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BGH Urteil vom 14.05.1957 – 5 StR 145/57

5. Strafsenat

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Besetz: StPO §§ 203, 207; eve 8 52

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KRechtssatz: bin Eröffnungsbeschluß ist nicht schon deshalb unwirksam, “weil ein Landgerichtsdirektor mitgewirkt hat, der durch Beschluß des Präsidiuns statt durch Entscheidung des Landgerichispräsiäüenten und der Direktoren zum Vorsitzenden der 3sschlußkammer bestellt worden war. Das Revisionsgericht hat einen solchen Verfahrensfehler deshalb nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu ermitteln. Die nüge ist nur zulässig erhoben, wenn die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, daß die Geschäftsverteilung gesetzwidrig war. Der Angeklagte, der den Verfahrensfehler mit zwei früheren Revisionen nicht beanstandet hat, kann ihn mit einer äritten Revision nicht mehr rügen.

Aktenzeichen: 5 StR 145/57 Urteil des BGH vom 14.MNai 1957 LG Berlin

Im Namen des vo ikes

In der Strafsache gegen

die Fachärztin für Frauenleiden Dr.med. Therese 5 HE zeborene VB aus SEE: geboren an EB 302 in zu

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.KXoffka : Bundesrichter Siemer Bundesrichter. Schmitt Bundesrichter Dr.3Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EB hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.

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Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Seche wird zur neuen Verhandlung und Iintscheidung über den Fell TEE an das Landgericzt zurückverwiesen, dasauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von lechts wegen -

Die 8.Großs Strafkammer des jandgerichts hatte die Angeklagte durch Urteil vom 11.April 1953 unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, wegen Abtreibung und wegen Opiumvergehens unter Anrechnung von sechs Monaten der Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. kiuf die Revision der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 25.Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt war. Die 3.Große Strafkammer des Landgerichts, an diß er die Sache zurückverwiesen hatte, verurteilte dieAngeklagte durch Urteil vom 24.November 1955 unter Freisprechung im’ übrigen wegen fahrlässiger Tötung (Fall Nora TB uni wegen Opiumvergehens unter Anrechnung von sechs Monaten Ger Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrale von acht Monaten Gefängnis. „ie Vollstreckung der Strafe setzte sie zur Bewährung aus. Auf die Revision der Angeklasten hat der Senat dieses Urteil durch Urteil vom 3.Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurtsilt war, b) hinsichtlich der für das Opiumvergehen verlängten Einzelstrafe. Die 10.Große Strafkamer des Landgerichts hat die Angeklagte nunmehr wegen fahrlässiger Tötung unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und wegen des Opiumvergehens zu einer Geldstrafe von 1200 IM, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis, verurteilt. Die noch zb verbüßende Gefängnisstrafe nat sie unter der Bedingung erlassen, daß die Angeklagte nicht binnen eines Zeitraunes von drei Jahren ein Verbrechen

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oder vorsätzliches Vergehen verübt, des nicht nur auf Intrag zu verfolgen ist,.-

Die kevrisicn der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg, soweit sis die Verurteilung wegen fahrlässiger

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Tötung angr I. Verfehransrügen;

1.) Die Revision meint, 38 Tehle an einem ordnungs- „äaßigen Eröffnungsbeschlus. Der von der 8.Großen Strafxkamuner des Landgerichts erlassene Eröffnungsbeschluß vom 25.Septenber 1952 sei kein solcher Beschluß, weil der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Si , auf Grund seines Geschäftsverteilungsplanes bestelit worden sej, der dsn Vorschriften ücs Gerichtsverfassungsgesetzes

icht entsprochen habe, Das häbe der Senat bereits in oinem Urteil - gemeint ist das Urteil des Senats von 26.Januar 1954 in dieser Sache - entschieden, äurch das er ein Urteil der Strafkınmer aufgehoben habe, weil Landgerichtsdirektor SEE << in ordnungsmäßig bestellter Vorsitzender gewesen sei.

Landgericntsdirektor SW var, wie 3as Urteil des Senats von 26.Janmuar 1954 ergibt, zur Zeit der Hauptvernendlung, in dsr das damals engefochtene Urteil der 8.Großen £trafkammer von 11.apr il 1955 erging, nicht ordnungsmäßig. bestellt, weil ar entgegen der Torschrift

des § 62 Abs 2 Satz 2 GYF nicht durch Entscheidung des Land-

‚gerichtspräsidenten und der Jirektoren, sondern durch

3es chluß des Präsidiuns bestellt worden war.

