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BGH Entscheidung vom 12.09.1951 – 1 StR 372/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_StR 372/51

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schweisser Ernst F MB aus Hu, dort geboren am EEE 1917,

wegen schweren Diebstahls _.ı

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben: '

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. angels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Tr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvelt EB in der Hauptverhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Eecht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vem 27. Februar 1951 wird verworfen. Die seitdem erlittene weitere Untersuchungshaft wird dem Angeklagten angerechnet, snweit : sie drei honate übersteigt. Der Angeklagte hat die nosten des Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wesen -

Gründes

Der Angeklagte ist wegen 22 schwerer Diebstähle, versuchten schweren Diebstahls, zweier Diebstühle und wegen hehlerei zur Gesamtstrafe von drei Jchren sechs lionaten Zuchthaus verurteilt. Seine kevision muss scheitern.

1. Auf dem Zeitpunkt und der Art der Anfertigung

der Sitzungsniederschrift kann das Urteil nicht beru-

hen. Diese blosse ?rotokollrüge kann die Levision

nicht stützen. Wach der dien-tlichen ürklärung des Urkundsbeamten der Ger-chäftsstelle des Landgerichts

steht ausrerdem fest, dass dieser das Protokoll eigenhändig verfasst und unter-chrieben rat, Die nachträgliche Anfertigung der iliederzchrift auf Grund der Aufzeichnungen der Ürkurdsper-onen {ber den Verlauf der Hauptverhandlung iet zulässig und in umfangreicheren Sachen oft unvermeidtar. „in das Urteil beeinträchtigender Verfahrensfenler liegt darin nicht.

2, Es war nach § 55 St?O zulässig, die an einigen Straftaten des Angeklagten beteiligte Frau ZB über ihr Zeugnisverweigerungsrecht erst während ihrer Aussage zu belehren, § 55 gewährt

dem Zeugen kein allgemeines Weigerunrsrecht, sondern nur in Bezug auf Fragen der dort angegebenen Art, Wiemand soll anlässlich seiner Zeugenaunsage gezwungen werden können, gegen sich selbst auszusagen. Auf dieses Weigerungsrecht, das allein dem Interesse des Zeugen dient, kann eich der Angeklagte aber nicht berufen, üs ist nicht dazu geschaffen, sei-

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- 3. ne Rechtsstellung zu verbessern. Diere Auslegung des § 55 ist schon in der ıntscheidung EGHSt 1, 39 niedergelegö.

3. Die „ntfernung zwischen den Orten EEEED

WER und IC durfte das Gericht durch eine amtliche Auskunft des örtlichen Verkehrsamts ermiv-

teln. Es brauchte darüber keinen Sachverständigen zu hören, wie die tevision meint. Zs handelt sich dabei nicht um einen nur gewissen Personen bekannten Sachverhalt, sondern um eine unveränderliche geographische Tatsache, über die sich das Gsricht durch jedes geeignete „ittel Gewischeit verschaffen durfte. Zwar richtet sich die Beweisaufnahkre nach den §§ 244 flg StPO. Diese Vorschriften beschränken das Gericht aber nicht auf bestimnte ürkenntnismittel, insbesondere in einem Falle wie hier nicht auf Sschverstündige. Dass die vom Gericht angenomxene entfernung falsch oder dass über

den Inhalt der amtlichen Auskunft nicht verhandelt und der Angeklagte gehindert gewiesen wäre, sich dazu zu äussern, behsuptet die !evision nicht. Im übrigen beruht das Urteil nicht Garauf, dass der Angeklagte zu der verschisdenen Tatzeiten jeweils in einer einzigen Yacht

mit dem »ade zwischen den beiden Orten hin- und zurückgefahren sein müsse. Das Gericht hält es nur für möglich, dass sich der Angeklagte zo verhalten kat, sofern er an den Tattagen nicht ohnedies in der Nähe von [ui geveren ist, was das Gericht nack der Urteil unwiderlegbar für möglich hält. Zin Fechtsverstoss liegt in dieser Annahme nicht, Sie errcheint nicht alr -chlechthin unmöglich.

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4. Den Inhalt d r Automietkarte (Karteikarte) des Fabrlehrers CB durfte das Gericht als Beweis dafür verwerten, dass der Angeklagte das fahrzeug des Cum an der in der Kuürte angegebenen Tugen und Wächten benutzt hat. CB ist, wie die .iiederschrift zeigt, als Zeuge über das Vermieten von Araftwagen an den Angeklagten gehört worden, hat dabei die karteikarte

dem Gericht vorgelegt und auf Vorhalt erklärt, die äintragungen auf der Xarte seien zwar nicht vollständig, aber, soweit vorhanden, richtig. Das nach § 249 StPO an sich notwendige Verlesen eines als »eweismittel dienenden Schriftstücks ist entbehrlich, wenn

der Vorsitzende dessen Inhalt durch Vorhalt feststellt und in die Eauptverhandlung einführt, falls der Befragte den Inhalt aus eigener Viehrnehmung bestätigen kann

und die Verlesung nicht beantragt wird (RGSt 69, 88).

In solchem alle ist das Schriftstück nicht Beweismittel, scndern nur ein Anhalt für die 3ekundung des zeugen, dem es vorgehalten wird. Die dienstlichen srklärungen des Vorsitzenden und des Anklagevertreters ergeben, dass der Inhalt der -.arteikarte den Zeugen vorgehalten worden und dadurch Gegenstand der Hauptsverhandlung geworden ist. § 249 StPO ist deshalb

nicht verletzt.

