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BGH Entscheidung vom 24.11.1964 – 1 StR 449/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2131 084

Im Namen dcs Volkes

In der Strafsache

gegen

don Metzger und Iondwirt rl AB aus Se: Ikrs. VB, dort zchoren zn @. EEE GE.

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

els beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesamvaltschaft,

Justizangestollter BD als Urkundsbeazter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Kechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten zur Last golegt, im Jahre 1962 in drei Fällen die Brüste der am ®: EB 343 geborenen Marianne VW und im Jahro 1963 bei zwei Golegenheiten die Brüste der um: EB 350 geborenen Babetteo IB iiber dor Bekleidung fest gedrückt zu haben. Das Landgericht hat das eine der Vorkommnisse mit Babotto IB nicht als erwiesen angeschen und den Angceklagten insmweit freigesprochen. &s hat ihn im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, von denen ciner, der Fall VB; in fortgesetzter Handlung bogangen ist, zu einer Gosemtstrafe von neun Monaten Gefängnis vcorurteilt und dic Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Dio Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren aos Landgerichts und erhebt dio Sachrügec. Sic hat keinen Erfolg.

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1. Dio Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr, 2 StPO greift schon darum nicht durch, weil der Angeklagte, wioa euch der Verteidiger nicht verkennt, den nach dieser Bostimmung erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

3.

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nofs bederf in Strafsachen, die vor dem Lanägericht im erston Rechtszug verhandelt werden und in denen dem Angcklagten nur

eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, dic Frage siner besonders sorgfältigen Früfung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Sckwicrigkoit der Sach- oder Rechtslaga nach § 140 Abs. 2 StPO gcboten erscheint; sio wird nur selten verneint werden Können (EGHSt 6, 199, 200; 7, 69, 72). Dabei ist in erster Linie die Höhe der zu erwartenden Strafe für die Beurteilung maßgebend, ob es sich um eine schwero Tat im Sinne der genannten Bestimmung handelt, während dic Frago, ob die Sachoder Rochtslogs schwierig ist, vor allem vom Standpunkt

des Angeklagten beurteilt werden muß.

Bei Anwendung dieser Grundsätzo ergibt sich hier folgendos:

In den kröffnungsbeschluß waren dem nicht vorbestraf-

ten Angeklagten - wio schon erwähnt -— verhältnismäßig leichto Unzuchtshardlungen vorgeworfen, für die er, auch wenn die

Heuptverhaendlung den dem Eröffnungsbeschluß zugrundeliegenden Sachverhalt voll bestätigt hätte, nur eine entsır echend geringo Strafe zu erwarten hatte, So war er denn auch während des ganzen Verfuhrens auf freiem Fuß geblieben. Auch dio Sach- oder Kcechtslage war nicht schwierig. Der Angeklogte hatto den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zum großen Teil bereits im Vorverfehron zugegeben. Es ging nur noch derum, ob es sich im Fall Kariannce VB in zuci oder drei und bei Babetto IB in cin oder ziüci Yorkomm- . nisse kardelte, Der Angcklagste war in der Hauptverhandlung

in Umfang der Verurteilung zum äußeren Sachverhalt geständig.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bunäcsgcrichts-

Darun spicelto dic oft nicht Icicht zu entscheidende Frage der Gleubwürdigkeit der zur Tatzeit 13 Jahro alten Kädchen keino Rollo. Auf ihre Vernehmung hat dor Angeklagte denn auch verzichtet. Die Abgrenzung zii schen derbom Scherz und unzüchtiger Handlung (dazu EGHSt 17, 280, 288)warf cbenfalls keine schwierigen Fragen auf, Unter diesen Unständon war der Vorsitzende der Strafkammer nicht gehalten, nach § 140 Abs. 2 StPO von Ants wegen dio Bestellung oincs Verteidigers in Erwägung zu zichen (BGH kW 1953, 116 Nr. 24; vgl. auch Urteile des Bundosgerichtshofs vom 12, März 1963 - 1 StR 36/63 und vom 21, Juli 1964 - 1 StR 246/64).

Der § 140 Abs. 2 StPO ist also nicht verletzt,

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"eststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung dcs Angeklagten.

Dio Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bcdenken. Das gilt auch von dem vom Landgericht als straferschnerond berücksichtigten Gesichtspunkt, der Angceklsgto habe "dio besonders günstige Lage, die sich durch dio Ausübung sceinos Borufos als Hausmotzger ergeben hat, droist ausgenütst". Dor Angeklagte hat dig beiden Lädchen jeweils an den Brüsten abgedrückt, wenn er sich mit ihnen allcin in dor Küche der Anwesen ihrer Eltern befand. Dio Gulegenheit zum Alleinscin ergab sich daraus, daß er dort als Hausmetzger tätig war. Untor diesen Umständen lag die angeführte Ervägung der Strafkcmmer nahe und wer berechtigt.

Dico Vertcidigung hat denn auch in dieser bosonderon Beanstandungen srhoben,

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