Der Einwanä greift schon dushalb nicht durch, weil keine ordnungsaä3] ige ksvisionsrüge erhoben worden ist.

Das Revisionsgericht hast allerdings von Auts wegen zu prüfen, ob ein Er Pmungsbes chiuß (3§ 205, 207 StPO)

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vorliegt. Er ist Voraussetzung und Grundlage der Hauptverhandlung. Fehlt es an ihn, so’ muß das Verfahren eingestellt werden.

Das gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Eröffnungsbeschluß an so schweren Hängeln leidet, daß er nicht als rechtsgültig angesehen werden kann (vel R6t 43,217/2187). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn der Eröffnungsbeschluß statt von drei nur von zwei oder gar einem Richter erlassen worden ist, wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der hichter ankomnt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben (RG aa0; BGH NW 1954,360'°,; BGH JR 1957,69). In diesen Fällen liegt in Wahrheit gar kein Beschluß, sondern nur der Entwurf zu einem solchen vor. „inen Mangel, der den Eröffnungsbeschluß als nicht rechtsgültig erscheinen 1äß8t, hat die Rechtsprechung ferner angenommen, wenn bei der Beschlußfassung ein lichter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (vgl RGSt 55,113; ebenso BGE 1 StR 283/54 vom 9.7.1954). Ob an dieser Rechtsansicht festzuhalten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Bei einen Eichter, der gemäß den §§ 22,. 23 StPO von der Ausübung des RKichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen Umstände in der Person des Richters vor, die geeignet sind, ihn als befangen erscheinen zu lassen. Das mag vielleicht wie Auffassung rechtfertigen, daß der Eröffnungsbeschluß, bei dem'er mitgewirkt hat, nicht als rechtsgültig angesehen werden kenn. So liegt es hier aber nicht. Den Umstand, daß bei der Bestellung des Lanägerichtsdirektors Schilling zum Vorsitzenden der Strafkanmer die Vorschrift des § 62 Abs 2 Satz 2 GVG nicht beachtet worden war, kann eine so weitgehende Wirkung nicht zuerkannt werden. Eine fehlerhafte Besetzung der Beschlußkanner, die nur deshalb fehlerhaft

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ist, weil kei der Bestellung ihrer kitgzln.eder Vorschriften ‚ger hier in Kede stehenden ArTt verletzt worden sind, macht den kröffnungsbeschlu3 nicht ohne weiteres rechtsungültig (vgl hierzu auch RG JW 1930,2141'°),

Die P£licht des Revisionsgerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob ein - rechtsgültiger - sröffnungsbeschluß vorliegt, bedeutet daher nicht, . de3 das Revisionsgericht auch von Amts wegen prüfen müßTe, ob der Vorsitzende unä die anderen Richter, dis bei der Beschlußfassung mitgewirkt häben, ordnungsmäßig zu Mitgliedern der Beschlußkanmner bestellt worden sind. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß das Fevisionsgericht in jeder Sache von Ants wegen Ermittlungen darüber anstellen müßte, .b etwa bei der Bestellung er Richter zu kitgliedern der beschließengen Sammer irgendwelche Rechtsfehler unterlaufen sind. Diese Pllicht hat das Gesetz ihm zweifellos nicht auferlegen wollen. Wo der Revisionsführer selbst sich durch einen solchen Rechtslehler nicht beschwert fühlt, sind keine sachlichen Gründe vorhanden, die eine so zeitraubende und umständliche Arbeit rechtfertigen könnten. Mängel dieser Art, welche die Besetzung des erkennenden Gerichts betreffen, sind Zür das Revisionsgericht zuceh nur beachtlich, wenn sie gerügt werden. Das muß ebenso gelten, wenn es sich um die Beschlußkammer handelt, die das Hauptverfahren sröffnet hat. Gründe, die den Eröffnungsbeschluß rechtsungültig machen und die von Amis wegen zu berücksichtigen sind, können im übrigen nur in Mängeln liegen, die der Sröfinungsbeschluß gleichsan an der Stirn trägt; das sind solche, die sich seinem Jeser ohne weiteres aufdrängen,

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nicht dagegen solche, die erst ermittelt werden müssen. r t

„uch his es in vorliugenden Fall. Eine den Erfordernissen des 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO

ertsprechende Rüge 15% nicht erhoben worden, Die Behauptung,

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Landgerichtsdirektor SEE s:i auf Grund eines Geschäftsverteilungsplanes bestellt worden, der den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprochen habe, ist keine hinreichende Tatsachenangabe. Es fehlt die Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht der Revision ergibt, daß der Geschäftsverteilungsplan den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprach. Die Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 26.Januar 1954 kann den Mangel nicht ersetzen. Das gilt um so mehr, als

in diesem Urteil nur entschieden ist, daß Landgerichtsdirektor Si zur Zeit der Hauptverhandlung, in der das Urteil der 8.Großen Strafkammer vom 11.April 1953 erging, kein ordnungsmäßig bestellter Vorsitzender war. Darüber, ob dies auch für den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses vom 25.Septenber 1952 (also für ein anderes Geschäftsjahr) zutrifft, sagt das Urteil nichts,

Aber auch wenn man der Auffassung sein wollte, die hüge sei ordnungsmäßig erhoben worden, greift sie nicht durch. Der Mangel kann in diesem Stadium des Verfahrens (es handelt sich um die dritte Revision der Angeklagten in dieser Sache) nicht mehr gerügt werden.

2.) In der Sitzungsniederschrift über den ersten Tag der Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es:

"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, gegen die Angeklagte auf eine Oränungsstrafe von einem Tag Haft wegen Ungebühr vor Gericht zu erkennen, und zwar weil die Angeklagte auf die Frage des Staatsanwalts erklärte, daß dieser von medizinischen fragen im Gegensatz zu ihr, die bereits 16 Jahre Fachärztin für Frauenleiden sei, keine Ahnung habe,

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Ferner beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Angeklazte auf ihren Geisteszustand

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untersuchen zu iassen, weil sie deutliche Zeichen von Hysteris bei der Befragung habe erkennen lassen.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm im Hinblick darauf seinen Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe zurück.

‚ Die Angeklagte und ihr Verteidiger wurden zu dem Antrage der Staatsenweltschaft auf psychiatrische Untersuchung der Angerrlagten gehört.

Die Entscheidung über diesen Antrag der Staatsanwaltschaft wurde zurückgestellt."

Die Revision meint, durch das Verhalten, das der gitzungsvertreter der Steetsenwaltschaft und das Gericht bei diesen Vorgängen beobachtet hätten, sei § 136a StPO verletzt worden. Die Rüge greift nicht äurch.

Dafür, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anträge auf Verkängung siner Ordnungsstrafe und auf eine psychiatrische Untersuchung der Angeklagten nicht ernst gemeint, sie vielmehr nur gestellt habe, um der Angeklagten einen Schrecken eirzujagen, besteht kein Anhalt. Die Revision behauptet derartiges auch gar nicht mit Bestimmtheit, bezeichnet es vielmehr nur als möglich. Auf die Schlußfolgerungen, die die Revision aus diesem von ihr nur als möglich bezeichneten Sachverhalte zieht, braucht nicht näher eingegangen zu werden.

Die vom Sitzungsvertreter Ger Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zielten zwar auf Naßnahren ab, die für die Angeklagte ein Übel bedeuteten. Die ihr mit den Anträgen angedrohten Maßnahmen waren aber verfahrensrechtlich zulässig. Die Anträge enthielten auch die Gründe, aus denen der Sitzungsvertreter der Stzatsanwaltschaft die beantragten

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laßnahmen für erforderlich hiclt. In der Stellung solcher inträge kann eine unzulässige Vernehmungsmaßnahnme im Sinne des § 136a StPO nicht gefunden werden (vgl hierzu BGH

4 StR 115/53 von 18.6.1953 bei Dallinger MDR 1953,723;

5 StR 77/55 vom 5.4.1955 = Goltdärch 1955,246).

Ein Verstoß gegen § 135a StPO kenn auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, über den Antrag auf psychiatrische Untersuchung sofort zu entscheiden. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die Ungewißheit darüber, wie über einen solchen Antrag entschieden wird, einen Angeklagten bedrücken kann. Das ist jedoch kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag als eine nach § 136a StPO schlechthin unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten zu kennzeichnen.

Es gibt keine auslrückliche gesetzliche Vorschrift, gie es dem Tätrichter gebietet, über einen Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten sofort zu entscheiden. Das hat seinen guten Grund. Ob es angebracht ist, über solche Anträge sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden, hängt weitgehend von der jeweiligen Verhandlungslage ab. Sie kann zwar so sein, daß gegen eine sofortige Entscheidung keine Bedenken bestehen. Die Verhanälungslage kann aber auch derart sein, daß Umstände, die wichtiger sind als die Ungewißheit des Angeklagten, wie über den Antrag entschieden wird, es zweckmäßig erscheinen lassen, die Entscheidung zurückzustellen. Ob im Einzelfall dies oder jenes zutrifft, kann allein der Tatrichter beurteilen. Es muß daher seinen pflichtgemäßen Ermessen überlüssen bleiben, den Zeitpunkt der Entscheidung zu bestimmen, Eine im Rahmen dieses Ermessens liegende Zurückstellung der Entscheidung ist eine verfährensrechtlich zulässige Naßnehue. Der Umstand allein,

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aß sie eine den Angeklagten bedrückende Ungewißheit zur olge hat, macht sie zu keiner unzulässigen Maßnahme im inne des § 1362 StPO. Dafür, gaaß im vorliegenden Falle ale Strafkamer ihr Ermessen mißbraucht hätte, besteht kein Anhalt. =

Daß die Angeklagte in der Eauptverhandlung im Sinne des % 136& StPO Gurch ZIrmüdung beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht erwiesen. Der blose Umstand, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ihre psychiatrische Untersuchung bvantragt hat, urgibt dies nicht.

3.) Die Revision erblickt cine Beschränkung der Verteidigung in der Ablehnung üss Gerichts, den zweiten Verbundlungstag zu verlegen. 5ie bshauptet hierzu, die Angeklagte sei infolgedessen am zweiten Verhandlungstag ohne den Beistand ihres "Aauptverteidigers" gewesen, der Curch einen Termin vor dem RBundesgerichtshof in Karlsruhe verhindert gewssen sei. Die Rüge ist unbegründet.

Es fehlt an einen Ferichtsbeschluß, durch den die „ngeklagte in ihrer Verteidigung beschränkt worden wäre (§ 338 Sr 8 StPO). Ein Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung ist aber, wie Ger Senat bereits in seinen Urteil 5 StR 155/55 vom 24.5.1955 entschieden hat, grundsätzlich Voraussetzung für die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn gleichzeitig der Verstoß gegen eine besondere, zum Schutz des Angeklagten gegebene Vorschrift be-' "hauptet werden kann, Das trifft hier nicht zu. Es gibt keine Vorschrift, die dem Tatrichter gebietet, einen Ver-. handlungstag zu verlegen, weil der "Hauptverteidiger" des iIngeklagten verkindert ist. § 228 Abs 2 StPO besagt das Gegenteil.

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4.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, die Professoren Dr Te und Dr .TEMEB als Sachverständige (Obergutachter) zum Beweise darüber zu vernehmen, daß das Fehlen von Blutungen ein beachtenswertes Indiz gegen die Annahnece einer Tuben-Ruptur sei und daß der gesamte Krankheitsverlauf gegen eine Tuben-

Ruptur spreche. Die Strafkammer hat den äntrzg wie folgt beschieden:

"Der Antrag der Verteidigung vom 26.November 1956 (Anlage I zum Protokoll vom 27.November 1956) auf Anhörung zweier weiterer Sachverständiger als Cbergutachter wird abgelehnt. Die Kammer hat zu den in den Beweisentrag aufgeführten Tatsachen bereits vier Sachverständige gehört, von denen zwei, insbesondere der Sachverständige Professor Dr.v.Mikulicz-Redecki, die in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen als unrichtig bezeichnet haben. Obwohl die Sachverständigen Dr.Töpfer und Professor Dr,Dönitz eine andere Meinung vertreten haben, besteht kein Anlaß zur Arhörung von Obergutächtern, da gerade der Sachverständige Professor Dr.von Mikulicz-Radecki über einen ganz bedeutenden Ruf und eine große Sachkunde verfügt. Daß er von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder daß ssin Gutachten Widersprüche enthält, oder daßdie benannten Sbergutachter über Forschungsmittel verfügen, die denen der bisher vernommenen Sachverständigen überlegen erscheinen, ist von der Verteidigung nicht geltend, gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich."

