Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 12.03.1963 – 1 StR 36/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die. Ladungsfrist für den Verteidiger gilt nicht, wenn ihn der Vorsitzende gesetzmäßig erst später als eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin bestellt. In solchem Falle kann das Gericht die Verhandlung aussetzen; der Angeklagte kann die Aussetzung jedoch nicht verlangen. § 145 Absatz 2 und 3 StPO gelten rechtsähnlich. |

2168 048.

Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

StPO 88 145, 217, 218

Die. Ladungsfrist für den Verteidiger gilt nicht, wenn ihn der Vorsitzende gesetzmäßig erst später als eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin bestellt.

In solchem Falle kann das Gericht die Verhandlung aussetzen; der Angeklagte kann die Aussetzung jedoch nicht verlangen. § 145 Absatz 2 und 3 StPO gelten rechtsähnlich. |

BGH, Urt. v. 12. März 1963 - 1 StR 36/65 - 16 Augsburg

» Anmet

at

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Meurcr Hermann PD wm zus CC: cort geboren ze 1939; |

vvegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Härz 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. November 1962

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er allcin der versuchten Notzucht schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; die Sache wird insoweit zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

I. Verfahrensrügen.

Der Angeklagte beanstandet förmlich, die Ladungsfrist für den Verteidiger sei nicht eingehalten, der Verteidiger sci ihm zu spät beigeordnet und er um das Recht verkürzt worden, deswegen die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen und sich mit seinem Rechtsbeistand zu beraten. Die Rügen sind unbegründet.

a) Allerdings ist die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO wie für den Angeklagten, so auch für den Verteidiger einzuhalten (§ 218 Abs. 1 S. 2 StPO). Das eilt indes nur dann, wenn der Verteidiger bei Beginn der Ladungsfrist für den Angeklagten, einc Woche vor den Hauptverhandlungstermin, bereits gerichtlich bestellt oder dem Gericht als gewählt gemeldet ist. Bestellt ihn der Vorsitzende erst später oder zeigt der Angeklagte die Wehl erst später an, so braucht keine Ladungsfrist für den Verteidiger gewahrt zu werden; das ist dann ger nicht möglich. Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, durch verspätete Anzeige der Wahl, unter Umständen auch durch nachträglichen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers (§§ 140 Abs. 2, § 141 Abs. 2 StPO), die Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzwingen (§ 217 Abs. 2 StPO). Das ist nicht der Sinn der Vorschrift. Sie soll dem Angeklagten die sachgemäße Verteidigung gewährleisten, ihm aber nicht als Handhabe dionen, sich der Verantwortung möglichst lange zu entzeichen und den geordneten Ablauf der Strafrechtspflege zu stören.

b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die verspäütete Beiordnung des Verteidigers auf einem Rechtsirrtum des Vorsitzenden beruht (RGSt 20, 38), kann dahinstehen, bntgegen der Rüge der Revision ist kein Rechtsverstoß :darin zu finden, daß der Vorsitzende den Verteidiger — mangels der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO - gemäß § 140 Abs. 2 StPO erst zwei Tage vor der Hauptverhendlung bestellte. Ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, sei es wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil der Beschuldigte ersichtlich außerstande ist, sich sclbst zu verteidigen, hat der Vorsitzende nach pflichtmäßigem krmessen zu beurteilen, Daher kann es scin, daß diese Fragen, zu verschiedener Zeit, in verschiedenen Verfahrcensabschnitten oder von verschiedenen Richtern geprüft, sclbst bei unverändertem Sachstand verschieden beantwortet werden. Aus dem Grunde allein, weil der (stellvertretende) Vorsitzende bei seiner Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO. für erforderlich hielt, läßt sich daher nicht ableiten, daß die auf derselben Vorschrift beruhende andere Ansicht des (ordentlichen) Vorsitzenden bei dem - bündigen - Erlaß des Eröffnungsbeschlusses rechtsfehlerhaft war. Das um so weniger, als der Beschwerdeführer zwar einschlägig vorbestraft ist, es hier jedoch beim Versuch einer Notzucht gcblieben war, die Sachlage infolge weitgehenden Gestiändnisses des Angeklagten und die Rechtslage ebenfalls keine Schwierigkeiten zu bieten, er ferner auch in der Lagc schien, sich selbst verteidigen zu können; denn er hatte, zur Erklärung auf die Anklage aufgefordert, cinen Bewceisamtrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt, jedoch trotz Hinweises nach § 140 Abs. 3 StPO um keinen

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Yerteidiger gebeten (vgl. RGSt 68, 35).

ce) Brauchte mithin die Ladungsfrist für den Yerteidiger nicht eingehalten zu werden, so kann der Bceschverdelührer auch nicht - wie er meint, mangels Be-Ichrung nach § 228 Abs. 3 StPO - um das Recht verkürzt worden scin, gemäß § 217 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen. Der Senat braucht daher zu der Rechtsprechung keine Stellung zu nehmen, die bisher in einem Verstoß gegen 8 228 Abs. 3 StPO, eine Sollvorschrift, überhaupt keinen tauglichen Revisionsgrund sicht und in der Einlassung des Angeklagten zur Sache seinen Verzicht auf das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, auch dann findet, wenn er über dieses Eocht entgegen § 228 Abs. 3 StPO nicht belehrt wurde (BGH NDR 1952, 532 zu § 217 StPO, BGH Urt. vom 9. Juni 1961 - 5 StR 19/61 -):

