Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 04.06.1975 – 2 StR 134/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 134/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Anstreicher Manfred . ED aus Te geboren an > 1949 in OD /S EEE, zur Zeit
in Strafhaft in anderer Sache,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. Juni 1975 in der Sitzung von 11. Juni 1975, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE» in Ger Verhandlung, Bundesanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Juli 1974 wird das Verfahren in den Fällen II 1, 2, 8 und 9 (Sm, BUEEB, He und BI) sowie im Falle II 14 a) bis e) auf Kosten der Staatskasse eingestellt; diese hat auch die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im übrigen wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls mit einer Schußwaffe in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Gegen den Angeklagten hat die 1. Große Strafkammer in Köln am 13. Mai 1974 das Hauptverfahren eröffnet, weil der Angeklagte dringend verdächtig sei, sich in Köln und Bonn zwischen dem 28. September 1970 und dem 13. April 1973 durch insgesamt 19 selbständige Handlungen u.a. des räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls mit Schußwaffen in zwei Fällen, des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig gemacht zu haben (Bd. II Bl. 195 bis 207, 225 d.A. 50 KLs 6/74).
II. Bereits vorher hatte das Schöffengericht in Düsseldorf durch Beschluß vom 15. August 1975 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten, am 12. März 1975 begangenen, aus fünf Einzelakten bestehenden Diebstahls eröffnet (Bl. 71, 72, 75 d.A. 20 Ms 21/73). Dieses Verfahren wurde mit Rücksicht auf das beim Landgericht in Köln schwebende Verfahren durch Beschluß vom 8. März 1974 gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 104 R Ä.A. 20 Ms 21/73).
III. Die Strafkammer hat sieben Einzelfälle "gemäß 8 154 a Abs. 4 und 2 StPO" ausgeschieden (vgl. Bd. III Bl. 340, 341), alle Diebstähle des Angeklagten als eine
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fortgesetzte Tat angesehen und darin die beim Schöffengericht angeklagte - fortgesetzte - Tat (II 14 a) bis, e) der Urteilsgründe) nach Wiederaufnahme des Verfahrens sowie nach Hinweis gemäß § 265 StPO vier weitere bisher nirgenäs angeklagte Taten (II 1, II 2, II 8 und II 9 der Urteilsgründe) einbezogen. Sie hat den Angeklagten "wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen fortgesetzten Diebstahls mit einer Schußwaffe in mateinheit mit Nötigung" zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (§§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1, 47, 240, 73, 74 StGB). Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
IV. Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Strafkammer das durch Beschluß des Schöffengerichts in Düsseldorf vorläufig eingestellte Verfahren nicht in das bei ihr schwebende Strafverfahren einbeziehen durfte. Die Strafkamner konnte den Einstellungsbeschluß des Schöffengerichts nicht außer Kraft setzen. Zur Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist nur das Gericht befugt, das die Einstellung | angeordnet hat (BGH, Urt. vom 04. Februar 1957 - 4 StR 3/57 -; Beschlüsse vom 28. September 1972 - 1 StR 364/72 — und vom 19. November 1974 — 1 StR 349/74 -). Ob etwas anderes gilt und wie zu verfahren ist, wenn die bei verschiedenen Gerichten
angeklagten Taten Einzelakte einer echten fortgesetzten Handlung sind, kann hier offen bleiben. Denn für den von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Diebstahl mit Waffen fehlt ® an dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz2- Dieser muß nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, sondern auch Ort, Zeit und ungefähre Begehungsweise® aller Teilakte umfassen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271;
16, 124, 127, 129). Der im Urteil festgestellte Entschluß
des Angeklagten, "künftig in regelmäßigen Abständen mehrmal®
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wöchentlich Diebstähle aus PEW's ZU begehen" (UA Bl. 50), ist kein Gesamtvorsatz, auch wenn sich sein Wille auf einen "bereits einigermaßen abgegrenzten Zeitraum" erstreckte (UA Bl. 50). Er hatte weder Ort und Zeit seiner Taten noch die zu schädigenden Personen VON vornherein in seinen Plan aufgenommen, vielmehr sein Vorhaben von Fall zu Fall erst kurz vorher konkretisiert. Dabei erstreckte sich sein Tätigkeitsfeld u.a. auf die Städte Bonn, Köln, Düsseldorf und Frankfurt und die Diebstähle wurden in veT- schiedenen Parkhäusern, Garagen und auf einem Messepark” platz (Fall II 14) begangen. Da demnach die in II 14 abgeurteilten Einzelakte nicht einbezogen werden durften, das Verfahren insoweit noch beim Schöffengericht in Düsseldorf anhängig, wenn auch vorläufig eingestellt ist, war hier das Verfahren in diesen Fällen wegen eines Yerfahrenshindernisses einzustellen. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Schöffengericht besteht fort.
Y. Die Diebstähle zum Nachteil von Frau I DD Manfred BED; Erich HeE> und Hans BB (IT '; 2, 8, 9 der Urteilsgründe) sind ebenfalls nicht Teilakte einer fortgesetzten Handlung, sondern selbständige Straftaten. Sie waren von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß der Strafkammer von 13. März 1974 nicht erfaßt und damit nicht Gegenstand des bei der Strafkammer schwebenden Verfahrens (§ 264 stpo). In das Verfahren einbezogen werden konnten sie gemäß § 266 StPO nur durch Nachtragsanklage und einen entsprechenden Einbeziehungsbeschluß der Strafkamner. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist die Strafkammer auf Grund ihrer ungerechtfertigten Annahme einer Fortsetzungs” tat — insofern folgerichtig - davon ausgegangen, daß diese Taten Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO seien. Weil es in diesen vier Fällen an Anklag® und Eröffnungs-
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beschluß fehlt, war auch insoweit daß Verfahren einzustellen (vel- BGH, Urt. V- 45, Februar 1974 - 2 StR 513/73).
vI. Die Überprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im Falle II 11 hat die Strafkamner bei der rechtlichen Würdigung zugleich ZU den Fällen II 15 und II 16 ausgeführt, daß der Angeklagte njeweils in Tdealkonkurren2 zu der Diebstahlshandlung eine Nötigung" begangen habe (uA Bl. 49). Die Diebstahlshandlung wird rechtlich nicht näher gewürdigt. Aus den Feststellungen (vA Bl. 21) ergibt sich jedoch deutlich, daß der Angeklagte sich insoweit eines versuchten Diebstahls mit Waffen nach § 244 AbS. 4 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat, ohne von Versuch freiwillig zurückgetreten ZU sein. Auch im Falle II 15 hat die Strafkammer ZU- treffend einen vollendeten Diebstahl mit Waffen angenommen. Eine Gaspistole, aus der hier der Angeklagte in einigen Fällen sogar Schüsse abgab, ist eine Schußwaffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 SteB (vel- BGHSt 24, 136). Der Senat sieht sich durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da der Angeklagte durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert jst, nachdem das Verfahren in den Fällen II 1, II 2, II 8, II 9 una II 14 der Urteilsgründe eingestellt worden ist, hat der Senat die Verurteilung
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mit dem infolge der Einstellung geringeren Schuldumfang aufrechterhalten. Jedoch waren der Strafausspruch in diesem Falle und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einzelstrafe im Falle des räuberischen Diebstahls wird nicht berührt.
willms Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg