Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 21.02.1985 – 1 StR 15/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zum Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen.
ee}. BL
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StPO 1975 § 244 Abs. 3 Satz 2
Zum Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen.
BGH, Urt.v. 21. Februar 1985 - 4 StR 15/85 - LG München II -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 15/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jelena F HE zevorene El aus KO, geboren am EEE 19.2 in DEE LEE (Jugoslawien),
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1985, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Schikora,
Dr. Foth,
Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Bundesanwalt GR dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEEREEEEEEEEEN
als Verteidiger,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
LE
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. August 1984 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München II hat die Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verstoß gegen
§ 244 Abs. 3 StPO, hilfsweise § 244 Abs. 2 StPO,
daß das Landgericht mit Beschluß vom 6. August 1984 den Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung
der in SEE wohnhaften Zeugin Mujesira Si mp abgelehnt hat. Das Landgericht hätte die Zeugin nicht als unerreichbar ansehen dürfen, ohne sie zuvor nach Maßgabe des "Europäischen Rechtshilfeübereinkommens" schriftlich und unter Zusicherung freien Geleits zur Hauptverhandlung geladen zu haben. Es habe auch nicht
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schlüssig dargetan, weshalb die Vernehmung der Zeugin im Ausland - durch Rechtshilferichter oder erkennendes Gericht - zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert sei.
Die Rüge ist nicht begründet.
1. Die Übergabe des angeblich von Frau Sig stammenden Schreibens ist vom Tatrichter dahin ausgelegt worden, daß die Verteidigung "eine Vernehmung dieser Zeugin über die in dem Schriftstück aufgestellten Behauptungen beantragt". Spätestens mit der Kenntnisnahme und stillschweigenden Billigung dieser Auslegung im Termin vom 6. August 1984 hat sich die Verteidigung diese Auslegung zu eigen gemacht, den Antrag also mit diesem Inhalt tatsächlich gestellt. Die Beweisbehauptung ging sinngemäß dahin, daß nicht die Angeklagte, sondern ihre Landsmännin Hassima WB die der Angeklagten zur Last gelegten Diebstähle begangen habe (vgl. Fernschreiben des Vorsitzenden vom 26. Juli 1984 an das Deutsche Generalkonsulat in Zw).
2. Die auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisamtrags ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte Frau Sigg sowohl als unerreichbares (a) als auch als ungeeignetes (b) Beweismittel ansehen.
a) Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Auf-
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klärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77). Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73/74; BGH NJW 1982, 2738; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 198h, 77). Art. 7 des deutsch-jugoslawischen Vertrags vom 1. Oktober 1971 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1974 II S. 1165, 1167; 1975 II S. 228) gewährleistet dieses freie Geleit; die Zustellung der Ladung ist in Art. 4 vorgesehen.
Die Annahme, ein ausländischer Zeuge sei unerreichbar, setzt jedoch nicht stets eine erfolglose förmliche Ladung zur Hauptverhandlung voraus. Die förmliche Ladung im Wege der Rechtshilfe ist entbehrlich, wenn der Tatrichter (nach Ausschöpfung der sonst gegebenen Möglichkeiten) zu der Überzeugung gelangt - und nach den besonderen Umständen des Falles auch gelangen darf -, daß der Zeuge
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auch auf diese Weise nicht zum Erscheinen vor dem erkennenden Gericht bewogen werden würde (BGH, Urt. vom 4. April 1984 - 2 StR 767/83; Urt. vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84; Herdegen
NStZ 1984, 337, 339 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Mitglieder der Strafkammer hatten Frau Sig unter Vermittlung einer Dolmetscherin mehrfach telefonisch aufgefordert, .als Zeugin in Mi zu erscheinen. Frau sign hatte sich hierzu bereit erklärt und von der Bosnischen Landesregierung eine Ausreisegenehmigung erhalten (Fernschreiben des Deutschen Generalkonsulats in Zi von 30. Juli 1984). Die deutsche Einreisegenehmigung war an der Grenzübertrittsstation Sc$- Bahnhof hinterlegt. Unter "immer anderen Vorwänden" schob die Zeugin ihre Anreise hinaus, so daß das Verfahren wegen ihr sechsmal unterbrochen werden mußte. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die telefonische Äußerung der Zeugin, sie habe ihren Entschluß geändert und "sei nur bereit, vor einer jugoslawischen Behörde auszusagen" (Beschluß vom 6. August 1984), als abschließende und endgültige Weigerung ansehen, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, deren einer Grund, die - von der Zeugin behauptete - Morddrohung (UA S. 25), von den deutschen Behörden nicht ausgeräumt werden konnte. Weitere Bemühungen um die Herbeischaffung des Beweismittels versprachen keinen Erfolg. Das Gericht konnte das Erscheinen der Zeugin nicht erzwingen. Zu einer Beweisaufnahme im
Ausland oder zu der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland war die Strafkammer nicht verpflichtet (vgl. BGH StrVert 1981, 601; 1984, 60;
BGH wistra 1984, 77; BGH, Urt. vom 11. November 1980 - 1 StR 527/80; Urt.vom 29. Oktober 1981 -— 4 StR 512/81; Urt. vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84).
b) Ob die Vernehmung durch den Rechtshilferichter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGHSt 22, 118, 121/122; BGH GA 1971, 85; BGH. NJW 1983, 527; BGH MDR 1983, 505; Herdegen aa0 S. 340). Diese Entscheidung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei getroffen und ausreichend begründet. Es durfte zu Recht darauf abstellen, daß "angesichts der bisherigen Beweisaufnahme" ein persönlicher Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin für die erkennenden Richter unabdingbar war. Frau Sig war nach Inhaftierung wegen Diebstahls im Frühjahr 1984 nach Jugoslawien abgeschoben worden. Die ihr zugeschriebenen Äußerungen waren unklar, die Beweisbehauptung unsubstantiiert. Andererseits hatte die bisherige Beweisaufnahme zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Die Angeklagte hatte im Ernmittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt. Ihre abweichende Einlassung in der Hauptverhandlung war in wichtigen Punkten durch Zeugen widerlegt worden. Insbesondere hatte der von der Angeklagten als "sehr enger Bekannter" von Hassima MEER bezeichnete Zeuge Dil bekundet, daß er diese
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Frau überhaupt nicht kenne (UA S. 23). Das Landgericht hat schlüssig dargelegt, daß Frau “ER, selbst wenn sie existiert, für die unter besonderen Umständen begangenen Diebstähle als Täterin nicht in Betracht kommt (UA S. 22, 24).
Herdegen Maul Schikora
Foth Schimansky