Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 13.02.1974 – 2 StR 513/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 513/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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den Oberstleutnant a.D. Wilhelm uiiuBsuus aus U U 7
wegen passiver Bestechung u.a.
%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof ‘Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr, Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Gottwaldt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der 'Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Mai 1972 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit der ' Angeklagte wegen einfacher passiver Bestechung durch Entgegennahme zweier Geschenkpakete zu Weihnachten 1961 und ‚1962 verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ‚des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einfa-
cher passiver Bestechung durch die = Annahme der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs je eines Personenkraftwagens verurteilt worden ist, |
II. Auf die Revision der Staätsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
‚ Dem Angeklagten werden in Anklage und Eröffnungsbeschluß schwere passive Bestechung durch die Annahme eines neuwertigen Personenkraftwagens im Austausch gegen seinen alten Wagen als Gegenleistung für die Bekanntgabe von Be= darfszahlen für Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr und als weitere selbständige Handlung der Bruch von Dienstgeheimnissen durch die fortgesetzte Preisgabe der Bedarfszahlen vorgeworfen. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter einfacher passiver Be-
stechung zu einer. Gelästrafe von 1.500,- DM, ersatzweise für je 50,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und einen Betrag von 500,- DM für verfallen erklärt.
Dem Angeklagten oblag als Offizier der Heeresverwaltung unter anderen die Ermittlung der Bedarfszahlen für Luftlandebleche und Holzpaletten,. Er ließ sich Anfang des Jahres 1961 von zwei Vertretern einer Firma, die mit diesen Artikeln handelte, den Kauf eines neuwertigen Ge- . brauchtwagens und den Verkauf seines alten Personenkraftwagens vermitteln, Außerdem erhielt er von dieser Firma zu Weihnachten 1961 und 1962 je ein Geschenkpaket im Werte von 75,- DM. Nach Auffassung der Strafkammer waren die Geschenke und Vorteile für nicht pflichtwidrige, in sein Amt einschlagende Handlungen gedacht. Sie hat außerdem. Fortsetzungszusammenhang zwischen dendrei Vorfällen bejaht. Die Weitergabe von Bedarfszahlen hat die Strafkammer in einem Falle (Sommer 1965) für erwiesen erachtet, darin jedoch keinen Bruch eines Dienstgeheimnisses gesehen, weil der Bundesrepublik kein Schaden entstanden und deshalb kein wichtiges öffentliches Interesse gefährdet worden sei.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat. Die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Hinsichtlich einer einfachen passiven Bestechung durch Entgegennahme zweier Geschenkpakete fehlt es an An-
klage und Eröffnungsbeschluß. Das Verfahren ist insoweit einzustellen. Beide Vorfälle sind in der unverändert zur Hauptverhendlung zugelassenen Anklage nicht erwähnt. Die Einbeziehung wäre zwar ohne weiteres möglich und sogar geboten, wenn sie zusammen mit der ausdrücklich angeklagten Tat Teilstücke einer fortgesetzten Handlung wären. Die Strafkammer hat jedoch das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs insoweit zu Unrecht angenommen. Es fehlt an dem erforderlichen Gesamtvorsatz, der nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, sondern auch Ort, Zeit und ungefähre Begehungsweise aller Teilakte umfassen muß (vgl.. BGHSt 1, 313, 315). Die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nach den Besuchen der Firmenvertreter von vornherein bereit gewesen, diejenigen Vorteile und Geschenke seitens der Firma Tommmiiin anzunehmen, die ihm in Zukunft für an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen zukommen würden, reicht nicht aus. Eine bloße Geneigtheit, ganz unbestimmten Erwartungen
zu entsprechen, kann noch nicht als Vorsatz verstanden werden. Bei der langen Zeit zwischen der Fahrzeugvermittlung und dem Erhalt des ersten Weihnachtspakets (ca. neun Monate) und der ganz unterschiedlichen Art der Zuwendung erscheint ein Gesamtvorsatz auch so fernliegend, daß es zu seiner Annahme besonderer Anhaltspunkte bedurft hätte. Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,
2, Ob hinsichtlich der als Bestechlichkeit gewerteten Annahme der Fahrzeugvermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann der Senat nicht abschließend
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beurteilen. Das hängt davon ab, ob schwere passive Bestechung
ausscheidet und nur noch eine Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit in Betracht kommen könnte; denn zwischen der Tat (Frühjahr 1961) und der ersten gegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Untersuchungshandlung des im Jahre 1967 gegen ihn eingeleiteten Verfahrens liegen auf jeden Fall mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahre, Die Strafkammer hat schwere passive Bestechung “verneint, da sich der Angeklagte keine pflichtwidrige Amtshandlung habe zuschulden kommen lassen. Dagegen bestehen jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachtende Bedenken, Es ist zeitlich gesehen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte als Gegenleistung für die Personenkraftwagenvermittlung die Bedarfszahl von 100 000 - später 157 000 - Luftlendeblechen, cie zu der Beschaffungsanweisung Nr. 3 vom 13. Dezember 1960 geführt hat, an die beiden Firmenvertreter weitergegeben hat, Die Urteilsfeststellungen sind insofern unvollständig und widersprüchlich, Der Zeitraum, irn dem der Angeklagte die Bedarfszahl weitergegeben haben kann, erstreckt sich vom
23. Dezember 1960 (Rückkehr vom Stabsoffizierslehrgang
in Hamburg) bis zum Tag der Ausschreibung des Auftrags durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Letzteres Datum ist im Urteil nicht festgestellt, muß
aber vor dem 20. Mai 1961 als dem in Aussicht genommenen Liefertermin liegen. Das Erbieten der beiden Vertreter, sich nach einem neuwertigen Gebrauchtwagen für den Ange-
klagten umzusehen, ist am 21. Februar 1961 in der Dienst-
stelle des Angeklagten erfolgt. Der Angeklagte hat die beiden Zeugen dann am 27. Februar 1961, den Zeugen De auch schon am 19. Januar 1961 und den Zeugen Ce außerdem vor dem 6, März 1961 (S. 15 UA), etwa vierzehn Tage
später (S. 15 UA), am 23. April und ‘17. Mai 1961
(S. 17 UA) zum Teil in, zum Teil außerhalb seiner Dienststelle gesehen. Dazu stehen die Ausführungen auf Seite 27 UA in Widerspruch, daß "in der fraglichen Zeit" sich außer den Besuchen vom 19. Januar und 21, Februar 1 Besuche der Vertreter aus den Besuchszetteln nicht feststellen ließen und keine Anhaltspunkte für ein Treffen des Angeklagten mit den Zeugen Ce und Be außerhalb der Dienststelle vorlägen. Die Revision der Staats-
anwaltschaft findet darin mit Recht einen sachlichen Man-
gel, der sowohl die Verneinung des Tatbestands der schwer Bestechlichkeit als auch im Zusammenhang damit des Vorwurfs des von Anfang an zugesagten fortgesetzten Geheimnisbruchs berührt.
