Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.07.1961 – 1 StR 257/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 257/61
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Frau Maria S ED zeborene IB zus Vo: geboren an ED 1911 ir Sur. - Sachbezeichnung: TED ı-2. -
wegen Beihilfe zur Abtreibung usa.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom .Februar 1961, soweit sie im Fall SogB (Nr. 8) wegen Verbrechensverabredung verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch, je mit den Feststellungen, aufge-
hoben-
Ferner wird das Urteil, je mit den Feststellungen, aufgehoben, soweit die Angeklagte Hedwig N ne in dem vorerwähnten Fall 2 lern Verbrechensverabredung verurteilt ist, und zur Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
ST
I. Im Rahmen einer umfangreichen Abtreibungssache ist die geschwerdeführerin SW; eine Kartenschlägerin, unter Freispruch im übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung in Tatmehrheit mit Beihilfe zur versuchten Abtreibung und wegen Verabredung der Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise krfolg.
II. a) Die Revision macht in verfahrensmäßiger Hinsicht geltend, die Strafkammer habe die Verlesung von Leumundszeugnissen zugelassen, die der Verteidiger der Angeklagten REED vorgelegt habe, um dem Gericht einen günsti;zen Eindruck von der Persönlichkeit dieser Angeklagten zu vermitteln. Die Verlesung sei gemäß § 250 StPO unzulässig gewesen. Die unzulässige Verlesung könne Einfluß auf die Meinungsbildung des Tatrichters über die Glaubwürdigkeit. der Angeklagten SED und samit auch auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin, zumal im Fall 5 und auf das Strafmaß gehabt haben. Die Angeklagte Ri sei nit der Beschwerdeführerin verfeindet und habe sie in jeder Weise belastet. Hierzu ist zu bemerken:
Es ist richtig, daß in der Hauptverhandlung vom
9. Februar 1961 vom Verteidiger der Angeklagten Tu zwei Zeugnisse und eine Bestätigung dem Gericht überreicht und mit Zustimmung der Beteiligten verlesen worden sind
(Bl. 263 Bd. II d.A. und Anl. 5, 6 und 7 zur Sitzungsniederschrift). Die beiden Zeugnisse betreffen einen Wilfried und einen Verner GEW. Insoweit ginge der Revisionsangriff ins Leere, Dieser wendet sich denn auch wohl nur gegen die
Verlesung des von Otto Ki au 3. Juni 1960 über
Frau RB ausgestellten Leumundzeugnisses (Anl. 7 zur Niederschrift). Diese Verlesung war allerdings nach § 250 StPO unzulässig (Kleinknecht/Müller, Anm. 1b zu § 250 und 4a
zu § 256 StPO). Das Einverständnis der Beteiligten war bedeutungslos, da ein Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht gegeben war. Das Urteil gegen die Angeklagte beruht aber ersichtlich nicht auf den Verfahrensfehler. Das Leumundszeugnis wird im Urteil nicht erwähnt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer auf Grund dieses Zeugnisses den Angaben der Angeklagten FÜ zum Nachteil der Beschwerdeführerin erhöhten Glauben geschenkt hätte. Auch im Fall Nr. 5 (Kunigunde SW) hat die Strafkammer der Verurteilung aie - Tür die Beschwerdeführerin — belastenden Angaben der Frau RB nicht entscheidend zu Grunde gelegt, sondern die bestimmte und für glaubwürdig erachtete Aussage der Anreklagten SB (S: 22, 23 UA). Es mag allenfalls sein, daß die Strafkammer sich bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten RB Aurch das Leumundszeugnis zu deren Gunsten mit hat beeinflussen lassen (vgl. S. 54 unten UA,
wo auf den schweren Lebensweg dieser Angeklagten hingewiesen wird). Insoweit fehlt es aber der Angeklagten SW an einer Beschwer. Sie kann mit ihrer Revision nicht geltend machen, daß eine liitangeklagte - nach ihrer Auffassung -
zu gering bestraft worden sei.
b) Die Verurteilung der Angeklagten Siewegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung (Fall Nr. 5 - Schneider) und wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall Nr. 14 - Roßmeier/Boß) ist rechtlich einwandfrei.
c) Bedenken ergeben sich jedoch im Fall 8 (Helga So; S. 28 bis 31 UA). Nach den Feststellungen war Helga Sc von ihren damaligen Verlobten, Richard So, in Herbst 1956 erneut schwanger. Sie kan mit ihn überein, die Leibesfrucht
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abtreiben zu lassen. Richard Sof suchte darauf die Angeklagte STE auf, von der er annahn, daß sie sich mit Ab- ;reibungen befasse. Diese lehnte Ss Ansinnen zunächst ab und wollte ihm auch niemand namhaft machen, der zu einer Abtreibung bereit sei. Als ihr aber Richard Sof seine
und seiner Braut bedrängte Lage schilderte, erklärte sich
die Angeklagte SB schließlich dazu bereit, ihn mit einer Frau zusammen zu bringen, die an seiner Braut die Abtreibung vornehmen werde. Sie testeilte Richard Soggp uni seine Braut zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Neuburger Hofgarten
und sagte zu, daß sie mit der Abtreiberin ebenfalls dorthin konnen werde. Tatsächlich trafen sich dort Richard und
Helga Sof und die Angeklagten Sp urs rip letztere war von der Angeklagten SB entsprechend unterrichtet worden. Frau FB erklärte. sich sofort zu einer Abtreibung gegen Bezahlung von 300,- DM bereit. Richard Sc war aber der geforderte Betrag zu hoch. Außerdem machte
Frau ii] auf ihn einen so ungünstigen Eindruck, daß
er Bedenken hatte, dieser seine Braut zu dem genannten Zweck anzuvertrauen. är erklärte den Angeklagten Sg und Tip zum Schein, er wolle die Sache nochmals mit seiner Braut besprechen. In Wirklichkeit wollten er und seine Braut von der Abtreibung nichts mehr wissen. Helga Sof hat dann auch später das Kind zur Welt gebracht.
