Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.12.1983 – 4 StR 640/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
m
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. 2
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt A. WB aus Dortmund als Verteidiger für den Angeklagten RB.
Rechtsanwältin ww aus Köln als Verteidigerin für den Angeklagten Em,
Rechtsanwalt m =us Köln
als Verteidiger für den Angeklagten Hg
Justizangestellte @ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. März 1983 dahin geändert, daß
II.
1. der Angeklagte Fümmm veren
schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe zur Freiheitsstrafe von neun Jahren,
2. der Angeklagte Hüüs wezen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von neun Jahren,
3. der Angeklagte Ef wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die angeordneten Maßnahmen (Sicherungsverwahrung und Einziehung) werden aufrechterhalten.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird
um ein Fünftel ermäßigt. Die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen jedes Angeklagten werden zu ein Fünftel der Staatskasse, zu vier Fünfteln den Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
- U -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls mit Waffen, den Angeklagten FE "darüber hinaus eines jeweils tateifiheftlich mit der schweren räuberischen Erpressung fr Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit dem Diebstahl mit Waffen begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz" für schuldig befunden. Es hat die Angeklagten "RE und Hs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je elf Jahren verurteilt und gegen beide die Sicherungsverwahrung angeordnet; der Angeklagte EM ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrer® verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner die Einziehung einer Pistole mit Magazin und Munition und einiger weiterer Gegenstände angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen haben nur teilweise Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten R
I. Verfahrensrügen:
‚ 1. Das LanagerigD Mat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Cm aHze1chnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen so behandelt werden könnten, als wären die behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Strafkammer an diese Wahrunterstellung gehalten; denn sie ist davon ausgegangen, daß Klaus WEBER seinem Bekannten Ge zesenüber gesagt habe, er habe alles gut überstanden und fühle sich nicht mehr beeinträchtigt. Die Überzeugung der Strafkamner, daß
trotz dieser einem Bekannten gegenüber abgegebenen Äußerung noch wochenlang psychisch unter den schrecklichen Erlebnissen der Tat gelitten und bis auf den heutigen Tag noch nicht ganz darüber hinweggekommen sei, ist mit der als wahr unterstellten Tatsache vereinbar; denn die gegenüber Go WEM abgegebene Äußerung kann der damaligen Stimmung des Zeugen WB entsprochen, sie kann sich äber auch’ nur auf das physische Wohlbefinden bezogen haben oder auf sonstigen Gründen beruhen, obwohl das tatsächliche Befinden des Zeugen ‚WB keineswegs so günstig war, wie er es einen nur flüchtigen Bekannten gegenüber kund TR 8
Damit ist auch die auf die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Do 1 geätützte Rüge einer Verletzung des § 2,4 Abs. 2 StPO unbegründet (ve=l. Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 244 StPO Rdn. 12).
2. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht hinsichtlich der festgestellten Vorverurteilung des Angeklagten durch den Cour d'Assisses de la Seine-Paris vom 1, April 1967 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verletzt, da ihr eine Ausfertigung des Urteils und eine Bestätigung, daß gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, vorlag. Damit durfte sich die Strafkammer im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen Ro und cam besnligen,
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Strafkammer auch nicht genötist, nähere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Frankreich in den Jahren 1965 bis 1967 mit der Tatsache vereinbaren lassen, daß er sich dort zu dieser Zeit wegen des zum Urteil vor 7.*April 1967 führenden Verfahrens in Untersuchungshaft befunden
haben soll. Für die Feststellung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungzsverwahrung (§ 66 StGB) reichte die festgestellte Verurtdilung und Verbüßung eines Teils der Strafe vom 7. April 1967 bis zur Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 1970 aus. Zwischen der Tat vom 26./27. Dezember 1964 und der folf genden Tat vom 18. Dezember 1970 waren unter Abzug der vom 7. April 1967 bis Oktober 1970 verbüßten Strafe weniger als fünf Jahre verstrichen (§ 66 Abs. 3 Satz 2,
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*3, Auch %ier vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen $ B50 s£po verlag "die Revision nicht zu begründen. Aus der Revisionsreehtfertigung 1äßt sich schon nicht entnehmen, ob das Fernschreiben der deutschen Botschaft in Paris zu Beweiszwecken oder nur &emäß#§ 251 Ats# 3 StPO zur Vorbereitung einer Entscheidung verlesen worden ist. Selbst wein Örsteres der Fall gewesen sein sollte, würde das Urteil auf der Verlesung des Fernschreibens nicht beruhen, da die Stfafkammer ihre Feststellungen nicht auf das verlesene Fernschreiben, sondern auf das ihr vorliegende Urteil des Schwurgerichts Paris und das ihr ebenfalls vorliegende "Certificat de non pourvoi" gestützt hat.
