Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.11.1974 – 1 StR 349/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 349/74
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
_ den Rentner Hans X ip zu:
u E<ooren cn ME 1922 in
wegen Betrugs
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Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach "Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo ‚einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts‘ Kempten. (Allgäu). vom 8. November 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil NEED (Fall XIII der Anklage = Fall II 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
.. insoweit bleibt es bei der vom Amtsgericht - Schöffengericht - Kempten . am 30. September 1969 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens. Der Urteilssatz wird dahin abgeändert, daß der Ange-
klagte des Betruges in 11 (statt .12) Fällen schuldig ist. oo
II. Die weitergehende Hevision des Ange- ‚klagten wird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechtimittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkanner war uicht beiugt,. das vom Schöffengericht im Anklagefall XlL1 (Betrug zum Nachteil
NEE nach 5 154 Ads. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder einzubeziehen und den. Angeklagten inso- ‚weit zu verurteilen. Die Wiederaufnahme eines voräufig eingestellten. Verfahrens (8 154 Abs. 5 StPO) fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das die Einstellung angeordnet hat (Beh, Urteil vom .21. Februar 1957 - 4 StR 3/57 -;.BGH, Beschluß vom - 28. September 1972 - 1 StR 364/72 -; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 154 Anm. 9; .Eb. Schmidt StPO IT 5, 427 - ‚8.154 Rdn. 11). Soweit der Angeklagte in dem genannten Fall verurteilt worden ist (II 10 _ _ der Urteilsgründe), führt die Revision. somit zur Aufhebung und Feststellung, daß die vom Schöffengericht angeordnete Einstellung fortbesteht, sowie zu einer. entsprechenden Änderung des Schuldspruchs (8 354 Abs. 1 StPO). Zu
Der Ausspruch der Gesamtstrafe bleibt von die- . ser Änderung unberührt; es kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall der im Fall II 10 ausgeworfe- . nen und im Verhältnis zu den übrigen Strafen unbe- . "deutenden Einzelstrafe ‘von 2 Wochen sich auf. die u Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. .
Im übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung hin gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Im wesentlichen war die Revision daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Pfeiffer Mel -. Pikert
Woesner Herdogen