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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 4 StR 110/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 110/58 2252 014
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Händler Poeier-Karı I NNEEEEEEEEEEEED zus CD, geboren am R. DB EB in KB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
} wegen Heineids u.a.
& hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Re vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben: BE un Er Senatspräsident Dr. Rotberg ' “ als Vorsitzender, en Bundesrichter Krumnme e RR . Bundesrichter Dr. Sauer ’ . ir “ Bundesrichter Dr. Seibert
ver Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
“ als beisitzende Richter, . 9 Oberstaatsanwalt j
als Vertreier der Sundesahnaltschaft,
Justizahgestellter- j as als ‚Urkindsbeamter. der Oeschäftasteile,
für Bach erkännbe. f . \ . Ze 5 Die: Revision des Angeklagten gegen das Urteil .des bendgerichts, in Bielefeld vom 22. Oktober 1957 wird verworfen. . j
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Er hat die Kosteh seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hai den Angeklagten wegen verschiedener, teils versuchter, teils vollendeter Betrugshandlungen, wegen Offenbarungsmeineids und wegen <ines Falles der Unireus, die er als Kommissionär begangen hat (§ 95 Abs, 1 Nr. 2 Börse), unter Einbeziehung einer früheren vechtskräftigen Meineidsstrafe zu zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurvseilt.
. Seine Revision, -die mehrere verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Rügen erhebt, muß erfolglos bleiben.
‘I. Zum Verfahrensrecht
1.) Den in der Hauptverhendlung als Zeuge vernommenen
Schuhfabrikanten LEERE, von dem der Angeklagte - wie
auch von anderen Schuhfirmen - auf Kredit laufend Schuhe bezog, hat die Strafkammer in: Betrugsfalle ne vereidigt, Sie hat ihn dagegen als Verletzten nach, En § 61 Nr. 2 Stpo insoweit nicht ver<"äißtzich die Aussage
N rum] auf einen zu seinem, des Zeugen, Nachteil be-
gangenen Bet trug ‚des. ‚Angeklagten bezog. Nach der Vernehmung
deg Zeugen hat äie Strafkamiher einen Antrag, der Staatsan-
waltschaft zufolge das" Verfahren. gegen den Angeklägten im Betrugsfalle ME och. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig
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"Ih ssiner Reiieionabegründung nacht der Angeklagte
. görteng, nn sei zu Unrecht teilweise nicht ver-
eidigt worden; es habe, sich nämlich ‚bei seiner gesamten
Aussage um ein einheitliches innerlich zusämnenhängendes
Ganzös gehandelt, s bei dem nicht unterschieden werden könne,
wieweit m sic als Verletzier erstattet habe und inwieweit dies nicht der Fall gewesen sei.
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Zeugen Lückensmeier kann auch nicht, wie es die Revision iut,!
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Wenn der Teil der Aussage IC. der acn Faıı' Jahns zum Gegenstand hatte, und der andere Teil, der sich
auf den Betrugsfall zu seinem, des Zeugen, Nachteil bezog, wirklich ein zusammenhängendes Ganzes gebildet hätte, wäre es allerdings unzulässig gewesen, seine Aussage in einen beeideten und einen unbeeideten Teil zu zerlegen. Dann hätte freilich die Strafkammer von seiner Vereidigung in vollem Umfange absehen dürfen, nicht aber, wie die Revision anzunehmen scheint, ihn hinsichtlich seiner ganzen Aussage vereidigen müssen. Sind aber mehrere im Sinne des § 264 StPO selbständige und unter sich nicht innerlich zusammenhängende Taten eines Angeklagten Gegenstand des Verfahrens und bezieht sich die Aussage eines Zeugen auf alle diese Taten,
so darf, ja muß die Frage, ob und inwieweit er zu vereidigen ist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstreckenden Teilen seiner Aussage jeweils gesondert beurteilt werden.
Er darf dann nur insoweit unvereidigt bleiben, als dies nach dem Gesetz begründet ist (so auch RG in HRR 1937 Nr. 359).
Zwar behauptet der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung, in seinem Falle habe die Aussage Tiuuiuup ein zusammenhängendes Ganzes gebildet. Är belegt diese Behauptung aber mit keinerlei Tatsachen. Schon deshalb muß seine Hüge scheitern (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Zulässigkeit der teilweisen Nichtvereidigung des
deshalb in Frage gestellt werden, weil das Verfahren in den zu seinem Schaden begangenen Detrugsfall des Angeklagten vorläufig eingestellt worden ist. Denn die Strafkammer, die vor Erlaß des Einstellungsbeschlusses den Zeugen in vollen Umfange vernommen hatte, mußte eine £ntscheidung über eine Vereidigung oder Nichivereidigung auch insoweit treffen.
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als er über den Betrugsfall ausgesast hatte, wıgen dessen nachher das Verfahren vorläufig einsestelli worden ist.
Im Gegensatz zur Meinung der Revision darf der Tatrichter einen Verletzten nach 5 61 Nr. 2 StPO auch aus einem anderen Grund als dem der vermutlichen Voreingenommenheit oder Unglaubwürdigkeit des Zeugen unvercidigi lassen. Er ist ferner nicht deshalb, weil er einen Verletzten unvereidigt gelassen hat, gehindert, seinen Angaben trotzdem Glauben zu schenken (BGHSt 1, 175).
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Dafür, daß die Strafkammer in den Fällen der Verurtei-. lung des Angeklagten die insoweit bedeutsame Aussage des Zeugen nicht verwertet habe, fehlt cs an jedem Anhalt. Allerdings brauchte sie die sich auf den vorläufig eingestellten Teil des Verfahrens beziehende Aussage TB im Urteil nicht zu verwerten; denn der Fall, wegen dessen die kinstellung geschah, ist nicht zum vegenstand des Urteils geworden.
2.) Amtsgerichtsrat Klätte, der als Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts an dem “rlaß cines Beschlusses mitgewirkt hat, durch den das Verfehren gegen den Angeklagten nach § 270 StPO an die Strafkammer verwiesen worden ist, war nicht als Richter bei der Mitwirkung an dem Beschluß kraft
‚. Gesetzes ausgeschlossen. Die Revision meint, dies sei des-
halb der Fall gewesen, weil der Kichter später von der Straf-
«Kammer als Zeuge vernommen wurde. Diese Auffassung ist un-
begründet, Denn nach § 22 Nr. 5 StPO ist ein Richter mur damn
‚ ausgeschlossen, wenn er bereits als Zeuge in der gleichen
Sache vernommen ist, nicht aber, wenn er erst später vernommen wird. Dies gilt sogar dann, wenn er im Zeitpunkt seiner Tichterlichen Tätigkeit bereits als Zeuge benannt war (1 StR 6.58 vom 11. Februar 1958, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt)
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3.) Was die Revision zur Begründung ihrer Aufklärung. rüge geltend macht, ist unbegründet.
Zu einer Aufklärung ' des gesamten Geschäftsbetriab, des Angeklagten war die Strafkammer nicht verpflichtet, Sie hatte hierzu nur insoweit Anlaß, als sie zu prüfen hatte, inwieweit die Anklage gegen ihn begründet war. Dies hat die Strafkammer getan; Hierzu war sie auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen in der Lage; denn zur Beurteilung dieser Angelegenheiten bedurfte es keiner besonderen Sachkunde, die eiwa einem Richter nicht zur Verfügung stand.
4.:Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe gehen offensichtlich fehl.
II. Auch die Ausführungen der Revision, die in sachlich-rechtlicher Hinsicht gemacht werden, sind zum größten Teil offensichtlich unbegründet. Selbst wenn es dem Angeklasten nögPich sein sollte, aus einen erhöhten Umsatz im Laufe der Zeit vielleicht seine rückständigen und gleichzeitig seine neuen Schulden zu tilgen, so würde das den Vorwurf des Betrugs nicht enikräften können. Denn entscheidend ist, daß er wußte, er werde jedenfalls nicht rechtzeitig zur Bezahlung der Schuhlieferungen imstande sein.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten "jede Tätigkeit als selbständiger Xaufmann, insbesondere als selbständiger Handelsvertreter" untersagt. Sie hat ein so umfassendes Verbot für erforderlich gehalten, um "die ehrliche und sauber‘ ‚Geschäftswelt wie überhaupt die’ Allgemeinheit .. u schützen"! weil er seit 1949 immer wieder Betrügereien und Yeruntreuungen beging, "wenn er sich ohne scharfe Kontrolle im Handel selbständig betätigte". Diesen Ausführungen liegt die Überzeugung der Strafkammer zu Grunde, daß der Angeklagt®: einerlei in welchem Handelszweig, als selbständiger Jaufm
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oder selbständiger Vertreier zur Begehung der erwähnten Strafiaten neige, Die Straikammer brauchte deshalb das Berufsverbot nicht auf bestimmte Gebiete des Handels einzuschränken, ja sie durfie es nicht, wenn sie den mit Recht für erforderlich erachteten und erstrebten Zweck erreichen wollte.
Rotberg Krumme .„ Sauer
Beibert u \ Lang-Hinrichsen