Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 29.04.1976 – 4 StR 117/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 117/76 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schüler Michael DEE aus ZUEEEENEEEEEED. dort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, |
2. den Studenten John Andrew H EEE aus PO: seboren am GE 1954 in SCHEEEEEED-DE 7
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler Hürxthal Salger
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE, EEE,
als Verteidiger für den Angeklagten E,
Rechtsanwalt EEE, - EEE, als Verteidiger für den Angeklagten Hei,
Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten Bü wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Oktober 1975, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau i.d.Pf. zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten BB wirä verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten HB wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:
Der Angeklagte BEE wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren, der Angeklagte TED wesen versuchter Beteiligung an einem Verbrechen des gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
„u-
Außerdem sind sichergestellte Tatwaffen nebst Munition und Kleidungsstücke eingezogen worden.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten EP nat nur teilweise Erfolg.
1, Die Rüge, die Strafkammer habe. den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen § 338 Nr. 8, § 217 StPO verstoßen, greift nicht durch.
Insoweit ist folgender Sachverhalt von Bedeutung: Der am 9. Oktober 1975 (dem Tag des Sparkassenüberfalls) festgenommene Angeklagte hat bei seiner richterlichen Vernehmung am 10, Oktober erklärt, er verzichte ausarücklich auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Fristen - Einlassungs- und Ladungsfristen - für den Fall der Anklageerhebung. Diese in die Vernehmungsniederschrift aufgenommene Erklärung hat er auch unterschrieben. Am 21. Oktober wurde dem Angeklagten zusammen mit dem am Tag zuvor ergangenen Eröffnungsbeschluß die Ladung zu der am 22. Oktober beginnenden Hauptverhandlung zugestellt; dabei brachte er zum Ausdruck, daß er nicht bereit sei, auf die Ladungsfrist zu verzichten, Sein ihm am 16. Oktober bestellter Pflichtverteidiger hat dagegen am Tag darauf nach Einsicht in die Akten auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Der Wahlverteidiger des Angeklagten BEP, dem das Mandat am 20. Oktober
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übertragen worden war und der am 21. Oktober die Gerichtsakten zur Einsicht erhielt, hat in der Hauptverhandlung
am 22. Oktober 1975 nach Verlesung des Anklagesatzes beantragt, die Verhandlung auszusetzen.
Vor der Entscheidung über diesen Antrag, dem sich auch der Pflichtverteidiger angeschlossen hatte, ist die Hauptverhandlung um 10 Uhr unterbrochen worden.
Im Protokoll heißt es dazu: "Den Verteidigern... wurde ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, mit dem Angeklagten BB zu sprechen, so lange sie wollten. Beide Verteidiger nahmen die Gelegenheit wahr. Beide Verteidiger erklärten
um 11.52 Uhr, daß sie die Besprechung mit dem Angeklagten Bagley beendet haben", worauf die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Das Landgericht hat den Aussetzungsamtrag mit begründetem Beschluß, der in der fortgesetzten Verhandlung verkündet wurde, abgelehnt.
Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 217 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten ist, bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen, es sei denn, er hat auf die Einhaltung der Frist verzichtet (§ 217 Abs. 3 StPO). Letzteres ist hier geschehen. Die Erklärung vom 10. Oktober 1975 ist entgegen der Auffassung der Revision rechtswirksam. Der Verzicht setzt Kenntnis des Rechts auf Einhaltung der Ladungsfrist voraus (vgl. die Nachweise in BGHSt 24, 143 ff, 147; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 217 Anm. 5, allerdings zum stillschweigenden Verzicht), zumindest ungefähre Kenntnis (Kleinknecht StPO 32. Aufl.
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§ 217 Anm. 2). Diese ist gegeben, wenn ein Angeklagter weiß, daß nach Zustellung der Ladung nicht sofort gegen ihn verhandelt werden kann, sondern noch eine gewisse Frist abgewartet werden muß. Die Revision behauptet selbst nicht, daß dem Angeklagten EI dieses Wissen gefehlt habe. Seine Verzichtserklärung ist vom Haftrichter protokolliert worden. Daraus ist zu schließen, daß vorher über die Bedeutung der Ladungsfrist gesprochen worden ist, der Angeklagte also entsprechend unterrichtet war. Dann aber war er sich über "Art, Bedeutung
und Tragweite" dieser Frist im klaren. Darauf, ob der Angeklagte auch über den bei einer Verurteilung in Betracht kommenden Strafrahmen unterrichtet war, kommt es nicht an.
Da die Verzichtserklärung unwiderruflich ist (vgl. Löwe/Rosenberg aa0), hat die Strafkammer der bei der Zustellung der Ladung abgegebenen Äußerung des Angeklagten zu Recht keine Bedeutung beigemessen.
Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist zwar auch gegenüber dem Verteidiger einzuhalten (§ 218 Abs. 1 S. 2 StPO). Das gilt aber nur dann, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für den Angeklagten beginnt, bereits gerichtlich bestellt oder seine Wahl dem Gericht angezeigt worden ist (BGH NJW 1963, 1114). Gegenüber dem Wahlverteidiger des Angeklagten Be brauchte demnach die Ladungsfristnicht eingehalten zu werden; sein Pflichtverteidiger hingegen hat aus eigenem Recht auf ihre Einhaltung verzichtet, er bedurfte dazu keiner Ermächtigung durch den Angeklagten (vgl. BGHSt 18, 396 ff).
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Gleichwohl kann es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4 StPO bei einer Veränderung der materiellen oder prozessualen Sachlage, etwa nach einen Verteidigerwechsel (vgl. BGH NJW 1973, 1985, 1986 mit weiteren Nachweisen), ausnahmsweise geboten sein, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn anders eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist (vgl. Löwe/Rosenberg aa0). Solche besonderen Unstände liegen hier jedoch nicht vor. Der gewichtige Anklagevorwurf war dem Angeklagten BB von vornherein bekannt. Der Verfahrensstoff war keineswegs sehr umfangreich. Zudem war der Angeklagte im wesentlichen geständig. Deshalb durfte die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen die btoße Unterbrechung der Verhandlung für ausreichend erachten, zumal die Verteidiger nach der knapp 2 Stunden dauernden Unterredung mit dem Angeklagten nicht zu erkennen gaben, daß sie noch weitere Zeit zur Vorbereitung benötigten. Auch die Revision trägt nicht vor, welche weiteren Verteidigungsmöglichkeiten sie im Falle der Aussetzung gehabt hätte.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen ist erst später einzugehen. Mit ihnen wird geltend gemacht, es seien zu Unrecht Beweisamträge abgelehnt worden, die darauf abzielten, den Nachweis erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten BB zu erbringen. Diese Anträge berühren, wie sowohl ihrer Begründung als auch der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist, allein den Strafausspruch.
3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insbesondere ist der
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Angeklagte zu Recht wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden.
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes keinen Bedenken. Nach § 22 StGB nE& liegt Versuch vor, wenn der Täter "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt". Der Angeklagte Bu war mit den Mitangeklagten WED un: TED übereingekommen, den Geschäftsführer des Egg-Ciubs in 0] zu überfallen, der nach Geschäftsschluß regelmäßig die Tageseinnahme in den Nachtschalter der dem Club gegenüberliegenden Bank brachte. Entsprechend dem gemeinsam entwickelten Plan suchte Fi das Lokal auf und gab den Mitangeklagten, objektiv allerdings unrichtige, Zeichen über die Zahl der noch anwesenden Gäste. DEE und ED warteten vor der Bank auf das Erscheinen des Geschäftsführers, um ihn zu überfallen. WERNE führte eine Bi gehörende Modellpistole mit sich, um den Mann damit einzuschüchtern und zu bedrohen. Auch als beide erkannten, daß die Zahl der Gäste, die den Club verließen, nicht mit der ihnen von Hip sisnalisierten übereinstimmte, warteten sie weiter. Sie entfernten sich schließlich, "als die Zeit voranschritt und über eine weitere Stunde vergangen war, der Taxiverkehr vor der Bar nicht nachließ und ein Pärchen sich in einem nahen PKW aufhielt".
Diese Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte DEE (zusammen mit WERE) subjektiv die Schwelle
zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur
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tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hatte, weil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (BGHSt 26, 201). Be hatte die von Hp gegebenen Zeichen wahrgenommen und anschließend gesehen, daß mehrere Gäste das Lokal verließen. Nach seiner Vorstellung, die auch nach neuem Recht die Grundlage für die Abgrenzung des Versuchs gegenüber der bloßen Vorbereitungshandlung bildet, mußte als eine der nächsten Personen der Geschäftsführer erscheinen, auf den er angriffsbereit im Bereich des Tatorts wartete. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an hatte der Angeklagte zur Verwirklichung des geplanten Raubüberfalls unmittelbar angesetzt. Es kommt nicht darauf an, ob das vorgesehene Opfer - das am Tatort nicht erschienen ist, solange sich der Angeklagte dort aufhielt objektiv schon unmittelbar gefährdet war, Maßgebend
ist auch insoweit allein, wie sich die Sachlage aus
der Sicht des Täters darstellte (vgl. Otto NJW 1976, 578, 579).
Die weitere Tatausführung ist vom Angeklagten nur deshalb aufgegeben worden, weil es ihm wegen der fortgeschrittenen Zeit und des nicht nachlassenden Verkehrs zu riskant erschien, noch länger auf den Geschäftsführer zu warten und dabei möglicherweise entdeckt zu werden. Er ist deshalb nicht freiwillig von dem unbeendeten Versuch zurückgetreten (vgl. BGHSt 9, 48 ff).
