Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 21.02.1974 – 1 StR 444/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 4uu/73 BESCHLUSS Al ını 7
in der Strafsache
gegen
den Reitlehrer Günter H EEE aus Bad NG, zeboren an EN 1940 ir NEE,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Anordnung einer Sperrfrist).
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründesz
1. Die Strafkammer hat die nach den Feststellungen sich aufdrängende Frage, ob der Zeuge GEB der Beteiligung an dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verdächtig ist, nicht geprüft. Die nur ihr zukommende Prüfung kann der Senat nicht vornehmen. Er muß vielmehr das Verfahren als rechtsfehlerhaft beanstanden (vgl. BGHSt 22, 266, 267) und die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufheben, wenn sie auf dem Verfahrensfehler beruht.
Die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs kann nicht ausgeschlossen werden, Der Angeklagte bestritt, daß er den PKW geführt habe. Die Strafkammer hat ihn auf Grund der "glaubhaften Aussage des Zeugen GE" verurteilt. Diese Aussage ist beeidet worden. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Aussage auch als beeidigte verwertet und ihr infolgedessen - dem Zweck der Vereidigung entsprechend - gesteigerte Glaubwürdigkeit beigelegt worden ist. Die Frage, ob die Verwertung der Aussage als unbeeidigt (vgl. dazu BGH NJW 1954, 1655) auch dazu geführt hätte, den Zeugen CE für glaubwürdig zu halten, kann der Senat nicht an Stelle des Tatgerichts beantworten.
2. Im übrigen ist die Revision, soweit sie Aufhebung des Schuldspruchs erstrebt, offensichtlich unbegründet. Der Senat kann sich auf folgende Bemerkung beschränken:
Soweit der Zeuge CE zu Fällen des Betrugs aussagte, ergeben sich keine Bedenken gegen seine Vereidigung. In diesen Fällen besteht gegen ihn kein Verdacht der Teilnahme. Das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO). Es bildet mit den anderen Straftaten, zu denen der Zeuge
-h-
CE aussagte, kein untrennbares Gesamtgeschehen. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO erstreckt sich deshalb nur auf die Bekundungen zu diesem Vergehen (vgl. BGH aa0; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -).
Ob die Annahme der Revision, daß zwei Gesamtfreiheits-
strafen zu verhängen gewesen wären, zutrifft, ist im Rahmen der neuen Gesamtstrafenbildung zu prüfen.
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