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II. Sachbeschwerde:
1. Die Anzeklagten Fi und HEWB überfielen den Juwelier WM in seinem Haus in der VBstraße in DB, nachdem ihnen durch den Angeklagten En das Kommen des Juweliers angezeist worden war. Sie zogen ihn in eine leer stehende Wohnung des Hauses, fesselten ihn dort an Händen und Füßen und zogen ihm eine Kapuze
über den Kopf. Danach durchsuchten sie sämtliche Taschen 4 r
um
des Zeugen und nahmen ihm dabei alle Schlüssel und 700,-- DM Bargeld ab. Das Geld erhielt der Angeklagte Em; der einige Zeit nach dem Vorfall ebenfalls in die Wohnung gekommen war. Unter Bedrohung
mit einer Schußwaffe gab der Juwelier in Todesangst den Angeklagten die verlangten Erklärungen über das Kombinationsschloß der Eingangstür zu dem in der Di GER Innenstadt gelegenen Geschäft, die ohne Auslösung der Alarmanlage nur geöffnet werden konnte, wenn eine bestimmte Zahlenkombination eingestellt war. WER wurde sodann in den Keller des Hauses transportiert und dort von dem Angeklagten Fin bewacht, während die Angeklagten Hp und Em zun Geschäft des Juweliers fuhren. Da WR in seiner Aufregunz zwei Zahlen der Kombination verwechselt hatte, gelang es Hm und Em nicht, die Tür zu öffnen. Sie fuhren deshalb zweimal zur Wohnung des Juweliers zurück; erst bei der dritten Befragung, bei der Wi erneut mit dem Erschießen bedroht wurde, bemerkte er seinen Irrtum. Nunmehr konnten Hg und Ep das Geschäft betreten; da jedoch nach Betätigung einiger Knöpfe an einem Schaltkasten ein lauter Summton ertönte, fuhren sie wieder zum Haus des Juweliers zurück, um sich zu vergewissern, daß dieser Ton nicht die Auslösung der Alarmanlage andeutete. Nachdem sie von WB insofern beruhigt worden waren, fuhren sie ein viertes Mal zum Geschäft, und entwendeten aus dem Tresor Schmuck im Verkaußswert yon 900.000.-- bis 950.000.-- DM, Da sie nichtgallen Schmuck, der sich im Sresor befand, in den mitgebrachten Taschen unterbringen konnten, ‚entschlossen sie sich, ein weiteres Mal zum Geschäft zurückzukehren. Sie brachten den entwendeten Schmuck in der Wohnung eines Bekannten in Sicherheit und fuhren nun zur Wohnung des Juweliers zurück, um dort den Angeklagten FE, der die ganze Zeit den Juwelier bewacht
hatte, abzuholen. Die drei Angeklagten kehrten zum Juweliergeschäft zurück. Sie füllten dort zwei weitere Taschen mit Schmuck im Verkaufswert von 1,8 Millionen DM. Als sie das Juweliergeschäft verlassen wollten, wurden sie von der inzwischen verständigten Polizei festgenommen; es war dem im Keller allein gefesselt zurückgelassenen Juwelier gelungen, sich an ein Kellerfenster zu schleppen und von dort aus Passamten zu verständigen.
Das Landgericht ist der Ansicht, es handele sich bei diesem Geschehen um zwei selbständige Taten; die erste Tat sei im Haus des WEB pezangen worden, die zweite Tat im Juweliergeschäft. Das Landgericht hat in der ersten Tat eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gesehen, da die Anzeklagten "den Zeugen WE unter Drohung mit einer Schuswaffe dazu bestimmt (hätten), ihnen die Funktion der Schlüssel zu erklären und ihnen die Kombination preiszugeben" (UA 45). Es hat deswegen gegen den Angeklagten Rn eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Als zweite Tat hat das Landgericht die in mehreren Teilakten begangene Wegnahme des Schmucks aus dem Tresor und den Vitrinen des Juweliergeschäftes anzesehen und die Angeklagten insofern jeweils eines Dietstahls mit einer Schußwaffe für schuldig befunden. Für diese Tat hat das Landgericht gegen den Angeklagten Rn eine Einzelfreihneitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen.
2. Der von der Strafkammer vorzenommenen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolst werden. Das Landgericht hat verkannt, daß die gegenüber dem Juweilier angewendete Gewalt und dessen Bedrohung allein zur Ermöglichung der späteren Wegnahme des Schmuckes angewendet worden ist; die erzwungene Preisgabe der Sicherheitsvor-
kehrungen und der Funktion der Schlüssel ist für sich genommen noch keine Zufügung eines Vermögensnachteils. Es wurde hier auch nicht die Wehrlosigkeit des Opfers lediglich zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt, vielmehr wurde gegen den Juwelier fortdauernd Gewalt angewendet, um die Wegnahme des Schmuckes aus dem Juweliergeschäft zu ermöglichen. Zwischen der Nötigung und der Wegnahnme bestand somit eine finale Verklammerung; denn die Angeklagten stellten die Gewalt und Drohung in den Dienst der Wegnahme. Gewalt und Drohung waren also nicht nur Begleiterscheinungen des Diebstahls sondern Mittel der Wegnahme (vgl. Lackrier,: 15. Aufl., § 249 StGB Anm. 2 c; Herdegen in LK 10. Auflage, § 249 StGB Rädn. 13 f). Der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang lag hier vor, wie sich schon daraus ergibt, daß einer der Angeklagten das Opfer fortwährend bewachte, während die anderen mehrfach zwischen dem Geschäft und dem Bewachungsort des Opfers hin- und herfuhren (vgl. Maurach/Schroeder, Strafgesetzbuch Bes. Teil, 6. Auflage, S. 330). Die,Tat dergAngeklagten stellt sich damit als ein gemeinschaftlich begangener schwerer Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Aus dem gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Verwerfungsbeschluß des Senats vom 31. Ausust 1977 -
4 StR 411/77 -, der allein auf die Nachprüfung ausgerichtet ist, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der sich zum Nachteil des Rechtsmittelführers auswirken kann,z 188t sich eine andere Rechtsansicht nicht herleiten,
Im übrigen haben sich die Anzeklagten schon deswegen eines schweren Raubes schuldig gemacht, weil sie dem Juwelier in der Wohnung gewaltsam außer den Schlüsseln einen Geldbetrag von 700.-- DM weggenommen haben. Allerdings kann der Senat nicht feststellen, ob dieser
u MN 2m
Vorwurf durch den nicht eindeutig gefaßten Beschluß der Strafkammer vom 9. März 1983 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden ist.
