§ 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.983
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Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- BAG, 19.10.2016 – 8 AZB 23/16Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen VerhältnisseZitiert von 6
- BAG, 18.08.2016 – 8 AZB 16/16Aufhebung der ProzesskostenhilfebewilligungZitiert von 9
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 76/04Zwangsversteigerung: Statthaftigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss bei Prozessunfähigkeit des Schuldners KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 09.12.2021 – I ZB 21/21Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren; Mindestanforderungen an die Begründung eines SchiedsspruchsZitiert von 27
- BGH, 10.07.2018 – II ZB 24/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des MusterverfahrensZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – II ZB 18/25Zivilprozessrecht: Anforderungen an die Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen des Erstgerichts in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.07.2026 – V ZB 17/26
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 577 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/577#abs-1 (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/577#abs-2 (2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/577#abs-3 (3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/577#abs-4 (4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/577#abs-5 (5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/577#abs-6 (6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.