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BGH Urteil vom 17.05.1984 – 4 StR 139/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Original eines Rechtshilfeersuchens ist gemäß § 184 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Ein Richter kann daher vom Revisionsgericht nicht angehalten werden, ein in einer fremden Sprache abgefaßtes Original eines Rechtshilfeersuchens zu unterschreiben. Wird die Abfassung eines Ersuchens um Ladung eines Zeugen im Ausland von dem zu ersuchenden Staat in seiner Sprache verlangt und eine Übersetzung des in deutsch abgefaßten Originals in die Fremdsprache nicht als ausreichend anerkannt, so kann es revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn der zu ladende Zeuge als unerreichbar angesehen wird. TG

14.5.5854

Nachschlagewerk: ja nur zu A 1 und 2 erster Absatz BGHSt; ja nur zu A 1 und 2 erster Absatz

StPO 1975 88 24h Abs. 3 Satz 2, 251; VG § 184

Das Original eines Rechtshilfeersuchens ist gemäß

§ 184 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Ein Richter kann daher vom Revisionsgericht nicht angehalten werden, ein in einer fremden Sprache abgefaßtes Original eines Rechtshilfeersuchens zu unterschreiben. Wird die Abfassung eines Ersuchens um Ladung eines Zeugen im Ausland von dem zu ersuchenden Staat in seiner Sprache verlangt und eine Übersetzung des in deutsch abgefaßten Originals in die Fremdsprache nicht als ausreichend anerkannt, so kann es revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn der zu ladende Zeuge als unerreichbar angesehen wird.

TG

BGH, Urt. v. 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84 - LG Dortmund -

SL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen 1. den Gastronomen und Automechaniker Richard

C On zus KB, geboren am EEE :9:5 in Dam Pe, z.2t. in Haft,

2. die Gastwirtin Wladyslawa D ugknuumuiiiin aus FE, geboren an ER 1953 in Dogs Fe, z.Zt. in Haft,

3. den Maschinenschlosser Ryszard Kun aus Ki geboren am RREEE 1950 in Day reiee, z. 2. in Haft,

4. den Kraftfahrzeugnechaniker Waldenar N EEE s BEE, geboren an U 1959 in TER Pa,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß

Goydke

Dr. Jähnke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin NEE»

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ge, SEE, als Verteidiger des Angeklagten G.

U 1,

Rechtsanwalt GUEREEEEEE, WEN, als Verteidiger der Angeklagten Des

Rechtsanwalt ME, GEHE,

als Verteidiger des Angeklagten Keger,

Rechtsanwalt GE EEE, und

Rechtsanwalt sEEEe EEE, als Verteidiger für den Angeklagten N 5

Justizangestellte BE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 1983 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten CE wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren, die Angeklagte Du wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zu einem Diebstahl zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Kuge wesen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten NEED wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Beihilfe zu einem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

A. Zu den von allen Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die sich auf die Nichtvernehmung des früheren Mitangeklagten Robert

OWEEEER beziehen:

1. a) Die unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten erhobene Rüge, daß Robert OEM nicht als Zeuge vernommen worden ist, bleibt erfolglos, da es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer OWEEEB als unerreichbar angesehen hat. Die Strafkammer hat dargelegt, daß ein Ersuchen auf Ladung dieses

Zeugen vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch- ]land nur weitergeleitet werde, wenn das Original in polnischer Sprache abgefaßt und von einem Richter unterzeichnet sei; eine deutsche Urschrift mit beigefügter Übersetzung in polnischer Sprache reiche

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nicht aus. Zur Abfassung eines solchen Ersuchens hat sich die Strafkammer außerstande gesehen, da keines ihrer Mitglieder die polnische Sprache beherrscht (UA 126).