Hierzu führt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung aus, die Angeklagten Fb uns SEE seien wegen Je eines Verbrechens der Verabredung der Fremdabtreibung gemäß 89 218 Abs. 3, 49 a Abs. 2 StGB zu verurteilen. Diese Würdigung ist nicht zutreffend. Zunächst ist schon die Ausdrucksveise der Strafkammer; "wegen je eines Verbrechens der Verabredung" nicht ganz deutlich. Das Landgericht wollte aber damit wohl nicht sagen, daß zwei Verabredungen vorlägen. Vielnehr war offenbar gemeint, jede der Angeklagten sei Partnerin
ein und derselben Verbrechensverabreädung. Eine solche lag jedoch nach den Feststellungen nicht vor. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Die Verabredung im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB ist eine Vorstufe zur Mittäterschaft (vgl. Dreher, GA 1954 S. 14, 18). Der Tatbestand setzt die Willensübereinstimmung von mindestens zwei Beteiligten voraus, welche die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinschaftlich ausführen oder einen anderen gemeinschaftlich
zu ihrer Ausführung im Sinne des § 48 Abs. 1 StGB bestimmen wollen (BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959). Von den beiden angeklagten Frauen (SD und TB) wollte aber nur die Angeklagte REED die Fremdabtreibung vornehmen, nicht auch die Angeklagte SW. Diese konnte daher nicht wogen Verbrechensverabredung verurteilt werden, auch nicht auf Grund der Besprechung des Schwängerers Sc» mit ihr. Denn keiner von ihnen wollte selbst abtreiben. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß So nit der Angeklagten Sg abgesprochen hätte, sie wollten die Angeklagte Tl zur Fremdabtreibung gemeinschaftlich bestimmen.
Das Urteil muß daher, soweit die Angeklagte SW in Fall Nr. 8 (Sogn verurteilt worden ist, sowie im gesamtan Strafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschliessen, daß sich der Rechtsfehler im Fall Nr. 8 auch auf die Bemessung der Einsatzstrafe (Fall Nr. 14) und der anderen Einzelstrafe (Fall Nr. 5) zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte SW Aurch ihr Verhalten den Tatbestand des § 49 a Abs. 1 in Verbindung - mit § 218 Abs. 3 StGB verwirklicht. Es kam nicht zur Abtreibung, auch nicht zum Versuch. Frau SW hatte aber Frau RB ins Bila gesetzt und sie veranlaßt, bci der Besprechung im kofgarten mit zu erscheinen. Frau SW nat
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also den Willen der Frau REM: bezüglich einer von dieser vorzunehmenden Abtreibung, beeinflußt. Daraus ist zu entnenmen, daß sie sich der versuchten Anstiftung der Frau RÜHEEEEED zur Yremdabtreibung schuldig gemacht hat. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der in Aussicht genommene Täter das Ansinnen nicht versteht oder ablehnt (sogen. mißlungene Anstiftung). Sie ist erst recht gegeben, wenn es dem Anstifter gelingt, den anderen als Täter zu gewinnen, mag es auch später zu einem Versuch des Verbrechens nicht kommen (sogen. erfolglose Anstiftung; vgl. Dreher
GA 1954, 14; BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959). Dieser Beeinfiussungsgrad ist gefährlicher als die mißlungene Anstiftung. Es ist anerkannt, daß die Neufassung des § 49 a Abs. 1 StGB alle Fälle der versuchten Anstiftung umfaßt (BGHSt 8, 261, 262).
Frau Ratajczak hat sich, wie die Feststellungen ergeben, bei der Besprechung im Hofgarten zur Abtreibung bereit erklärt (§ 49 a Abs. 2 StGB; vgl. auch nachstehend zu II A dieses Urteils). Die etwaige Beteiligung der Angeklagten SEE an dieser Bereiterklärung stellt keine Anstiftung zu einem Verbrechen des § 49 a Abs. 2 StGB dar, sofern man überhaupt eine solche Beteiligungsforn für strafbar halten wollte (wegen Beihilfe verneinend; BGH NJW 1960, 1163, 1164 Nr. 13 mit kritischer Anm. v. Dreher). Vielmehr wäre dies als Vertiefung der eingangs erörterten nach § 49 a Abs. 1 StGB strafbaren Einwirkung der Angeklagten Sb auf Frau Tun anzusehen, was bei der Strafbemessung berücksichtigt werden könnte (vgl. aber § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
d) Die teilweise Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Frau Fi in Fall üür. 8 und auf die gegen sie verhängte Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen, zu erstrecken. Aus den zu II c) Ausgeführten ergibt sich, daß bei ihr bezüglich der Annahme einer Verbrechensverab-
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redung der gleiche Rechtsfehler vorliegt. Frau Top wäre vielmehr in diesem Fall nach den Feststellungen der Bereiterklärung zu einem Verbrechen (§ 49 a Abs. 2 in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB) schuldig.
e) Eine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht in keinem der Fälle vornehmen. Der Eröffnungsbeschluß hatte insoweit beiden Angeklagten Verbrechensverabredung zur Last gelegt (Bl. 167 Nr. 1d, Bl. 167 RNT. 8 c, Bd. I d.A.). Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht erfolgt.
III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Dr. Peetz Seibert willms Fischer Mai