Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.01.1989 – 3 StR 415/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 415/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann Klaus-Jürgen S HHEEEBE zus KM, Seboren am 7. August 1936 in Scm/ O EEE,
2. den Kaufmann Ferdinand M Eh z.: “ER, geboren am 27. November 1946 in Kr,
wegen Steuerhinterziehung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-
führer am 4. Januar 1989 einstimmig beschlossen:
l. Der Angeklagte Klaus-Jürgen SEEER wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Februar
1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der
Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des General-
bundesanwalts ist lediglich zu bemerken:
Mit Recht ist das Landgericht von der Unerreichbarkeit des belgischen Zeugen CE ausgegangen, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und fernmündlich sein Erscheinen vor dem deutschen Gericht auch bei Zusicherung freien
Geleits ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat.
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Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerfrei diesen zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel
für &@ine Vernehmung durch den belgischen Rechtshilferichter angesehen. Diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung. (BGH NStZ 1985, 375, 376) hat das Landgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und des persönlichen Eindrucks wegen der entgegenstehenden Bekundungen anderer Zeugen sachgerecht begründet. Denn es war von vornherein abzusehen, daß nur durch die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die
nach Sach- und Beweislage erforderliche "Ausschöpfung" des Beweismittels gewährleistet war oder die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenaussage erbracht werden konnten (vgl. Herdegen in RK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 81 m.w.N.). An einer Beweisaufnahme im Ausland teilzunehmen, war das Landgericht auch aus Gründen der Aufklärungspflicht (vgl. hierzu BGHR StPO S 244 Abs. 2 Auslandszeuge 1) nicht gehalten, zumal eine Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland - ihre Möglüchkeit mit der Berechtigung, den Zeugen zu befragen, unterstellt - in der deutschen Strafprozeßordnung nicht geregelt, geschweige denn vorgeschrieben ist (vgl. BGH StV 1981, 601; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84; BGHR Stpo S§ 251 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsvernehmung 1). Nichts anderes gilt für die beantragte "Fahrt des Gerichts durch Belgien" zur Augenscheinseinnahme der Abladeorte, unterstellt das Königreich Belgien hätte eine solche hoheitliche Betätigung eines deutschen Gerichts auf
belgischem Staatsgebiet gestattet.
Die Angeklagten sind zutreffend wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, weil sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch
für die GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben. Nach $S 4 Nr. 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet befördert hat (S 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Diese Voraussetzungen müssen - verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 31,
248, 250) - so, wie in $S 8 ff UStDV bestimmt, vom Unternehmer nachgewiesen sein. § 6 Abs. 4 UStG, der dies bestimmt, ist nicht nur eine Oränungsvorschrift, sondern enthält eine sachliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Nach § 8 UStDV hat der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis durch Belege zum Beispiel nach den Vorschriften des § 9 UStDV in Beförderungsfällen oder des § 10 UStDV in Versendungsfällen und ferner hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach $S 13 UStDV einen Buchnachweis zu erbringen. Sowohl aus den Belegen als auch aus der Buchführung müssen die Voraussetzungen "eindeutig und leicht nachprüfbar" zu ersehen sein ($S 8 Abs. 1 Satz 2 und S 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV). $S 13 Abs. 2 UStDV schreibt vor, was regelmäßig in der Buchführung aufgezeichnet werden soll, um den Buchnachweis zu führen. Wenn die entsprechend dieser Bestimmung vorgenommenen Aufzeichnungen oder die als Buchnachweis verwendeten Rechnungsdurchschriften unrichtig sind, wie hier hinsichtlich der Namen und der Anschriften der Ab-
nehmer, kann der Unternehmer den nach S 6 Abs. 4
UStG erforderlichen Nachweis, daß es sich um Aus-
Ruß
fuhrlieferungen handelte, nicht "eindeutig und leicht nachprüfbar" führen. Die Umsätze waren folglich nicht nach § 4 Nr. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Weil sie dennoch als steuerfrei angemeldet wurden, wurden steuerlich erhebliche
Tatsachen unrichtig angegeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Krauth Gribbohm
zschockelt Harms