Wie schon in dem Urteil vom 29, November 1955 - 1 StR 425/55 - läßt der Senat ferner die Frage offen, ob der Angcklagte dann einen eigenen Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung hat, wenn der Verteidiger zwar gesetzwidrig nicht rechtzeitig geladen wurde, aber - wie hier — selbst keinen Antrag stellt, die Verhandlung auszusetzen. Den hier gegebenen Fall, daß § 217 Abs. 1 StPO für die Ladung des Verteidigers nicht gilt und die dort bestimmte Frist daher von Rechts wegen nicht eingehalten wurde, hat § 217 Abs. 2 StPO nicht im Auge; diese Vorschrift trifft nach ihrem Wortlaut nur den Fall vorschriftswidriger Wichtachtung der Ladungsfrist ("diese" Frist). Ihr Grundgedanke, daß dem Angeklagten die sachgemäße Verteidigung gewährleistet sein soll, führt bei dem hier vorliegenden Sachverhalt,mangels der Voraussetzungen dcs 8 265 Abs, 3,

Abs, 4 und des § 266 Abs. 3 StPO, nur zur rechtsähnlichon Anwendung des § 145 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Danach kann zwar der Vertcidiger die Aussetzung der Verhandlung oder. ihre Unterbrechung durch die Erklärung erzwingen, ihm verblcibe sonst nicht die zur Vorbercitung der Verteidigung erforderliche Zeit. Dagegen hat der Angeklagte keine solche Handhabe. Ihm ist es nur unbenommen, die Aussetzung der Verhandlung durch einen Antrag anzuregen. Ir hat ober keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Verhandlung. Da diese Regelung selbst in dem Falle gilt,

dsß der Verteidiger dem Angeklagten erst im Laufe der Heuptverhandlung bestellt wird, kann es nicht anders scin, wenn er ihm - ohne Rechtsverstoß — noch kurz vorher beigeordnet wurde. Der Beschwerdeführer ist daher in keinem verfahrensrechtlichen Anspruch verkürzt worden.

4) Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß er - wie die Revision geltend macht - infolge Nichtbelehrung durch den Vorsitzenden es unterlassen habe, auf Aussetzung der Verhandlung anzutragen, und deswegen um die Möglichkeit gekommen sei, sich mit seinem Verteidiger zu beraten, von dessen Beiordnung er erst am Morgen des Hauptverhandlungstages erfahren habe, Da hierüber kein Gerichtsbcschluß in der Hauptverhandlung erging, ist kein Fall unzulässiger Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 38 StPO gegeben (RGSt 20, 38; BGH Urt, vom 14. Mai 1957 - 5 StR 145/57 -, insoweit BGHSt 10, 278 nicht abgedruckt), Überhaupt beschränkte es den Angeklagten nicht in der Verteidigung, daß jener Hinweis des Vorsitzenden auf die allgemeine Möglichkeit, einen Aussetzungsamtrag zu stellen, unterblieb. Wärc aber sclbst - bei entsprechender Anwendung des § 228 Abs. 3 StPO -

eine Verletzung der Pflicht zur Fürsorge für den Angeklag- ‚ten darin zu finden, so muß es doch anders beurteilt werden, wenn jemand rechtsunkundig und auf sich gestellt in der Hauptverhandlung auftritt, als wenn ihm ein Rechtsanwalt als Verteidiger zur Seite steht wie hier (vel. RGSt 65,

246, 248), Dann ist es in erster Linie Sache ‘des Verteidisers, die Rechte des Angeklagten wahrzunchmen, nicht Sache des Gerichts. Freilich genügt der Vorsitzende sciner Fürsorgepflicht für den Angeklagten nicht schon allcin dadurch, daß er ihm einen Verteidiger beiordnet. Der Angcklagte hat Anspruch auf sachgemäßen Beistand (RGSt 77, 153, 156; BGHSt 13, 337, 343). Dazu gehört, daß er Gelegenheit hat, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Dic Revision behauptet jedoch nicht, daß der Vorsitzende eine solche Gelegenheit nicht gewährt oder sie gar unterbunden habc. Vielmehr durfte er:davon ausgehen, daß der Verteidiger sie pflichtgemäß wahrgenommen habe, da weder er noch der Angeklagte sich gegentcilig äußerten.

Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn sie den Angeklagten in der Verteidigung beschränkt (vgl. RGSt 48, 386), schon für sich allein einen Revisionsgrund bildet oder nur im Rahmen des § 338 Nr. 8 StPO beachtlich ist, wie der 5. Strafsenat im Urteil vom 24. Mai 1955 -— 5 StR 155/55 - anzunehmen scheint.

Il. Sachrüge.

Die Ausführungen der Revision hierzu sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten, Dagegen deckt die Amtsprüfung auf die allgcmeine Sachrügse hin folgenden Rechtsfehler auf:

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit (vollendeter) Gewaltunzuch verurtcilt. Dem widerspricht es, daß er, wie dem Urteil _ zu entnehmen ist, alle gewaltsamen Unzuchtshandlungen zu dem Zwecke vornahn, um seinem von vornherein gefaßten Plane gemäß das Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu bringen Er ist daher allein der versuchten NWotzucht schuldig (BENSt 1, 1525 17, 1).

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Änderung des Schuldspruchs und ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat es dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß er zugleich gegen zwei verschiedene Strafgesetze verstoßen habe.

Im übrigen, zum Schuldspruch wegen Notzuchtsversuc! ist die Revision zu verwerfen.

Seibert willms Hübner

Fischer >»Mai