Daß das Auswärtige Amt ein Ladungsersuchen nur dann weiterleite, wenn es in polnischer Sprache verfaßt und von dem zuständigen Richter unterzeichnet sei, weil es nur in dieser Form von den zuständigen polnischen Behörden behandelt werde, hat das Bundesministerium der Justiz dem Senat auf Anfrage bestätigt; das Ladungsersuchen dürfe weder direkt noch indirekt als Übersetzung bezeichnet werden. Die Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RivaSt.), wonach den Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die nicht NS-Verbrechen betreffen, sowie den Unterlagen Übersetzungen in die polnische Sprache beizufügen sind, seien insoweit überholt.

b) Bei dieser Sachlage konnte die Strafkamner ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Zeuge OWME unerreichbar sei, da eine Möglichkeit zur Ladung des Zeugen nicht bestand:

Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Diese Vorschrift ist zwingender Natur, von Amts wegen zu beachten und dem Verfügungsrecht der Beteiligten nicht unterworfen; sie gilt nicht nur für die gericht- ]lichen Verhandlungen und Entscheidungen, sondern auch für den gesamten Schriftverkehr mit dem Gericht (BGHSt 30, 182/183). Das bedeutet, daß alle vom Gericht ausgehenden schriftlichen Äußerungen - d.h. auch eine Ladung - in deutscher Sprache abzufassen sind (Mayr in KK, § 184 GVG Rdn. 3). Ist der Adressat einer Mit-

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teilung des Gerichts der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat dieses einen Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das Gesetz verlangt aber nicht und kann es naturgemäß auch nicht verlangen, daß sich in einem solchen Falle der Richter einer ihm fremden Sprache bedient. Daraus folgt, daß ein Richter von Gesetzes wegen nicht angehalten werden kann, einen in einer Fremdsprache abgefaßten Text, den er nicht versteht, zu unterschreiben. Damit bestand für die Strafkammer aber auch keine erfolgversprechende Möglichkeit, Robert > als Zeugen zu laden, so daß er für die Strafkammer unerreichbar war.

Der Hinweis, auch sonst verlasse sich das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Richtigkeit der Übersetzung des Dolmetschers, so daß ein Richter doch das von einem vereidigten Dolmetscher übersetzte Ladungsersuchen als Original unterzeichnen könne, geht fehl. Der Richter stützt seine Entscheidungen in der Hauptverhandlung auf die durch den Dolmetscher erfolgte Übersetzung in die deutsche Sprache; die Verantwortung dafür, daß von der Fremdsprache richtig ins Deutsche übertragen wird, trägt allein der - darauf vereidigte - Dolmetscher, nicht der Richter. Hier ist es aber gerade umgekehrt: Dem Richter wird angesonnen, die Verantwortung für einen fremdsprachigen Text, der aus dem Deutschen übersetzt wurde, zu übernehmen. Wenn ein Richter eine solche Verantwortung nicht übernehmen kann und will, kann ihn das Revisionsgericht dazu aus Rechtsgründen nicht anhalten.

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Damit ist jedoch nicht gesagt, daß es als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßte, wenn ein Richter gleichwohl ein in einem fremdsprachlichen Text abgefaßtes Rechtshilfeersuchen unterschreibt und auf den Weg bringt.

2. Aus diesen Gründen geht die Rüge fehl, die Strafkammer habe das richterliche Protokoll und die polizeilichen Niederschriften über die Vernehmung des (damaligen Mitbeschuldigten) OWB nicht gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO verlesen dürfen. Da der Zeuge OWMMWB unerreichbar war, war die Strafkammer vielmehr gehalten, diese Niederschriften zu verlesen, um ihrer Amtsaufklärungspflicht zu genügen (BGHSt 22, 118, 120). Die Verlesung ist auch im übrigen nicht zu beanstanden:

Daß der Verlesungsbeschluß sich in Tenor und Gründen nur auf die polizeilichen Niederschriften bezieht, obwohl auch die richterliche Vernehmungsniederschrift vom 21. Oktober 1981 verlesen worden ist, ist unschädlich. Die richterliche Vernehmungsniederschrift nimmt nämlich lediglich auf die polizeilichen Niederschriften Bezug und befaßt sich daneben nur mit einem Fall, der nicht Gegenstand des Urteils ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß die Strafkammer den Angaben des 3 vor der Polizei etwa deswegen besonderen Glauben geschenkt hätte, weil er auf sie in einer richterlichen Vernehmung Bezug genommen hatte; die Strafkammer stellt vielmehr gerade auf die polizeilichen Vernehmungen des OWB ab (vgl. UA 94, 110, 114, 118, 123, 127, 128, 130). Auf einer fehlerhaften

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Anordnung der Verlesung der richterlichen Niederschrift kann das Urteil daher nicht beruhen. Damit ist auch die Rüge, Oiiiessei bei der richterlichen Vernehmung nicht gemäß § 136 StPO belehrt worden, unbeachtlich.

