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BGH Urteil vom 25.08.1983 – 4 StR 469/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Kurt BD EB zeborener Bus aus FEED, geboren am Ci 1949 in Ad Krs. Le,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwältin en

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Es aus CE als Verteidiger, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

10. März 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrügen

a) Die Zurückweisung des Antrags, ein fachärztliches Gutachten zu der Behauptung einzuholen, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen "im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der eingeschränkten Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB verübt", läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag damit begründet, daß er an einer neurotischen Störung leide, weil er es nur schwer verkrafte, daß seine Ehefrau nach dem Zusammenbruch seiner Firma im Jahre 1981 ihre frühere Tätigkeit als Prostituierte habe wieder aufnehmen müssen. Aus diesem Dauerkonflikt seien

Agressionen gegen das "weibliche Geschlecht schlechthin" erwachsen, die dann schließlich in einem unkontrollierten, plötzlichen Aggressionsabbau zu der Tat gegen eine ihm unbekannte weibliche Person geführt hätten. Der Beschwerdeführer hat es der Strafkammer anheimgegeben, vor einer Entscheidung über die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens Beweiserhebungen "hinsichtlich der ausgeführten im Wissen der Ehefrau stehenden Lebensumstände" durchzuführen. Insoweit hat die Strafkammer dem Antrag entsprochen. Wie sie in ihrem Ablehnungsbeschluß ausführt, haben "weder die Einlassung des Angeklagten noch die eingehende Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin ergeben, daß die Tätigkeit der Ehefrau des Angeklagten als Prostituierte zu irgendeinem Zeitpunkt zu ernsthaften Streitigkeiten und zu einer Beeinträchtigung des ehelichen Sexual - lebens geführt" hätten. Für das Bestehen einer neumtischen Störung hätten sich "aus diesen oder anderen Gründen" keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer zu Recht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hier als Beweisermittlungsamtrag gewertet hat. Auch als Beweisamtrag ist seine Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verkennt, daß der auf fachärztliche Begutachtung des Angeklagten gerichtete Antrag durch den Nachweis der Anknüpfungstatsachen vorbereitet und zusätzlich begründet werden sollte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76 - bei Holtz MDR 1976, 815).

Die Strafkammer hat sich mit dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie mit dessen Einlassung im Hinblick auf mögliche Anhaltspunkte für eine am Rechtsbegriff der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung

oder dem der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgerichteten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit eingehend und in einer Weise auseinandergesetzt, die ihre Sachkunde hinreichend ausweist. Sie konnte sich deshalbhinsichtlich der Ablehnung dieses Teils des Beweisamtrages allein auf die ebenfalls in ihren Beschluß enthaltene Begründung berufen, daß sie selbst die ausreichende Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4

Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1980

- 2 StR 343/80 - bei Holtz MDR 1980, 987; Anm. G.

LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 244 StPO Rdn. 246). Darüber hinaus trägt aber auch das eindeutig negative Ergebnis der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme die Ablehnung der beantragten Begutachtung, da die hierfür behaupteten Anknüpfungstatsachen, die den Anlaß für die Erhebung

des Gutachtens geben sollen, nicht bewiesen werden konnten. Deshalb kommt auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nicht in Betracht (§ 244 Abs. 2 StPO), zumal

der Angeklagte und sein Verteidiger nach Bekanntgabe

der Gründe des Ablehnungsbeschlusses keine weiteren gegenteiligen Tatsachenbehauptungen vorgetragen haben. Außerdem ist zu beachten, daß das Vorbringen, der Angeklagte sei im Tatzeitpunkt schuldunfähig oder zumindest nur vermindert schuldfähig gewesen, nicht als (eigentliche) Beweisbehauptung in Betracht kommt; denn insoweit

handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die allein das Gericht zu entscheiden hat (BGHSt 7, 238, 240; Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 31).

b) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung von vier Zeuginnen zu der Behauptung, "daß sich der Angeklagte am Tattage, dem 7. August 1982, zur tatrelevanten Zeit zwischen 22.06 Uhr und 23.30 Uhr mit dem von ihm zur Tatzeit benutzten Pkw VW 1600 TL,

BI-HM 859, nicht am oder auf dem Gemüsemarkt (Großmarkt) an der Oldentruper Straße aufgehalten hat", weil die

auf dem dortigen Autostrich arbeitenden Zeuginnen dies hätten bemerken müssen, ist jedenfalls mit der Begründung rechtlich unbedenklich zurückgewiesen worden, daß die Beweistatsache schon deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil der Tatort an anderer Stelle liege.

Auch der in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Vorwurf, das Landgericht habe fehlerhaft privates Wissen ohne vorherige Erörterung in der Hauptverhandlung herangezogen, um die Ablehnung des Beweisamtrages zu begründen, greift nicht durch. Die Behauptung, die örtlichen Verhältnisse am Gemüsemarkt in Bielefeld seien vor der Verkündung des ablehnenden Beschlusses nicht angesprochen worden, ist nicht bewiesen und ihrer Art nach auch gar nicht beweisbar. Diese Umstände können nämlich bei der Vernehmung des Angeklagten oder seiner Ehefrau erörtert oder durch Vorhalt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden

sein, ohne daß dies im Protokoll mitgeteilt werden mußte (vgl. Engelhardt in KK, § 273 StPO Ran. 5, 7). Hinzu kommt, daß nach dem Protokoll aufgrund eines vorangegangenen Beweisamtrags der Verteidigung unmittelbar vor der Verhandlung über den hier in Frage stehenden Antrag mit einem sachverständigen Zeugen des Straßenbauamtes Bielefeld der Zustand der Straßen am und in der Nähe des Gemüsemarktes erörtert worden ist (Bd. I Bl. 187/187 R, 193 d.A.). Außerdem könnte das Urteil auch nicht darauf beruhen, daß die Strafkammer die örtlichen Verhältnisse am Gemüsemarkt als offenkundig behandelt und sie wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. dazu Hürxthal in KK, § 261 StPO

Rdn. 11, 54 m. w. Nachw.) in der Hauptverhandlung nicht besonders zur Sprache gebracht hat. Denn im vorliegenden Fall einer Verhandlung vor einer Bielefelder Strafkammer gegen einen in Bielefeld wohnenden Ange-

klagten, der von einem beim Landgericht Bielefeld zuge-

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lassenen Rechtsanwalt verteidigt wird, wäre eine besondere

Darlegung der Ortsverhältnisse in der Bielefelder Innenstadt den Beteiligten sicherlich wie eine "überflüssige

Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit" erschienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 173/&).

2. Sachbeschwerde

Der Schuld- und Strafausspruch 1äßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner