Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 1 StR 485/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 485/89 BESCHLUSS

17 10.99

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Dirk Helge E EB aus rEB seboren am CE 1965 in 1,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Sy

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

b)

ce)

soweit der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten WEB und CE wegen erfolgloser Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Bandendiebstahl verurteilt worden sind; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang bestehen;

im Ausspruch über die gegen den Beschwerdeführer und gegen den Angeklagten GM verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und über die

gegen den Angeklagten WER verhängte Jugendstrafe;

hinsichtlich der Einziehung der Luftdruck-

pistole.

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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

In der "Abwandlung ihres bisherigen Tatplans" durch den Entschluß, das im Besitz von Frau DENE vermutete Geld nicht durch einen Überfall auf die aus der Gaststätte kommende Frau, sondern durch Aufbrechen des Personenkraftwagens, mit dem die Frau abgeholt worden war, an sich zu bringen (UA S. 36), könnte die freiwillige Verhinderung der verabredeten schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen. Voraussetzung wäre, daß die Verabredung von vornherein nicht auf diesen Abend beschränkt war, sondern auch - je nach der Möglichkeit der Ausführung - die folgenden Abende umfaßte, daß ferner die Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der "Abwandlung" der Auffassung waren, sie könnten, wenn sie dies wollten, den Überfall an einem der folgenden Abende erfolgreich durchführen. Bezog sich die Verabredung dagegen nur auf diesen Abend, so war die Unternehmung fehlgeschlagen und es gab nichts mehr zu verhindern; dadurch, daß Frau Pi cas Haus in Begleitung des Zeugen KGB verlassen hatte, war die Ausführung des Überfalls in der geplanten Form vereitelt worden.

Weil das Landgericht sich mit diesen Fragen nicht befaßt hat, kann die Verurteilung des Beschwerdeführers und (§ 357 StPO) seiner Mitangeklagten wegen Verbrechensverabredung in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Bandendiebstahl nicht bestehen bleiben mit der Folge, daß auch die Gesamtfreiheitsstrafen des Beschwerdeführers und des Angeklagten CE sowie die Jugendstrafe des Angeklagten WEB entfallen. Dagegen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben, ebenso die gegen den Beschwerdeführer und den Angeklagten MB wegen der weiteren Tat verhängten

Einzelstrafen.

Hinsichtlich der (vorgreiflichen) Frage, ob die verabredete Tat sich noch im Vorbereitungsstadium befand oder schon zum Versuch gediehen war, weist der Senat einerseits auf BGH, Beschl. vom 2. August 1989 - 3 StR 239/89, andererseits auf BGH, Urt. vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76 - hin.

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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth Brüning