Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 28.09.1972 – 1 StR 364/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_ BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 364/72 BESCHLUSS 692, 2)
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Ferdinand S gun aus SCHE bei MED, geboren am GEB 1956 in Mi, |
2. die Sekretärin Gudrun S EEE, geborene MB aus ME, geboren am EEE 1942 in uCsR),
wegen fortgesetzten Betrugs
vt
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführemwin der Sitzung vom 28. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Feräinand SCHE wirä das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
1. der Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen ein Gewerbeverbot nach § 146 Abs. 1 Ne. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GewO verurteilt worden ist,
2. die Mitangeklagte Gudrun SEE verurteilt worden ist.
Insoweit verbleibt es bei der durch das Antsgericht München ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO).
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Amtsgericht München hat mit Beschluß vom 30. September 1968 das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit den Angeklagten Ferdinand und Gudrun SCEEED
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strafbare Handlungen in Verbindung mit § 35 Abs. 1,
§ 146 Abs. 1 GewO zur last liegen, da die insoweit
zu erwartenden Strafen neben der Strafe, die wegen
Betrugs verhängt werden kann, nicht ins Gewicht fallen (Bd. II d Bl. 150). Die Strafkammer hat mit Beschluß
vom 26. Mai 1971 die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder einbezogen (Band VI Bl. 227) und der Verurteilung zugrunde gelegt. Die Strafkammer war jedoch zur Wiedereinbeziehung nicht befugt; diese fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts, das die Einstellung angeordnet hat. Die Strafkammer konnte den Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts nicht dadurch außer Kraft setzen, daß sie auch den von der Einstellung umfaßten Vorgang zur Verhandlung und Entscheidung brachte. Nur der dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts-Schöffengerichts vom
7. Oktober 1970 zugrunde liegende Sachverhalt (Band IV
Bl. 65) ist rechtshängig geworden. Das Landgericht hätte daher auf eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens durch das Amtsgericht und eine Abgabe der Sache an sich hinwirken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21 Februar 1957 - 4 StR 3/57; Kohlhaas in Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 154 Anm. 9). |
Insoweit ist auf die Revision das Urteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von hier aus festzustellen, daß die vom Amtsgericht angeoränete vorläufige Einstellung fortbesteht (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese Entscheidung war auch auf die Mitangeklagte Gudrun
SCHE zu erstrecken (§ 357 StPO).
4 “
Über die Frage der Verjährung hatte der Senat nicht zu entscheiden, um so weniger als das Landgericht abweichend von der Anklage vom 19. April 1968 (Band II db Bl. 135) Tateinheit mit den Betrugstaten zum Nachteil der Zeugen KW und IB angenommen und sich insoweit an einem Freispruch bezüglich dieser Taten gehindert gesehen hat (UA S. 101).
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Pfeiffer Mösl Pikart
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