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BGH Urteil vom 23.06.1981 – 5 StR 164/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 164/81 73

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Zimmermann Ismail C WB aus zul, geboren am N 1941 in MP (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Musiker Niyazi C GB aus zu, geboren am EEE 1953 in o@(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Schweißer Mustafe S ED au: zu, geboren am EEE 1941 in Tg (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Juni 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin u und

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten Ismail CB,

Rechtsanwalt uimuuuuiiiiB

als Verteidiger des Angeklagten Niyazi CM,

Rechtsanwalt (EEE EEE als Verteidiger des Angeklagten SE,

Justizangestellte gun

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Ismail CE,

Niyazi CAM und SEEN gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.0ktober 1980

werden verworfen.

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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Die Verfahrensrügen der Beschwerdeführer Ismail CE, Niyazi CM und SEM sinds erfolglos.

1. Alle drei Beschwerdeführer beanstanden, daß der Tatrichter eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten habe. Das Landgericht hat unter Ablehnung eines Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen TOM ais wahr unterstellt, "daß der Zeuge A die in das Wissen des Zeugen TB gestellten Tatsachen diesem gegenüber bekundet hat" (Protokollband Bl.68 R). Nach dem Beweisamtrag sollte der in Haft befindliche Zeuge WE u.a. zu der Behauptung gehört werden, daß A ihm folgendes erklärt habe: Er habe den Beschwerdeführer Niyazi CHEM wahrheitswidrig des Rauschgifthandels beschuldigt, um sich aus der Haft freizukaufen und dem Beschwerdeführer eine Lektion zu erteilen; tatsächlich habe er jedoch kein Heroin von dem Beschwerdeführer Niyazi cn bezogen (Protokollband B1.65,89).

Die Rüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe widersprechen nicht der Wahrunterstelimg. Sie setzen sich allerdings auch nicht ausdrücklich mit ihr auseinander. Das war hier indessen nicht unerläßlich. Der Tatrichter hat bei der/ Beweiswürdigung berücksichtigt, daß der Zeuge AGB ebenso wie andere, Belastungszeugen aus Gewinnsucht mit Rauschgift gehandelt/und daß bei seinen belastenden Aussagen die "Hoffnung mitschwang", Vorteile bei der Behandlung der eigenen Strafsache zu erlangen (UA 5.8). Angesichts dieser kritischen Beurteilung des Zeugen AR ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter die Wahrunterstellung aus den Augen verloren hat. Der Tatrichter hat es trotz des problematischen Persönlichkeitsbildes des Zeugen für entscheidend gehalten, daß der Zeuge AB "detailliert - wie bereits bei früheren kriminalpolizeilichen Vernehmungen - die Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte geschildert" hat (UA S.24).

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2. Alle drei Beschwerdeführer rügen fermer, daß das Landgericht dem Hilfsbeweisamtrag vom 20.0ktober 1980 auf Vernehmung des Zeugen N ON (Protokollvand 81.93 R, 98,100) wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht nachgegangen ist (UA S.24 bis 25). Die Rüge ist nicht begründet. Zwar ist der Hinweis des Tatrichters, er habe keine rechtliche Möglichkeit, den in der Türkei in Haft befindlichen, in Deutschland wegen eines Rauschgiftvergehens gesuchten türkischen Zeugen nach BEER zu laden (UA S.25), nicht fehlerfrei, weil dabei die durch die Artikel 11, 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 (BGBl 1964 II S.1369,1386;

1976 II S.1799) eröffneten Möglichkeiten unerwähnt bleiben. Indessen sollte der Zeuge nach dem Beweisamtrag nicht in Berlin, sondern in der Türkei gehört werden, und zwar "durch sämtliche Richter dieser Strafkammer", durch einen ersuchten Richter im Rechtshilfeverfahren oder durch den anschließend \ in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmenden Verteidiger Rechtsanwalt RB (Protokollband B1.98). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter wegen der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks nur eine Vernehmung des Zeugen in Gegenwart aller Richter in Betracht gezogen, eine konsularische Vernehmung, die Vernehmung durch einen ersuchten Richter und die Anhörung des Verteidigers über ein mit dem Zeugen geführtes Gespräch dagegen nicht für ausreichend gehalten hat. Die Strafkammer war nicht rechtlich verpflichtet, sich mit sämtlichen Richtern in die Türkei

zu begeben, um dort bei der Vernehmung des Zeugen, dessen Aufenthaltsort überdies nicht feststand, anwesend zu sein. Sie hatte hierüber nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) zu entscheiden. Dabei mußte angesichts der Beweisbehauptung und der Verfahrenslage besonders ins Gewicht fallen, daß bei einer Vernehmung des Zeugen Ogff in der Türkei, auch in Anwesenheit sämtlicher Richter, die Gegenüberstellung mit den Angeklagten und den anderen Zeugen nicht möglich war. Eine Vernehmung des Zeugen N 0: in Deutschland ist nicht beantragt worden. Die Notwendigkeit, sich darum zu bemühen,

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-5. brauchte sich dem Tatrichter hier nicht aufzudrängen.

3. Aus denselben Gründen bleibt die von den Angeklagten Niyazi CHE und si erhobene Verfahrensrüge erfolglos, die sich dagegen richtet, daß ein inhaltlich gleichartiger, von den drei Beschwerdeführern schon am 16.0ktober 1980 (Protokollband B1.61 R,80) gestellter Beweisamtrag durch Beschluß der Strafkammer vom selben Tage (B1.67 R) abgelehnt worden ist. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, daß der in der Türkei befindliche Zeuge NEE Ogf unerreichbar sei, weil er einer Ladung nach Deutschland wegen des hier gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nicht folgen werde, und daß "eine Vernehmung durch ein ersuchtes Gericht in der Türkei nicht ausreichen würde", Auch der Beweisamtrag vom 16.Oktober 1980 richtete sich nur auf eine Vernehmung des Zeugen in der Türkei.

4. Unbegründet ist ferner die Rüge des Angeklagten Ismail CME, die einen Beweisamtrag dieses Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen AB oder A (Protokollband B1.64 R, 86) betrifft. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag unter Bezugnahme auf die Gründe des vorstehend zu 3. genannten Beschlusses vom 16.0ktober 1980 abgelehnt (Protokollband B1.68). In dem Beweisamtrag war als Beweisthema, abgesehen von einer mit der Revisionsbegründung nicht näher erläuterten und daher im Revisionsverfahren unbeachtlichen Bezugnahme auf den Inhalt eines anderen Beweisamtrages, angegeben, daß der Zeuge in der Lage sein werde, "weitere Details" bekanntzugeben, die geeignet seien, den Belastungszeugen Gürgenc als gänzlich unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob die Umschreibung des Beweisthemas bestimmt genug war, um die Anwendung des § 244 Abs.3 StPO zu rechtfertigen. Jedenfalls durfte der Tatrichter den Zeugen Ars/Az für unerreichbar halten. Das Beweisbegehren ging dahin, den Zeugen in der Türkei vernehmen zu lassen (B1.86 des Protokollbandes). Daß das Gericht wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen eine Vernehmung durch den ersuchten Richter für unzureichend gehalten hat, ist

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aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Frage, ob der Zeuge AMB/A® in der Türkei in Anwesenheit aller Richter vernommen werden konnte, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Dazu hatte sie nach dem Inhalt des Beweisamtrages und den sonstigen Umständen bei Ausübung pflichtmäßigen Ermessens auch keinen Anlaß,

Der Beschwerdeführer Ismail CB hatte keinen Anspruch darauf, daß sein "Ergänzungsamtrag" vom 16.Oktober 1980 (Protokollband B1.65,88) durch Gerichtsbeschluß beschieden wurde. Der Antrag, der die Ermittlung der Anschrift des Zeugen AW/A® zum Gegenstand hatte, war kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs.3 StPO. Auch insoweit ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Nach dem Vermerk des Berichterstatters der Kammer vom 16.0ktober 1980 (Protokollband, nach B1.90) hatte sich schon eine andere Strafkammer "auf Veranlassung von Rechtsanwalt PER unter Einschaltung von Interpol vergeblich darum bemüht, den Aufenthaltsort des Zeugen in der Türkei zu ermitteln; deswegen versprach auch die mit dem "Ergänzungsamtrag" verlangte Beiziehung eines Schriftsatzes des Rechtsanwalts Pf keine weiteren Aufschlüsse über den Aufenthaltsort des Zeugen. Daß der Beschwerdeführer und seine Verteidiger von dem Inhalt des Vermerks nicht unterrichtet worden sind, ist nicht bewiesen.

5. Auch die von dem Angeklagten Ismail CH peanstandete Behandlung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen KOEEEEB (Protokollband B1.61,72) begründet keinen Verfahrensfehler. In dem Beweisamtrag war angegeben worden, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen, der freigesprochen worden sei und sich in ER aufnalte, sei im Besitz der achten großen Strafkammer des Landgerichts Berlin. Das Landgericht hat den Beweisamtrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt und zur Begründung angeführt, daß dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle der genannten Strafkammer die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht bekannt sei (Protokollband Bl.66 R). Anlaß zu weiteren Nachforschungen nach dem Auf-

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enthalt des türkischen Zeugen hatte der Tatrichter schon deswegen nicht, weil das gegen Kl gerichtete verfahren ersichtlich längere Zeit zurücklag und die Verteidigung ihre Behauptung, daß der Zeuge in BEER sei, nicht näher begründet hat; ein in den Strafakten befindlicher Vermerk der Polizei (Bd.II B1.285) besagt, daß der Zeuge Kg am 3.Februar 1978 auf Grund einer Ausweisungsverfügung in die Türkei abgeschoben worden ist.

6. Unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge des Angeklagten Ismail CB, die sich gegen die Behandlung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Dolmetschers Sigg (B1.61,76 des Protokollbandes) richtet. Nach dem Beweisamtrag sollte der Zeuge zu der Behauptung vernommen werden, daß die drei Zeugen Ci, SS und Frau Ba "ausweislich ihrer Bekundungen niemals in irgendeiner Weise in bezug auf den Angeklagten Ismail Ci Tatzeugen gewesen sind", sondern nur von irgendwelchen Geschäften "gehört haben wollen" (B1.76 des Protokollbandes). Das Landgericht hat die beantragte Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der drei Zeugen Ba, CE und SaB sestellten Tatsachen bereits erwiesen seien (Protokollband S,66 R). Der Revision ist zuzugeben, daß nicht diese drei Zeugen benannt worden waren, sondern der Dolmetscher Sig. Indessen kann die Verurteilung auf dieser Unstimmigkeit nicht beruhen. Der Tatrichter hat nach den Gründen des Ablehnungsbeschlusses angenommen, daß die in dem Beweisamtrag bezeichneten Aussagen der drei Zeugen zuträfen; das schließt seine Überzeugung ein, daß sie überhaupt Aussagen des genannten Inhalts gemacht haben. Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses widersprechen auch nicht den Urteilsfeststellungen: Danach haben die Zeugen CE uni Frau Ba in keinem Fall Geschäften des Beschwerdeführers Ismail CP persönlich beigewohnt; die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen dieser Zeugen beruhten jeweils auf Informationen durch Dritte. Das gilt für den Zeugen ER auch im Fall II 2 des Urteils sowie in denjenigen Fällen, in denen er selbst Rauschgift gekauf:

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79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/5-str-164-81#rd_13

hat (Fälle II 1,4 des Urteils). Den Zeugen Sa erwähnen die Urteilsgründe, soweit sie sich auf die Verurteilung des Angeklagten Ismail CE bezienen, nicht.

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7. Die übrigen Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtiich unbegründet. Den am 13.Oktober 1980 gestellten Beweisamtrag auf Vernehmungs des Zeugen DEE (Protokoliband B1.48 R,54), der nach Auffassung der Revision des Angeklagten sn hätte beschieden werden müssen, hat der Verteidiger dieses Beschwerdeführers am 13.Oktober 1980 zurückgenommen (Protokollband B1.49). Deswegen, ferner mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisbehauptung, brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, dem Beweisthema von sich aus nachzugehen.

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,. Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel