§ 138 Wahlverteidiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138#abs-1 (1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138#abs-2 (2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138#abs-3 (3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 138 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.02.2006 – 2 BvR 951/04Zitiert von 8
- OLG Hamm, 12.06.2006 – 2 Ws 9 - 11/06
- BGH, 28.08.2003 – 5 StR 232/03Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2014 – 3 Ws 56/14Zitiert von 1
- BVerfG, 24.07.2025 – 2 BvR 424/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch rechtlich nicht vertretbare Kostenentscheidung im StrafverfahrenZitiert von 1
- KG, 24.11.2017 – 5 Ws 213/17 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 1 Vollz 422-425/24
- BGH, 03.09.2025 – 2 StR 156/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.