Zutreffend hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten I als schweren Raub gemäß § 250 Abs, 1 Nr. 2 StGB gewürdigt, da der Mittäter, wie er wußte, eine Waffe im Sinne dieser Bestimmung bei sich führte (BGH NJW 1976, 248).
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4. Im Ausspruch über die Rechtsfolgen kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Insoweit dringt die Revision mit einer Verfahrensrüge durch.
Die Strafkammer hat den Antrag, die Mutter des Angeklagten als Zeugin zum Beweis darüber zu vernehmen, daß "der Angeklagte BB früher und mehrfach sich auf den Kopf (Gehirn) auswirkende Krankheiten" hatte, mit der Begründung abgelehrt, es handle sich nicht um einen Beweisamtrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, sondern um eine bloße Beweisanregung. Diese Begründung wird dem Sinn des Antrags nicht gerecht. Da ein medizinischer Laie als Zeuge gehört werden sollte und nicht ein ärztlicher Sachverständiger, brauchte der Antrag die Krankheiten nicht näher zu bezeichnen. Er zielte nicht darauf ab, erst noch erhebliche Tatsachen zu ermitteln oder geeignete Beweismittel zu finden, vielmehr ging er dahin, für die bestimmte Tatsachenbehauptung, daß der Angeklagte an Krankheiten gelitten habe, die sich auf das Gehirn ausgewirkt hätten, ein vorhandenes und zulässiges Beweismittel zu benutzen. Die Strafkammer hat das offenbar deshalb verkannt, weil der Antrag einen weiteren auf ärztliche Untersuchung des Angeklagten vorbereiten sollte. Das aber macht ihn noch nicht zu einem Beweisermittlungsamtrag. Die Ablehnung dieses echten Beweisamtrages ist mithin ein verfahrensrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil im Strafausspruch beruhen kann.
Bezüglich der übrigen abgelehnten Beweisamträge, wird für die neue Verhandlung auf BGHSt 14, 339, 342; GA 1956, 384, 385 (zur Frage des völlig ungeeigneten
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Beweismittels) und auf BGH MDR 1970, 778 (zur Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache) hingewiesen.
II. Die Revision des Angeklagten How bleibt erfolglos.
1. Die - im übrigen nicht ordnungsgemäß erhobene - Rüge, § 275 Abs. 1 S. 2, § 338 Nr. 7 StPO seien verletzt, geht fehl. Das Urteil ist nach dem auf der Urschrift angebrachten Vermerk des Urkundsbeamten rechtzeitig zu den Akten gebracht worden.
2. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte HP hat die Aufgabe, den Mitangeklagten die Zahl der Gäste mitzuteilen, ersichtlich deshalb übernommen, weil er als Mitglied des Qlubs am wenigsten auffiel.
3. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand. Der Erörterung bedarf nur folgendes: Obwohl dies bei der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich gesagt wird, ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß der Angeklagte TFimEEup sich an dem Raubüberfall nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter auf Grund gegenseitigen Einverständnisses zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken beteiligen wollte (vgl. Dreher StGB 36. Aufl. § 30 Rdn. 12 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 11. Juli 1961 - 1 StR 257/61). Der Tatplan ist gemeinsam entwickelt worden. Feuuuumunp sollte danach eine wichtige Rolle bei der Tatausführung übernehmen. Schließlich hatte er, auch wenn er nur einen geringen Prozentsatz der Beute erhalten sollte, ein er-
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hebliches eigenes Interesse an der Verwirklichung der Tat, die ja der Vorbereitung eines weiteren Überfalls dienen sollte, Es liegt danach eine Verabredung zu einem Verbrechen des Raubes im Sinne von § 30 Abs. 2,
§ 249 StGB vor. Das meint auch die Strafkammer, obwohl sie statt dessen an einer Stelle von Sichbereiterklären spricht.
Von einem strafbefreienden Rücktritt gemäß § 31 StGB kann nach den Feststellungen des Landgerichts keine Rede sein. Die verabredete Tat ist versucht worden, und zwar nicht unabhängig vom früheren Verhalten des Angeklagten HB. Er hat zwar den Tatentschluß aufgegeben, dann aber aus der Sicht der anderen Beteiligten den Tatbeitrag geleistet, den er erbringen sollte. Daß er dabei die Zahl der anwesenden Gäste unrichtig übermittelte, stellt kein ernsthaftes Bemühen dar, die Tat zu verhindern. Denn anschließend verließ er das “Lokal und kümmerte sich nicht mehr um das weitere Vor-
gehen der Angeklagten Ei und ve, so das es
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für ihn gänzlich ungewiß war, ob und wie sein falsches Zeichen die geplante Tatausführung beeinflussen würde.
Auch der Strafausspruch ist bedenkenfrei.
Mayr Börtzler Hürxthal
RiBGH Salger ist in-
folge Urlaubs an der Knoblich Unterschriftsleistung
verhindert,
Mayr