Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 25.07.1980 – 2 StR 319/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
17 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _319/80 BESCHLUSS sr
.in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnarbeiter Herbert K EEE aus CNN, geboren am GERNE 1938 in DENIED,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1980 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang der Freisprechung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gr ü nd e:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet er einen Verfahrensmangel und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Sachbeschwerde führt zu einer den Urteilspruch ergänzenden Änderung.
Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung "zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen", daß die
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vier Vorfälle, die der Verurteilung zugrundeliegen, eine fortgesetzte Handlung bilden, während der Angeklagte in weiteren 23 bis 26 Fällen nicht überführt sei.
Darin liegt ein Rechtsfehler. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist, findet der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" keine Anwendung; kann .kein Gesamt- . vorsatz festgestellt werden, sind der Verurteilung Einzeltaten zugrundezulegen (BGH bei Herlan MDR 1955, 16).
Allerdings beschwert es den Angeklagten nicht, daß die vier Vorfälle, auf die sich seine Verurteilung bezieht, zu Unrecht als fortgesetzte Handlung bewertet worden sind.
2. Dagegen hätte das Landgericht, da es keinen Fortse®zungszusammenhang festgestellt hat, den Angeklagten in allen Fällen förmlich freisprechen müssen,
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in denen er nicht zu überführen war; insoweit konnte der Senat den Urteilsspruch ergänzen (BGH, Urteil vom 27. November 1969 - 3 StR 167/69 -; Beschluß vom 14. Januar 1970 - 3 StR 266/69 -).
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Schumacher Müller Meyer Theune Nienöller