Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 218 Ladung des Verteidigers

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund53 Entscheidungen

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

§ 217 § 219