.2026 – VI ZB 61/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240326BVIZB61.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (hier: datenschutzrechtliche Auskunft).

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 500 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_1

Der Beklagte nimmt die Klägerin, die mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für zwei vom Beklagten erworbene Bücher geltend gemacht hat, widerklagend auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_2

Das Amtsgericht hat die Klägerin durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt, "auf ihr Anerkenntnis hin dem Beklagten Auskunft zu den bei ihr gespeicherten und auf die Person des Beklagten bezogenen Daten einschließlich deren Herkunft, sämtlicher Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung zu erteilen".

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_3

Mit Schlussurteil hat das Amtsgericht die "Widerklage abgewiesen". Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 die Klage um den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft erweitert habe, handele es sich um eine klageerweiternde Stufenklage. Trotz fehlender Antragstellung des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung könne eine Sachentscheidung aufgrund des im Termin vom 17. November 2022 gestellten und protokollierten Sachantrags des Beklagten ergehen. Der Beklagte habe gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestände, dass die Auskunft der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig sei. Einen begründeten Verdacht habe der Beklagte nicht dargetan.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_4

Die gegen die Abweisung der Widerklage im Schlussurteil gerichtete, vom Amtsgericht nicht zugelassene Berufung hat das Landgericht - nach einem entsprechenden Hinweis - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_6

1. Das Landgericht hat ausgeführt, entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werde die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht und die Berufung sei auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer zulässig. Es bemesse die Beschwer des Beklagten auf 500 €. Der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt sei in der Regel geringer anzusetzen als der Wert der Auskunftsklage. Entscheidend sei das Interesse des Beklagten an der Erteilung der eidesstattlichen Versicherung. Es gehe dem Berufungskläger um ein reines Informationsinteresse und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Jedenfalls fehle es an Vortrag, mit der Datenauskunftsklage würden wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der Kläger befürchte, dass seine Daten zu Werbezwecken genutzt würden oder dass seine Daten mit den Daten anderer Namensträger aufgrund Namensgleichheit vermengt würden. Da im Berufungsverfahren nicht die Auskunftsklage selbst, sondern nur die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf die Auskunftserteilung streitgegenständlich sei, sei für die Beschwerdesumme nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Dieser sei bei 50 % mit 500 € zu bemessen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_7

2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_8

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_9

aa) Hiernach dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 8 mwN; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung kann zwar auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21 mwN). Diese Bemessung steht jedoch gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21; vom 23. Mai 2023 - VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 10; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 11; jeweils mwN).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_10

bb) Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_11

(1) Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10). Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Denn der wirtschaftliche Zweck eines Auskunftsverlangens und regelmäßig auch des Begehrens, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für die Durchsetzung des Anspruchs auf die Hauptleistung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89, juris Rn. 14 [zum Auskunftsanspruch]; vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10; vom 7. Dezember 2021 - II ZR 124/20, juris Rn. 2 [zum Auskunftsanspruch]). Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls entsprechend geringer zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13 mwN).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_12

(2) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Klägerin ermessensfehlerfrei mit 500 € bewertet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_13

Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Erteilung einer Auskunft zu seinen bei der Klägerin gespeicherten Daten kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Beklagte hat insbesondere einen Hauptanspruch, dessen Durchsetzung durch Auskunft der Klägerin vorbereitet werden soll, nicht dargelegt. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag (allein) um eine Information und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtet (lediglich), dass seine Daten von der Klägerin - von welcher er zwei Bücher gekauft hat - zu Werbezwecken genutzt oder mit den Daten anderer Namensträger aufgrund einer Namensgleichheit vermengt würden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_14

Danach ist die Bemessung des Interesses des Beklagten an der Verurteilung der Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft - und damit seiner Beschwer - mit 500 € nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, NJW-RR 2025, 382 Rn. 7, 13; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 22/24, juris Rn. 6, 12 [jeweils zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung mit 500 €]).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_15

b) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_16

aa) Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz setzt die Darlegung voraus, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45, juris Rn. 8; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 13).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_17

bb) Die Rechtsbeschwerde meint, der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsmittelstreitwerte des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattliche Versicherung im Regelfall nach denselben Grundsätzen zu bemessen seien, und zwar nicht nur, wenn der Beklagte Berufung gegen seine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einlege, sondern auch, wenn sich der Kläger mit der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wende. In Abweichung dazu sei das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass bei der Stufenklage der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt in der Regel geringer anzusetzen sei als der Wert der Auskunftsklage. Für die Beschwerdesumme sei nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Das Berufungsgericht habe damit den Rechtssatz des Bundesgerichtshofs umgekehrt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_18

cc) Daraus ergibt sich keine Divergenz.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_19

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) ausgeführt, dass der Anspruch auf Auskunft seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus beziehe, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden solle. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens bestehe im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich seien. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lasse es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Dies gelte auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung beziehe.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_20

Zunächst beziehen sich diese Erwägungen auf Auskunftsansprüche und eidesstattliche Versicherungen, die der Durchsetzung eines Hauptanspruchs mit einem wirtschaftlichen Wert dienen. Weiter ist zwar ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Werte in der Regel identisch zu bemessen sind. Vielmehr hat diese Bemessung nur nach denselben Grundsätzen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 14 f., 19; siehe weiter BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - III ZB 16/91, juris Rn. 4). Sie kann aber zu unterschiedlichen Werten führen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-24/vi-zb-61-24#rd_21

Davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat im Ausgangspunkt auf das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgestellt und dabei berücksichtigt, dass es dem Beklagten um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geht und es jedenfalls an Vortrag zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen fehlt. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - und damit dessen Beschwer - geringer bemessen hat als das von ihm ersichtlich höher bewertete Interesse an der Auskunftserteilung (vgl. hierzu auch BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 254 Rn. 32.2; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 254 Rn. 40; jeweils mwN).

Seiters Oehler Müller

Klein Allgayer