Auch die letzte Fahrt zum Juweliergeschäft kann nicht als selbständige Straftat angesehen werden. Die Strafkammer hat festgestellt (UA 37), daß die Angeklagten Hp und Ep Dereits bei ihrem vorangegangenen Aufenthalt im Geschäft den Entschluß gefaßt hatten, noch einmal zurückzukehren und den restlichen Schmuck abzutransportieren, womit sich der Angeklagte RO einverstanden erklärte. Damit ist auch die Wegnahme dieses Schmuckes noch Teil der Tat, die mit der Überwältigung des Juweliers in seinem Haus begonnen hatte. Die Frage, oWdie Angeklagten an diesen Schmuckstücken bereits Gewahrsam begründet hatten, als sie bei Verlassen des Juweliergeschäfts von der Polizei gestellt wurden (vgl. dazu BGHSt 4, 132, 133; 20, 194, 196; 23, 254, 255; 26, 24, 25 £), kann daher dahingestellt bleiben,
Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe muß deswegen entfallen. Der Senat kann den Schuldspruch von schwerer räuberischer Erpressung auf schweren Raub selbst ändern, da den Angeklagten in der zugelassenen Anklage schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zur Last gelegt worden war und im übrigen auszuschließen ist, daß sich die im wesentlichen geständigen Angeklagten bei einem Hinweis auf den.Wechsel der rechtlichen Beurteilung anders hätten verteidigen können.
= =
3. Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen führt dazu, daß auch die deswegen erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren entfällt. Die von der Strafkammer für die Erklärung der Funktion der Schlüssel und der Zahlenkombination ausgesprochene Strafe von neun Jahren ist allein deshalb gerechtfertizt, weil mit ihr zugleich die Wegnahme des Schmucks geahndet wird. # % gi
Im übrigen lassen der Schuld- und der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Besch erdeführers erkernen. Es #st nur folgendes zu bemerken:
a) Der Angeklagte FM ist zu Recht wegen des unbefugten Führens einer Schußwaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG schuldig gesprochen worden; die Anführungs des § 53 Abs. 2 WaffG (UA 47) beruhte ersichtlich auf einem Schreibfehler, wie sich schon aus der Liste der angewendeten Vorschriften nach dem Urteilstenor ergibt.
b) Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrunzs sind rechtsfehlerfrei dargetan. Die Strafkammer hat auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten festgestellt, daß er infolge eines Hanzs zu erheblichen Straftaten für die Allzemeinheit gefährlich ist. Für ihre Überzeugungsbildung durfte sie ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf abstellen, daß der Angeklagte erst am 30. Juli 1980 nach teilweiser Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten aus der Strafanstalt entlassen und die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bis zum 29, Juli 1984 zur Bewährung ausgesetzt worden war.
wo: A:
c) Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen die Einziehungsanordnung zwar nicht näher begründet, sie hat aber ersichtlich die Vorausseffzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB für gegeben erachtet. Insofern wird von dem Beschwerdeführer eine Rüge auch nicht erhoben.
B. Die Revision des Angeklagten Fon
I. Verfahrensrügen:
1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen Dr. Wi wesen Besorgnis der Befangenheit angebracht. Die ausführlich begründeten Beschlüsse der Strafkammer, durch die die Ablehnungsamträge vom 21. Januar, 10. und 11. Februar 1983 zurückgewiesen wurden, legen zutreffend dar, daß für den Angeklagten bei verständiger Überlegung und vernünftiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß bestand, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Damit ist auch die von dem Beschwerdeführer behauptete Beschränkung der Verteidigung durch die Zurückweisung der Ablehnungsamträge nicht gegeben.
2. Auch die Beschlüsse der Strafkammer, durch die die Anträge auf Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Fo von der Universität Köln abgelehnt wurden, weisen keinen Rechtsfehler auf. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht und der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt liegen ebenfalls nicht vor. Da nach dem Gutachten des von der Strafkammer gehörten Sachverständigen Dr. Pos der Angeklaste "als psycho-organisch unver-
= 48 u
sehrt angesehen werden könne" und nach dem Gutachten des weiter von der Strafkammer vernommenen Sachverständigen Dr. Wi die Auswertung des computertomografischen Gutachtens "keine Anhaltspunkte auf einen hirnorganischen Schaden (habe) erkennbar werden lassen" (UA 51), mußte sich die Strafkammer nicht genötigt gehen, einen weiteren Sachverständigen zu hören.
3. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidizung kann demzufolge auch nicht darin gefunden werden, daß die Strafkammer die Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens abgelehnt hat. Es kann dahingestgl1lt bleiben, ob diese Rüge überhaupt in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben ist, da der ablehnende Beschluß der Strafkammer in der Revisionsbegründung nicht wieder-
gegeben, sondern nur dessen Begründung "im wesentlichen" mitgeteilt wird. Da die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständizen zutreffend gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt hat, kam auch eine Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.
II. Sachbeschwerde:
1.5Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt auch bei diesem Angeklagten zur Änderung des Schuldspruchs; die Ausführungen zu A II 2 gelten entsprechend.
«
Damit entfällt auch bei diesem Angeklaesten die wegen Diebstahls mit Waffen erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren.
= I
d) Im übrigen gelten die Ausführungen zu A II 3 entsprechend.
C. Die Revision des Anzeklagten ZT
I. Verfahrensrügen:
1. Die Rüge des Beschwerderührers, der Zeuge Wem sei unter Verstoß gegen die Vorschrift des 8 69 Abs. 1 Satz 1 StPO vernommen worden, da er zu Beginn seiner Vernehmung keinen zusammenhängenden Bericht gegeben, sondern "sofort vom Vorsitzenden konkreten Fragen und Vorhalten ausgesetzt" worden sei, kann - unabhängig davon, daß die Verteidigerin dies nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat - schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der behauptete Verstoß im Hinblick auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkanmer vom 9. Dezember 1983 nicht nachgewiesen ist.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärunsspflicht verletzt, weil sie die in der Anklageschrift benannten Zeugen Kl und Kran nicht vernommen habe,
ist nicht begründet. Da die Strafkammer den Zeugen Ve
zur Frage, ob dem Angeklagten EB vor der Tat bekanrt war, daß der Angeklagte FB eine Schußwaffe bei sich hatte, vernommen und dessen Aussage ebenso wie cdie Angaben des Angeklagten RB zu dieser Frase für glaubhaft befunden hatte, brauchte es sich ihr nicht aufzudrängen, hierzu noch weitere Zeugen zu vernehnen.
II, Sachbeschwerde:
1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts war auch bei diesem Angeklagten der Schuldspruch entsprechend den Ausführungen zu A II 2 zu ändern. Damit
sähe
2. Im übrigen hat die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt:
af‘ Die ®Strafkammer hat zu Recht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Es kommt hier nur darauf an, daß der Täter die Waffe gebrauchsbereit mit sich führt, schußbereit braucht sie nicht zu sein (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Auflage, § 250 StGB Rdn. 2 mit § 244 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.). '
Auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (5 239 Abs. 1 StGB) ist nach den Feststellungen erfüllt. Die Freiheitsberaubung und der schwere Raub stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), da hier die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung des Tatbestandes des schweren Raube erforderlich war (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Herdegen in LK, 10. Auflage, § 249 Rdn. 28).
b) Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliegt das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Stra@gi# zueinafder”®llein der tatrichterlichen Beurteilung und kann grundsätzlich einen Revisionsangzrif! nicht rechtftrtigdn (BCH, Urteil vom 25. Mai 1977 -
3 StR 130/77 - bei Holt MDR 1977, 808).
ce) Auch die Anordndng der Sicherungsverwahruns 1ä3t keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Unterbringuns nach § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Sie durfte auch hier entscheidend darauf abstellen, daß der Angeklazte nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren erst am 23. Juli 1980 aus der Strafanstalt entlassen und für den dreijährigen Rest der Freiheitsstrafe eine Bewährungszeit von vier Jahren festzesetzt worden war.
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entfällt bei diesem Angeklagten die erkannte Einzel-
freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. !
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auf die Ausführungen zu A II 3 und BII2 wird ergänzend Bezug genommen,
Salzer Ruß Goydke
Jähnke Meyer-Goßner