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BGH Urteil vom 07.04.1970 – 1 StR 632/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_632/69 | URTEIL % u;

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Aloysius Alfons S OD zus VEEED-Sch, geboren am MB. mm 1941 in ME, zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter lIoesdau | Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner

| | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtsho? ME» mus AENEEEEEEEEED

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht ‚Heidelberg vom 6. Juni 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt

wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Tandgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. |

I. Die Texfehrenszügen dringen nicht durch,

1. Das Schwurgericht « war entgegen den Vortrag der Revision richtig besetzt.

a) Landgerichtsraet StB war u.a. an zweien der vorgesehenen Terminstage (nicht nur am 6. Juni, wie die Revision angibt, sondern auch am 2. Juni 1969) beurlaubt. Es lag also eine Verhinderung vor, die die Heranziehung seines Vertreters, Landgerichtsrat Bew, notwendig machte. Die Meinung der Revision, der Urlaub hätte ange-

: sichts des anstehenden Schwurgerichtstermins nicht be-

' willigt werden dürfen, geht offensichtlich fehl.

b) Auch die Einberufung der Hilfsgeschworenen Frau Bei ist nicht zu beanstanden. Daß die Hauptgeschworene

Frau I) ihre 86-jährige kranke Mutter pflegen mußte, hat der Vorsitzende rechtsfehlerfrei ohne weitere Einzelprüfung als Hinderungsgrund (§§ 84, 54 Abs. 1 GVG) angesehen. Er brauchte Frau Ig@p nicht zuzumuten, die Sorge für ihre hochbetagte Mutter während einer nicht genau übersehbaren Zahl von Tagen jemand anders anzuvertrauen.

2. Ein Hinweis des Angeklagten darauf, daß er wegen Mordes verurteilt werden könnte, war nicht erforderlich, weil die Anklage darauf lautete und der Staatsanwalt den Anklagesatz am 2. Juni 1969 verlas. |

3. Die Vernehmung der Sachverständigen Dr. Sc und Dr. DEE ist nicht zu beanstanden. Wie die Revision selbst vorträgt, sind die: Sachverständigen nicht abgelehnt worden. Der Umstand, daß sie einer kriminalwissenschaftlichen Abteilung des Bundeskriminalants angehörten, hätte übrigens auch nicht zur Ablehnung berechtigt, wie der von der Revision selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 214, 216) zu entnehmen ist.

4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Entgegen den Feststellungen (UA S. 9, 10, 30) behauptet die Revision, der Angeklagte habe am Tatabend 13 Viertel Rotwein der Marke "Tas" zu sich genommen und Heidi HGB habe ihn in volltrunkenem Zustand angetroffen; hierüber hätte der Untersuchungsrichter auf Gruni seiner Ermittlungen Auskunft geben können.

Die Rüge greift nicht durch. Eine Vernehmung des Untersuchungsrichters wäre ungeeignet gewesen; die vom Beschwerdeführer erstrebten Feststellungen hätte das

Schwurgericht allenfalls auf Grund der in der Voruntersuchung zutage getretenen Beweismittel treffen können. Solche Beweismittel gibt die Revision aber nicht an. Im übrigen hat Heidi H@WMD gegenteilige Bekundungen gemacht (UA S. 30); weitere Ermittlungen drängten sich dem Schwurgericht nicht auf, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung hierauf bezügliche Anträge oder Anregungen haben verlauten lassen.

5. Die Rüge einer Verletzung der §§ 30, 338 Nr. 1 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde

1. Was die Revision hierzu anführt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Mit der Behauptung, die Blutspuren an den Kleidungsstücken des Angeklagten könnten von Frau GEB stammen, greift der Beschwerdeführer nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

b) Eine Verletzung des Grundsatzes, daß im Zweifel

. für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor. Sie mißversteht die Ausführungen des Urteils in der Beweiswürdigung, die sich mit dem Zeitpunkt der Tat befassen.

Der Satz "da der Angeklagte spätestens gegen 23,30 Uhr in der Gaststätte (Mei) wieder eintraf, kann die Tatzeit auf 22,20 bis 23,00 Uhr eingegrenzt werden" (TA S. 20), bedeutet nicht, daß sich während dieser ganzen

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Zeit die Vorgänge abgespielt haben, die das Urteil auf

S. 11 schildert. Für die Tötung (einschließlich des vorausgehenden Handgemenges) waren ersichtlich nur wenige Minuten erforderlich. Das Urteil ist dahin zu verstehen, daß die-

ses Geschehen frühestens um 22,20 Uhr und spätestens um 23.00 Uhr stattgefunden hat. Eine genauere zeitliche Fest-

legung war dem Schwurgericht nicht möglich und zum Nachweis der Tat - von der das Gericht auch aus anderen Gründen überzeugt war - nicht erforderlich.

Der von der Revision behauptete Widerspruch zu anderen Feststellungen liegt nicht vor. Das Urteil führt aus, daß der Angeklagte von der elterlichen Wohnung der Heidi HEEEB bis zum Tatort weniger als 15 Minuten, von dort zu den "No En" etwa 30 Minuten zu gehen hatte (UA S. 21). Sein Eintreffen in dieser Gaststätte ließ sich zeitlich nur ungenau zwischen 23.00 und 23.30 Uhr feststellen (VA S. 12, 20). Da das Schwurgericht ersichtlich davon ausging, daß der Angeklagte sich in den Ciimn-Barracks nur zur Tatausführung aufgehalten und sie danach - verständlicherweise -— sogleich verlassen hat, mußte offen bleiben, was er - abgesehen von der Zurücklegung des Hin- und Rückweges — sonst von 22.00 bis 23.30 Uhr getan hat. Aus diesem Grunde stellt der Tatrichter nur fest, der Angeklagte sei entweder alsbald nach der Verabschiedung von Heidi HMM oder erst im Verlaufe der . folgenden Dreiviertelstunde zu der Kaserne aufgebrochen (vA S. 10).

2. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen indessen nicht die Annahme eines Mordes. Mit Recht hat das Schwurgericht von den Merkmalen des § 211 StGB allein

das Vorliegen niedriger Beweggründe in Betracht gezogen.

Es geht ferner zutreffend davon aus, daß ein Beweggrund auch dann niedrig ist, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 4, 132). Ein Verhalten, das eine solche Beurteilung rechtfertigt, stellt der Tatrichter jedoch nicht fest.

Das Schwurgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte habe mit der Tötung die Absicht verfolgt, das intime Verhältnis mit Frau CB ungestört fortzusetzen (UA S. 27). Als Beweggrund der Tat sieht das Gericht Verärgerung, Wut und Haß auf das Opfer an (UA S. 26). Das können niedrige Beweggründe sein. Das Schwurgericht übersieht jedoch, daß hierbei die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen sind (BGH IM StGB § 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565 Nr. 22; BGH Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60); insbesondere ist zu prüfen, ob Verärgerung, Wut und Haß ihrerseits auf niedriger Gesinnung des Angeklagten beruhen (vgl. BGH Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 109/57 - und vom 3. September 1957 - 5 StR 194/57). Das war hier nicht der Fall: Die vom Angeklagten als ausweglos empfundene Konfliktslage verschärfte sich gerade durch die zunehmeü=«. den schweren Mißhandlungen, die Frau GEEEIEB wegen ihres ehebrecherischen Verhältnisses von ihrem Mann zu erdulden hatte. Das im Urteil festgestellte Mitgefühl des Angeklagten und sein Bedürfnis, ihr beizustehen (UA S. 14, 26), sind menschlich verständlich und stehen jedenfalls nicht auf niedrigster Stufe, auch wenn der Angeklagte an dem Anlaß der Mißhandlungen mitschuldig war.

Das Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg (nicht zwischen Beweggrund und Anlaß, wie das Urteil an einer Stelle irrtümlich sagt - UA S. 26) kann freilich auch auf niedrige Beweggründe hindeuten. Es muß aber ein grobes, krasses Mißverhältnis vorliegen, wenn die Anwendung des § 211 StGB begründet sein soll (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1966 — 1 StR 477/66 - und vom 8. August 1967 - 1 StR 313/67). Ein solches ist aber bei dieser besonderen Situation nicht gegeben.

Weitere Ermittlungen zur Frage, ob niedrige Beweggründe gegeben sind, versprechen keinen Erfolg. Da auch kein anderes Merkmal des § 211 StGB gegeben ist, kann der Senat von sich aus den Schuldspruch ändern. Zur Neufestsetzung einer Strafe aus § 212 StGB ist die Sache an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen, das auch zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB gegeben sind.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Dr. Woesner