B. Zur weiteren Revision des Angeklagten Ce :

I. Verfahrensrügen:

1. Der behauptete "Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPo" liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat an der gesamten Verhandlung ein Verteidiger mitgewirkt, so daß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StPO nicht verletzt worden ist. Zwar hat Rechtsanwältin Sg ihre Verteidigervollmacht erst am 10. Verhandlungstag überreicht (Bl. 149 des Protokolls); dadurch daß der Angeklagte mit einer Wahlverteidigerin zur Hauptverhandlung erschienen war und der Verteidigung durch diese nicht widersprach, gab er jedoch deren Bevollmächtigung zu erkennen (RGSt 25, 152, 153; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 138 StPO Rdn. 30; Kleinknecht/Meyer,

36. Aufl., § 138 StPO Rän. 16 £.).

2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag vom 13. Juli 1983 auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Der auf diesen Antrag ergangene Beschluß der Strafkammer läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; die Strafkammer konnte danach davon ausgehen, daß der frühere Mitbeschuldigte Pe in absehbarer Zeit als Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden könne, so daß eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nicht in Betracht kam.

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3. Schließlich hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie nicht noch einen weiteren Sachverständigen angehört hat. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt (UA 136), warum sie nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Robold noch den Sachverständigen Dr. Ahlert hinzugezogen und warum sie sich dessen und nicht dem "vorschnellen" Gutachten des Dr, Robold angeschlossen hat. Zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu fühlen.

II. Sachbeschwerde:;

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge erfolgte Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

C. Zur weiteren Revision der Angeklagten De :

I. Verfahrensrügen:

1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen Pe in den Urteilsgründen (UA 107 ff.) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 = StrVert 1981, 601); daß es eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung als wertlos erachtete, ist eine tatrichterliche Entscheidung, die das Revisionsgericht hinzunehmen

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hat (vgl. BGHSt 22, 118, 122; BGH, Urteile vom

2. November 1976 - 1 StR 502/76, bei Holtz MDR 1979, 807, und vom 19. Januar 1984 - 4 StR 750/83). Das Landgericht konnte das Beweismittel daher sowohl als unerreichbar als auch als ungeeignet ansehen (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 91).

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung rügt, wird auf die Ausführungen zu B I 2 Bezug genommen.

II. Sachbeschwerde:

Die Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat auch hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Insbesondere enthält das Urteil - entgegen dem Revisionsvorbringen - weder "ungesicherte Tatsachenfeststellungen" noch Widersprüche. Die Strafkammer hat auch im Fall III zutreffend das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung abgelehnt; die Beschwerdeführerin verkennt, daß insofern der Satz "im Zweifel für den Angeklagten" gerade nicht gilt (BGHSt 23, 33, 35; BGH, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 2 StR 319/80, bei Holtz MDR 1980, 98h).

Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die ausgesprochene Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen zu bemängeln.

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D. Zur weiteren Revision des Angeklagten Ku:

Die Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts; soweit sie den Strafausspruch angreifen, verkennen sie, daß das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander allein der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt und grundsätzlich einen Revisionsangriff nicht rechtfertigen kann (BGH, Urteile vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77 - bei Holtz MDR 1977, 808 und vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83).

E. Zur weiteren Revision des Angeklagten N:

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere sind die Strafaussprüche und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu

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beanstanden. Das Revisionsgericht hat die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (st.Rspr. - vgl. BGH NJW 1977, 639; BGH GA 1979, 339 m.w.N.).

Salger Ruß Goydke

Jähnke Meyer-Goßner