5. § 57 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift; seine Verletzung könnte die Revision nicht stützen. Im übrigen ergibt die diederschrift unwiderleglich.

dass der Zeuge GB vor seiner Aussage nach § 57 belehrt worden ist, Den Vorwurf der Protokollfälschung,

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den die iievisien ohne nähere Begründung erheben zu müssen sleubt, will sie offensichtlich dahin verstanden wissen, der Vrkundsbeamte habe den Vermerk über die vorherige Belehrung des Zeusen irrig ins Protrkoll aufgenommen, Damit ist dessen Beweiskralt aber nicht beeinträch}igt (§ 274 StPO), RGSt 20, 166.

6. Das Gericht hat auf den Antrag des Verteidigers, den Gefängnisverwalter darüber zu hören, dass sich

der Angeklagte in der Untersuchungshaft musterhaft

führe, den Beschluss verkündet: "Das Vorbringen

des Verteidigers wird als gerichtsbekannt und als

wahr unterstellt", Vorhergegangen war nach der lliederschrift die ürklärung des Vorsitzenden, auch dem Gericht sei "die gleiche 3eurteilung des Angeklagten" bekannt, Nach Verkündung des Beschlusses erklärte

der Verteidiger, keinen .ert auf die Vernelmung des Gefängnisverwalters mehr zu legen. Diesem Verfahrensvorgang ist keine Ablehnung des spät.r zurückgenommenen Beveisamtrags zu entnehmen, sondern zur die “rklärung - die nicht notwendig in .Beschlussform zu geschehen brauchte -, die unter Zeweis gestellte Tatsache sei dem Gericht bereits bekannt. Darin liegt kein Verfahrensverstoss. Aber selbst ein Ablehnungsbeschluss mit der angegebenen Begründung würde den Angeklagten nicht beschwert haben. ös kommt nicht darauf an, ob es gedanklich möglich ist, etwas Gerichtsbekanntes zugleich auch als wahr zu unterstellen, weil das Gericht auf jeden Fall von der unter Bevieis gestellten Tatsache zu Gunsten des Angeklagten ausgeganren ist, so dass dieser durch die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht hätte beschwert

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sein können.

7. Im übrigen ist das Urteil weder widersprüchlich,

noch verletzt es Denkgeretze,. Das gilt sowohl für die

Würdigung der Aussage Zi, ie für die des Zeugen B@®. Die Revision greift insoweit nur die richterliche Beweiswürdigung unzulässig an, § 261 St?0.

8. Die Feststellung, der Angeklagte habe die zahlreichen Straftaten jeweils auf wrund eines neuen intschlusses begangen, ist mit den Urteilsausführungen zur Strafzumersung vereinbar. Der ‘Umstand, dass der Angeklagte durch die Not der Familie ZB auf den Gedanken gekomnen sein mag, Diebstähle zu begehen, und dass er sein reiben jahrelang hindurch unentdeckt fortsetzen konnse und daher i:.mer "frecher" wurde, zwingt für eich allein nic"t dazu, Fortsetzungrzusemmenhang anzunehmen, „r lässt rich mit dem Gericht auch dahin verziehen, dass die He::zungen, die jedem einzelnen Tetensschluss entgegenstanden, nur immer geringer geworden sind, ohne dass aber ein einheitlicher, auf die fortgesetzte Begehung gleichartiger Straftaten gerichteter Tatentschluss des Angeklagten daraus entnommen werden müsste.

9. Dus Urteil lässt auch sonst keinen Nechtsfehler . erkennen, und zwar weder zum Schuldspruch, noch zun Strafausspruch und zur xostenentscheidung. Die Revision vermag nicht darzutun, dass der Angeklagte in den festgertellten Fällen immer nur solche Lebensmittel

und andere Sachgüter entwendet hai, die die bestohlenen sendwirte und solkereileiter der Bewirtschaftung entzichen wollten, Tas Urteil bietet dafür keinen

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Anhalt. Im iibrigen würde aber auch eine derartige Absicht der von Gesetzes wegen eingetretenen Beechlagnähne bewirtschafteter Güter nicht entgegengestanden haben, so dass es kein diechtrfehler ist, wenn das Gericht straflschärfend von der Schädigung der Allgemeinheit durch die Taten des Angeklagten ausgeht.

Bei der nur teilweisen Anrechnung der Untersuchungshaft ist das pflichtgemässe richterliche Ermessen nicht ;rke:nbar fehlerhaft ausgeübt. iiach dem Urteilsinkalt hat das Revisionsgericht davon auszugehen, dass der Angeklurte erst im Laufe des längeren Verfahrens und mur zum Teil geständig gewiesen ist. „igene Fertstellungen hierüber sind ihm im Rehmen der Sachrüge verwehrt. Angerichts der zahlreichen schweren Straftaten des Angeklagten erscreint es nicht als srmessensefehler, wenn das Gericht unter diesen Umständen nur einen erheblichen Teil der Unter-uchungshaft angerechnet hat.

Die nostenentscheiädung entspricht dem Gesetz; § 465 StPO stellt allein auf die Verurteilung wegen der Tet ab, nicht darauf, welche ıntscheidung etwa in früheren -echtszügen ergangen ist. Zu den .osten gehören also auch die eines früheren Kevisionsver-

fahrens, in dem der Angeklagte die Zurückverweisung der Sache wegen eines Verfahrensfehlers erreicht hat.

Dr. Geier Engels Dr. Hülle

Glanzmann Jagusch