3, Der Freispruch vom Vorwurf des Geheimnisbruchs wird von der Staatsanwaltschaft auch insoweit zutreffend beanstandet, als die Strafkammer für den Fall der erwiesenen Preisgabe von Bedarfszahlen im Jahre 1965 die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen verneint hat. Wenn sie hier für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung
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wichtiger öffentlicher Interessen auf den Eintritt eines
Vermögensschadens für die Bundesrepublik abstellt, so ist dies zu eng gesehen. Es genügt die konkrete Gefahr (BGHSt 10, 342, 348) eines Nachteils für öffentliche Interessen von Bedeutung (BGHSt 11, 401, 404). Allerdings ‚folgt nicht bereits aus der gegebenen Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verfolgung (Bl.
3224 Bd. III d.A.), daß wichtige öffentliche Interessen
- betroffen sind (vgl. BGHSt 10, 2756). Das hinter der Geheimhaltung der Bedarfszahlen vor Ausschreibung stehende
wirtschaftliche Interesse des Bundes kann aber durchaus von Rang sein. In diesem Zusammenhang wird es darauf ankommen, daß für den Bewerber, der die Bedarfszahlen vorzeitig erfährt, die Möglichkeit bestehen kann, vorhandene Vorräte aufzukaufen und so Mitbewerber auszuschalten oder überhöhte Preise durchzusetzen. Die Strafkammer schildert selbst einen solchen Fall. Es ist deshalb für den Staat und damit für die Allgemeinheit von erheblichem Gewicht, daß der ungestörte Wettbewerb zwischen den Anbietern gewährleistet ist. Daß eine solche Störung im Ausnahmefall zufällig auch einmal günstige Folgen haben kann, ändert an dem Gefahreintritt grundsätzlich nichts. Im übrigen wird auf die Entscheidungen BGHSt 11, 401 und RG DStR 1938, 321 hingewiesen.
bh, Auch die Revision des Angeklagten muß durchgreifen:
Das Landgericht hat die dem Angeklagten bei der Beschaffung eines neuen Kraftwagens erwiesenen Gefälligkeiten insgesamt als eine unentgeltliche Zuwendung gewertet, auf die der Angeklagte keinerlei Anspruch hatte, Das ist an sich unbedenklich. indessen hätte Grund bestanden, insofern näher auf die Vorstellungen des Angeklagten zu Giesem Gegenstand einzugehen. Denn nach der in den Urteilsgründen gegebenen Darstellung des Sachverhalts kann der Angeklagte von vornherein kaym Üüberblickt haben, daß es. zu all diesen Gefälligkeiten komnen werde. Wurde ihm Stück für Stück erst nachher bewußt, daß ihm hier ein bedenkliches Zuviel an Entgegenkommen erwiesen wörden war, so würde es ihm an dem erforderlichen Tetvorsatz gefehlt haben. Damit hätte das Landgericht sich auseinandersetzen müssen.
Unklar bleibt auch, woraus der Angeklagte entnehmen ‚sollte, daß die ihm mit der Beschaffung des neuen Kraftwagens erwiesenen Gefälligkeiten nicht nur auf die Si- 'cherung seines allgemeinen Wohlwollens abzielten, sondern als Gegenleistung für bestimmte nicht pflichtwidrige Amtshandlungen gedacht waren (BGHSt 15, 217, 222 f).
5. Vorsorglich wird auf § 48 Abs. 3 Nr. 3 Wehrstrafgesetz und darauf hingewiesen, daß nach § 335 StGB das Empfangene oder dessen Wert fürverfallen zu erklären ist. Das Empfangene braucht den Aufwendungen des Gebers nicht zu entsprechen. Jedenfalls bedarf eine Schätzung von Zeitaufwand und Kraftfahrzeugkösten der Vertreter näherer Begründung, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen,
Schumacher wWillms Kirchhof Miller Baumgarten