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Die Revision meint, der 50 begründete 38schluß verstoße gegen das Gesetz, weil in ihm nicht gesagt sei, daß Aurch die früheren Gutachten üss Gegenteil der behaupteten Tetsachen bereits erwiesen sel, sondern nur euageführt werde, daß Sachverständige von uf die behaupteten Tatsuchen als unrichtig bezeichnet hätten. Die Rüge ist begründs#

Die Vorschrift des § 244 StPO ergibt, daß Beweis- „nträge mur aus den in den übsätzen 5 bis 5 da0 aufgeführten Gründen & abgelehnt werden dürfen und da3 zu diesen Beweisenträgen auch die Anträge auf Vernchmung weiterer Säachverständiger gehören. Nach 5 244 Abs 6 StPO bedarf die Ablehnung eines Gerichtsbeschlusses, Er ist gemäß § 34 StPO ait Gründen zu versehen, Ob und aus welchen der in den

Absätzen 3 bis 5 aaO aufgeführten Gründe der Tatrichter Gen Sswolsamtrag ea Bun zus der Beschlußbegründung

sein, damit sie "ine weiters Yert ei digung entsprechend einrichten können,

Diesen Erfordernissen genügt der hier in Rede stehende Ablehnungsbeschluß nicht.

Daß die Strafkammer die beantragte Vernehmung weiterer Sachverständiger etwa deshalb ablehnte, weil sie das Gegenteil der mit dem Antrag behsuptesten Tatsachen bereits als srwiesen erachtete (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO), konnten die „ngeklagte und its Verteidiger der Bueschlußbegründung nicht ohne weiteres entnehnen. Tas es in ihr heißt, zwei der bereits vernommenen Sachverständigen, insbesondere der Sachverständige Professor Dr.von Mikulicz-Radecki, der serede über einen bedeutenden Ruf vnä eine große Sachkunde verfüge, hätten die in den 3eweisäantrag behaupteten Tat-

echcn als unrichtig bezeichnst, ergibt nicht, daß auch

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aie Ltrafkammer das Gegenteil dieser Tatsachen bereits als

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erwiesen ansah. Das gilt um so mehr, als, wie das Urteil ergibt, der andere der zwei Sachverständigen, der nach

Ger Beschlußbegründung die wit dem Antrag behaupteten Tatsachen als unrichtig bezeichnet hatte, der Sachverständige kegierungsmedizinaldirektor Dr.Weimann war, dem die Strafkammer bei der späteren Urteilsfindung im wesentlichen gefolgt ist. Dieser hatte sich aber, wie das Urteil gleichjalls ergibt, u.a. dahin geäußert, daß er gewisse Bedenken häbe, ob angesichts der aty»ischen Symptome der Beweis für das Vorliegen einer geplatzten Lileiterschwangerschaft allein aus dem Krankheitsbild geführt werden könne. Daß die Strafkammer das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Tatsachen bereits für erwiesen halte, brauchten die Angeklagte und ihre Verteidiger unter diesen Umständen der Beschluß-

begründung nicht zu entnehmen.

Sie ergibt auch nicht, daß die Strafkammer den Antrag stwa deshälb abgelehnt hätte, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Damit, daß in der Begründung gesagt wird, die Strafkammer habe zu den in dem Beweisamtrag aufgeführten Tatsachen bereits vier Sachverständige gehört, ist nicht zum Ausdruck gebracht, die Strafkammer halte sich nunmehr selbst für sachkundig. Dem steht entgegen, daß die mit dem Antrag behaupteten Tat- ‚sachen Fragen betreffen, deren Beantwortung, wie die Beschlußbegründung und insbesondere das Urteil ergeben, unfassende medizinische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt,und in deren Beurteilung die bereits gehörten Sachverständigen weitgehend vonsinander abwichen.

Die weiteren in § 244 StPO aufgeführten Ablehnungssründe scheiden im vorliegenden Fall ohne weiteres aus.

Daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf der rechtsfehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses beruht, läßt sich nicht ausschließen. Dieser Teil des Urteils muß daher aufgehoben werden.

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Die weiteren Verfchrensrügen und die Binzelausführungen zur Sachrüge, die nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung betreffen, bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Die wegen Opiumrer_ ehens verhängte Strafe hat dagegen Bestand. Inre 3euessung läßt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen. Daß sie durch die rechtsirrige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zun Nachteil der Angeklagten beeinflu3t worden wäre, erscheint ausgeschlossen.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision

zu verwerfen, . _

Sarstedt Dr.Koffka Siener

Schuiit Börker